§ 81a
Personalvermittlungsstelle
(1) Der nach § 83 zuständige Personalrat hat, soweit
nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag erfolgt, an einem Konzept zu
einer nach Art. 1
§ 1
des Zukunftssicherungsgesetzes einzurichtenden Personalvermittlungsstelle (PVS)
mitzuwirken. Soweit das Konzept zur Einrichtung der Personalvermittlungsstelle
Regelungen im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und
§ 77 Abs. 2 enthält, tritt ein gleichzeitig
vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück.
(2) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Umsetzung, Zuweisungen sowie Abordnungen und Versetzungen im
Bereich der Landesverwaltung, die aufgrund des
Art.
1 des Zukunftssicherungsgesetzes oder des in Abs. 1 genannten Konzeptes
erfolgen.