Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und
Lauterbach
Vom 11. Juli 1972
GVBl. I S. 215
ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1
Stadt Kirtorf
Die Gemeinden Arnshain und Heimertshausen werden in die Stadt Kirtorf
eingegliedert.
§ 2
Stadt Alsfeld
Die Gemeinde Liederbach sowie die Gemeinden Berfa, Hattendorf und Lingelbach aus dem
Landkreis Ziegenhain werden in die Stadt Alsfeld eingegliedert.
§ 3
Stadt Grebenau
Die Gemeinde Bieben wird in die Stadt Grebenau eingegliedert.
§ 4
Stadt Ulrichstein
Die Gemeinde Feldkrücken wird in die Stadt Ulrichstein eingegliedert.
§ 5
Gemeinde Freiensteinau
Die Gemeinde Radmühl aus dem Landhreis Lauterbach, die Gemeinde Radmühl aus dem
Landkreis Gelnhausen, die Gemeinde Reinhards aus dem Landkreis Schlüchtern und die
Gemeinde Weidenau aus dem Landkreis Fulda werden in die Gemeinde Freiensteinau
eingegliedert.
§ 6
Gemeinde Grebenhain
Die Gemeinden Metzlos-Gehaag und Steigertal weiden in die Gemeinde Grebenhain
eingegliedert.
§ 7
Stadt Herbstein
Die Gemeinden Rixfeld, Schadges und Stockhausen werden in die Stadt Herbstein
eingegliedert.
§ 8
Stadt Lauterbach
Die Gemeinde Allmenrod wird in die Stadt Lauterbach eingegliedert.
§ 9
Gemeinde Wartenberg
Die Gemeinden Angersbach und Landenhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Wartenberg" zusammengeschlossen.
§ 10
Stadt Schlitz
Die Gemeinden Hartershausen und Unter-Schwarz werden in die Stadt Schlitz eingegliedert.
§ 11
Stadt Schotten
Die Stadtteile Burkhards, Kaulstoß und Sichenhausen der Stadt Gedern werden in die Stadt
Schotten eingegliedert.
ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene
§ 12
Vogelsbergkreis
(1) Der Landkreis Alsfeld mit den Städten Alsfeld, Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf,
Romrod und den Gemeinden Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Mücke, Schwalmtal und
der Landkreis Lauterbach mit den Städten Herbstein, Lauterbach, Schlitz, Ulrichstein und
den Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Lautertal und Wartenberg werden zu einem
Landkreis mit dem Namen "Vogelsbergkreis" zusammengeschlossen. Sitz der
Kreisverwaltung ist die Stadt Lauterbach; § 11 Abs. 2 der Hessischen
Landkreisordnung bleibt unberührt.
(2) Die Stadt Schotten aus dem Landkreis Büdingen wird in den Vogelsbergkreis
eingegliedert.
DRITTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften
§ 13
Rechtsnachfolge
Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.
Der Vogelsbergkreis ist Rechtsnachfolger der Landkreise Alsfeld und Lauterbach.
§ 14
Rechtsstellung der Bediensteten
Die Beamten der Landräte der Landkreise Alsfeld und Lauterbach als Behörden der
Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des
Vogelsbergkreises als Behörde der Landesverwaltung.
§ 15
Orts- und Kreisrecht
In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht
fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
§ 16
Überleitung der Haushaltspläne
(1) Der Vogelsbergkreis führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Alsfeld und
Lauterbach auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis
zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der Vogelsbergkreis kann für das Rechnungsjahr
1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Alsfeld und Lauterbach
Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für
den Vogelsbergkreis zu erlassen, bleibt unberührt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Vogelsbergkreises.
§ 17
Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten
Gemeinden und des Vogelsbergkreises
(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises
werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972,
gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2
des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den
neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Vogelsbergkreis.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 18
Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 19
Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.