1. nicht für
a) Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit der in § 30 Abs. 1
und 2 des Beamtenstatusgesetzes
bezeichneten Art und vergleichbare Arbeitnehmer einschließlich der Referenten bei der
Landeszentrale für politische Bildung,
b) den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder des
Rechnungshofs sowie den Datenschutzbeauftragten,
c) Beamte und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und
höher und Arbeitnehmer in entsprechenden Stellungen, Ämter nach
§
19a des
Hessischen Beamtengesetzes, auch wenn sie im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder im Arbeitnehmerverhältnis übertragen werden, sonstige
Dienststellenleiter, Amtsleiter und den Amtsleitern vergleichbare
Funktionsstellen sowie Leiter von allgemein bildenden und beruflichen
Schulen und von Schulen für Erwachsene,
d) leitende Ärzte an Krankenhäusern, Sanatorien und Heilanstalten,
e) Verwaltungsdirektoren an Universitätskliniken,
2.
a) für die sonstigen Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen,
b) für die ständigen Vertreter der Leiter von Dienststellen in
Verwaltungen mit mehrstufigem Aufbau, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen,
mit der Maßgabe, dass die nächste Stufenvertretung beteiligt wird; die
Stufenvertretung gibt dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung, die Frist
nach § 69 Abs. 2 Satz 2 verlängert sich um eine
Woche,
c) für die ständigen Vertreter der Leiter von allgemein bildenden und
beruflichen Schulen sowie von Schulen für Erwachsene mit der Maßgabe, dass
der Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt beteiligt wird.