(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht,
in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
Wahlberechtigt sind auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund
tariflicher Bestimmungen wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere
Kündigung beendet worden ist und die Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten
unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die
Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das
Wahlrecht in der alten Dienststelle. Das gleiche gilt, wenn ein Beschäftigter mit mehr
als der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit länger als drei Monate in einer anderen
Dienststelle tätig ist. In Fällen einer Zuweisung nach § 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher
Vereinbarung verliert der Beschäftigte das Wahlrecht in der alten Dienststelle, sobald
die Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat. Satz 1 ist auf Teilnehmer an
Lehrgängen nicht anzuwenden.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung
sind nur in ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Für Rechtsreferendare gilt § 107, für Fachlehreranwärter, Lehramts- und
Studienreferendare gilt § 108.
(4) Erwirbt der Beschäftigte das Wahlrecht in einer anderen Dienststelle, auf die dieses
Gesetz keine Anwendung findet, so verliert er gleichzeitig das Wahlrecht in der alten
Dienststelle.