(1) Der Personalrat hat mitzuwirken bei Einführung der Neuen
Verwaltungssteuerung (NVS) und entsprechender neuer Steuerungsverfahren
einschließlich der damit zusammenhängenden technischen Verfahren, bei Einführung
grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Aufstellung von
allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs, allgemeine Festlegungen
von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen,
Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen, die den Wegfall von Planstellen
oder Stellen zur Folge haben, Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die
bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden, sowie bei
Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung
personenbezogener Daten der Beschäftigten. Satz 1 gilt nicht bei probe- oder versuchsweiser
Einführung neuer Techniken und Verfahren.
(2) Der Personalrat hat mitzuwirken bei der Errichtung, Auflösung, Einschränkung,
Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile von ihnen, sowie
bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung, Installation betrieblicher und Anschluß an
öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze.
(3) Vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der
Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den
Stellenanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Stellenanforderungen der
übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.
(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von
Diensträumen.
(5) Bei Maßnahmen, die unter Abs. 1 bis 4 fallen, tritt ein gleichzeitig
vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück.