(1) Anordnungen, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei
geregelt werden, unterliegen nicht der Beteiligung des Personalrats, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist. § 60 bleibt unberührt.
(2) Beabsichtigte Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten im Rahmen vollzugspolizeilicher
Einsätze sind dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten, es sei
denn, daß Sofortentscheidungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung notwendig sind.
(3) Grundsätzliche Bestimmungen über Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten, die für
die Beschäftigten mehrerer Dienststellen aufgestellt werden, sind mit der bei der für
die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildeten Stufenvertretung anstelle der
Personalräte zu beraten. Ist bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle eine
Stufenvertretung nicht gebildet, so tritt an die Stelle der Stufenvertretung die bei ihr
gebildete Personalvertretung.