Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Erbach
Vom 11. Juli 1972
GVBl. I S. 224
ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1
Gemeinde Reichelsheim (Odenwald)
Die Gemeinden Beerfurth und Ober-Kainsbach werden in die Gemeinde Reichelsheim (Odenwald)
eingegliedert.
§ 2
Gemeinde Lützelwiebelsbach
Die Gemeinden Lützel-Wiebelsbach und Steinbachtal werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Lützelwiebelsbach" zusammengeschlossen.
§ 3
Gemeinde Bad König
Die Gemeinden Etzen-Gesäß und Zell werden in die Gemeinde Bad König eingegliedert.
§ 4
Stadt Michelstadt
Die Gemeinden Steinbach und Vielbrunn werden in die Stadt Michelstadt eingegliedert.
§ 5
Stadt Erbach
Die Gemeinde Schönnen wird in die Stadt Erbach eingegliedert.
§ 6
Gemeinde Mossautal
Die Gemeinden Güttersbach und Hüttenthal werden in die Gemeinde Mossautal eingegliedert.
§ 7
Gemeinde Rothenberg
Die Gemeinde Raubach wird in die Gemeinde Rothenberg eingegliedert.
§ 8
Gemeinde Brensbach
Die Gemeinden Höllerbach, Nieder-Kainsbach und Wallbach sowie die Gemeinde Wersau aus dem
Landkreis Dieburg werden in die Gemeinde Brensbach im Landkreis Dieburg eingegliedert.
ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene
§ 9
Odenwaldkreis
(1) Der Landkreis Erbach erhält den Namen "Odenwaldkreis".
(2) Die Gemeinden Brensbach und Fränkisch-Crumbach aus dem Landkreis Dieburg werden in
den Odenwaldkreis eingegliedert.
DRITTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften
§ 10
Rechtsnachfolge
Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.
§ 11
Ortsrecht
In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues
Recht ersetzt wird.
§ 12
Überleitung der Haushaltspläne
(1) Die aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der
eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen
Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden
Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für
ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden
Nachtragshaushaltssatzungen erlassen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Gemeinde Lützelwiebelsbach; das Recht, bereits 1972
eine Haushaltssatzung für die neue Gemeinde zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 13
Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten
Gemeinden und des Odenwaldkreises
(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises
werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972,
gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2
des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den
neugegliederten Gemeinden und im Odenwaldkreis.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 14
Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 15
Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.