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bulletDie durch Art. 3 des ÄndGes. vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 77) ergangenen Übergangsvorschriften lauten wie folgt:

Artikel 3

(1) Die Personalvertretungen (mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der nach Abs. 2 gewählten Personalvertretungen im Amt. Auch die Ausbildungspersonalräte und der Hauptausbildungspersonalrat der Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare bleiben bis zu die zum Zeitpunkt nach den bisherigen Vorschriften im Amt.

(2) Die ersten Wahlen nach diesem Gesetz sind für alle Personalräte, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrate sowie Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni 1992 durchzuführen. Personalvertretungen, deren Amtszeit am 1. Mai 1992 noch nicht ein Jahr betragen hat und in denen Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sind, bestehen fort.

(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die im Jahre 1992 durchzuführenden allgemeinen Personalratswahlen gebildete Wahlvorstände bleiben im Amt. Sie führen die Wahlen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der entsprechend geänderten Wahlordnung durch. Mitglieder des Wahlvorstandes, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die zu wählende Personalvertretung nicht mehr wahlberechtigt sind, werden durch neue Mitglieder ersetzt. Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen, die in Einklang mit diesem Gesetz stehen, bleiben wirksam.

(4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

     

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