(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich durch seinen ständigen
Vertreter, bei obersten Dienstbehörden, Behörden der Mittelstufe, den Hochschulen, dem
Landeswohlfahrtsverband Hessen und der Landesversicherungsanstalt Hessen auch durch den
Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen.
(2) Als Dienststellenleiter können sich Bürgermeister und Landräte durch ihren
allgemeinen Vertreter oder einen anderen allgemein oder im Einzelfall bevollmächtigten
Beigeordneten, bei kreisfreien Städten und Landkreisen sowie bei kreisangehörigen
Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern auch durch den Leiter des für
Personalangelegenheiten zuständigen Amtes, vertreten lassen. Als
Dienststellenleiter der bei ihnen als Behörden der Landesverwaltung
eingerichteten Hauptabteilungen können sich Oberbürgermeister und Landräte
durch ihren allgemeinen Vertreter oder den Leiter der Hauptabteilung Allgemeine
Landesverwaltung und, soweit diese beim Oberbürgermeister nicht eingerichtet
ist, von dem Leiter einer anderen Hauptabteilung vertreten lassen. §
86 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. In
allen Fällen muß der Vertreter zur Entscheidung befugt sein. Beim Hessischen
Verwaltungsschulverband kann sich der Verbandsvorsteher als Dienststellenleiter durch den
Verbandsgeschäftsführer vertreten lassen. In allen Fällen muß der Vertreter zur
Entscheidung befugt sein. Beim Hessischen Verwaltungsschulverband kann sich der
Verbandsvorsteher als Dienststellenleiter durch den Verbandsgeschäftsführer
vertreten lassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 handelt bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Vorstand. Er kann
sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder dessen ständigen Vertreter vertreten
lassen. Bei den Sozialversicherungsträgern, den Kommunalen Gebietsrechenzentren, den
Handwerkskammern, der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und den Studentenwerken handelt
für die Dienststelle der Geschäftsführer.
(4) In Zweifelsfällen bestimmt die oberste Dienstbehörde, wer die Aufgaben des
Dienststellenleiters wahrnimmt.