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Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach

Vom 11. Juli 1972
GVBl. I S. 215

 

ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene

 

§ 1

Stadt Kirtorf

Die Gemeinden Arnshain und Heimertshausen werden in die Stadt Kirtorf eingegliedert.

 

§ 2

Stadt Alsfeld


Die Gemeinde Liederbach sowie die Gemeinden Berfa, Hattendorf und Lingelbach aus dem Landkreis Ziegenhain werden in die Stadt Alsfeld eingegliedert.

 

§ 3

Stadt Grebenau


Die Gemeinde Bieben wird in die Stadt Grebenau eingegliedert.

 

§ 4

Stadt Ulrichstein


Die Gemeinde Feldkrücken wird in die Stadt Ulrichstein eingegliedert.

 

§ 5

Gemeinde Freiensteinau


Die Gemeinde Radmühl aus dem Landhreis Lauterbach, die Gemeinde Radmühl aus dem Landkreis Gelnhausen, die Gemeinde Reinhards aus dem Landkreis Schlüchtern und die Gemeinde Weidenau aus dem Landkreis Fulda werden in die Gemeinde Freiensteinau eingegliedert.

 

§ 6

Gemeinde Grebenhain


Die Gemeinden Metzlos-Gehaag und Steigertal weiden in die Gemeinde Grebenhain eingegliedert.

 

§ 7

Stadt Herbstein


Die Gemeinden Rixfeld, Schadges und Stockhausen werden in die Stadt Herbstein eingegliedert.

 

§ 8

Stadt Lauterbach


Die Gemeinde Allmenrod wird in die Stadt Lauterbach eingegliedert.

 

§ 9

Gemeinde Wartenberg


Die Gemeinden Angersbach und Landenhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Wartenberg" zusammengeschlossen.

 

§ 10

Stadt Schlitz


Die Gemeinden Hartershausen und Unter-Schwarz werden in die Stadt Schlitz eingegliedert.

 

§ 11

Stadt Schotten


Die Stadtteile Burkhards, Kaulstoß und Sichenhausen der Stadt Gedern werden in die Stadt Schotten eingegliedert.

 

ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene

 

§ 12

Vogelsbergkreis


(1) Der Landkreis Alsfeld mit den Städten Alsfeld, Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf, Romrod und den Gemeinden Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Mücke, Schwalmtal und der Landkreis Lauterbach mit den Städten Herbstein, Lauterbach, Schlitz, Ulrichstein und den Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Lautertal und Wartenberg werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Vogelsbergkreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Lauterbach; § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.


(2) Die Stadt Schotten aus dem Landkreis Büdingen wird in den Vogelsbergkreis eingegliedert.

 

DRITTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften

 

§ 13

Rechtsnachfolge


Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Vogelsbergkreis ist Rechtsnachfolger der Landkreise Alsfeld und Lauterbach.

 

§ 14

Rechtsstellung der Bediensteten


Die Beamten der Landräte der Landkreise Alsfeld und Lauterbach als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Vogelsbergkreises als Behörde der Landesverwaltung.

 

§ 15

Orts- und Kreisrecht


In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

 

§ 16

Überleitung der Haushaltspläne


(1) Der Vogelsbergkreis führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Alsfeld und Lauterbach auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der Vogelsbergkreis kann für das Rechnungsjahr 1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Alsfeld und Lauterbach Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den Vogelsbergkreis zu erlassen, bleibt unberührt.


(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Vogelsbergkreises.

 

§ 17

Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises


(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.


(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Vogelsbergkreis.

 

VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

 

§ 18

Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

 

§ 19

Ausführungsvorschriften


Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

 

§ 20

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.

  

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