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§ 73
Vorläufige Regelung
Der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur
der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige
Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu
begründen und unverzüglich das Verfahren nach den §§ 69 bis
72 einzuleiten oder fortzusetzen.
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