Artikel 3
(1) Die Personalvertretungen (mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur
konstituierenden Sitzung der nach Abs. 2 gewählten Personalvertretungen im
Amt. Auch die Ausbildungspersonalräte und der Hauptausbildungspersonalrat
der Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare bleiben bis zu die
zum Zeitpunkt nach den bisherigen Vorschriften im Amt.
(2) Die ersten Wahlen nach diesem Gesetz sind für alle Personalräte,
Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Stufenvertretungen,
Gesamtpersonalrate sowie Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen in der
Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni 1992 durchzuführen. Personalvertretungen, deren
Amtszeit am 1. Mai 1992 noch nicht ein Jahr betragen hat und in denen Männer
und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten
der Dienststelle vertreten sind, bestehen fort.
(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die im Jahre 1992
durchzuführenden allgemeinen Personalratswahlen gebildete Wahlvorstände
bleiben im Amt. Sie führen die Wahlen nach den Vorschriften dieses Gesetzes
und der entsprechend geänderten Wahlordnung durch. Mitglieder des
Wahlvorstandes, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die zu
wählende Personalvertretung nicht mehr wahlberechtigt sind, werden durch
neue Mitglieder ersetzt. Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung der
Personalratswahlen, die in Einklang mit diesem Gesetz stehen, bleiben
wirksam.
(4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Beteiligungs-
und Einigungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
geführt.