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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Erbach

Vom 11. Juli 1972
GVBl. I S. 224

 

ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene

 

§ 1

Gemeinde Reichelsheim (Odenwald)


Die Gemeinden Beerfurth und Ober-Kainsbach werden in die Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) eingegliedert.

 

§ 2

Gemeinde Lützelwiebelsbach


Die Gemeinden Lützel-Wiebelsbach und Steinbachtal werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Lützelwiebelsbach" zusammengeschlossen.

 

§ 3

Gemeinde Bad König


Die Gemeinden Etzen-Gesäß und Zell werden in die Gemeinde Bad König eingegliedert.

 

§ 4

Stadt Michelstadt


Die Gemeinden Steinbach und Vielbrunn werden in die Stadt Michelstadt eingegliedert.

 

§ 5

Stadt Erbach


Die Gemeinde Schönnen wird in die Stadt Erbach eingegliedert.

 

§ 6

Gemeinde Mossautal


Die Gemeinden Güttersbach und Hüttenthal werden in die Gemeinde Mossautal eingegliedert.

 

§ 7

Gemeinde Rothenberg


Die Gemeinde Raubach wird in die Gemeinde Rothenberg eingegliedert.

 

§ 8

Gemeinde Brensbach


Die Gemeinden Höllerbach, Nieder-Kainsbach und Wallbach sowie die Gemeinde Wersau aus dem Landkreis Dieburg werden in die Gemeinde Brensbach im Landkreis Dieburg eingegliedert.

 

ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene

 

§ 9

Odenwaldkreis


(1) Der Landkreis Erbach erhält den Namen "Odenwaldkreis".


(2) Die Gemeinden Brensbach und Fränkisch-Crumbach aus dem Landkreis Dieburg werden in den Odenwaldkreis eingegliedert.

 

DRITTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften

 

§ 10

Rechtsnachfolge


Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.

 

§ 11

Ortsrecht


In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

 

§ 12

Überleitung der Haushaltspläne


(1) Die aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden Nachtragshaushaltssatzungen erlassen.


(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Gemeinde Lützelwiebelsbach; das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für die neue Gemeinde zu erlassen, bleibt unberührt.

 

§ 13

Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises


(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.


(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden und im Odenwaldkreis.

 

VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

 

§ 14

Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

 

§ 15

Ausführungsvorschriften


Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

 

§ 16

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.

  

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