Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar,
Kassel und Wolfhagen
Vom 11. Juli 1972
GVBl. I S. 225
ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1
Gemeinde Niestetal
Die Gemeinden Heiligenrode und Sandershausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Niestetal" zusammengeschlossen.
§ 2
Gemeinde Helsa
Die Gemeinden Eschenstruth und Helsa-Wickenrode sowie die Gemeinde Sankt Ottilien aus dem
Landkreis Witzenhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Helsa" im
Landkreis Kassel zusammengeschlossen.
§ 3
Gemeinde Fuldabrück
Die Gemeinden Bergshausen, Dörnhagen und Fuldabrück werden zu einer Gemeinde mit dem
Namen "Fuldabrück" zusammengeschlossen.
§ 4
Stadt Baunatal
Die Gemeinde Buchenhagen wird in die Stadt Baunatal eingegliedert.
§ 5
Gemeinde Schauenburg
Die Gemeinden Elgershausen und Hoof werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Schauenburg" zusammengeschlossen.
§ 6
Stadt Volkmarsen
Die Gemeinden Herbsen, Hörle, Külte und Lütersheim aus dem Landkreis Waldeck werden in
die Stadt Volkmarsen eingegliedert.
§ 7
Gemeinde Breuna
Die Gemeinden Niederlistingen und Oberlistingen werden in die Gemeinde Breuna
eingegliedert.
§ 8
Gemeinde Ahnatal
Die Gemeinden Heckershausen und Weimar werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Ahnatal" zusammengeschlossen.
§ 9
Gemeinde Fuldatal
Die Gemeinde Rothwesten wird in die Gemeinde Fuldatal eingegliedert.
§ 10
Gemeinde Calden
Die Gemeinden Ehrsten und Obermeiser werden in die Gemeinde Calden eingegliedert.
§ 11
Stadt Liebenau
Die Gemeinde Zwergen wird in die Stadt Liebenau eingegliedert.
§ 12
Gemeinde Oberweser
Die Gemeinde Heisebeck wird in die Gemeinde Oberweser eingegliedert.
§ 13
Stadt Karlshafen
Die Städte Helmarshausen und Karlshafen werden zu einer Stadt mit dem Namen
"Karlshafen" zusammengeschlossen.
ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene
§ 14
Landkreis Kassel
(1) Der Landkreis Hofgeismar mit den Städten Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen,
Karlshafen, Liebenau, Trendelburg und den Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und
Wahlsburg, der Landkreis Kassel mit der Stadt Baunatal und den Gemeinden Ahnatal, Espenau,
Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg,
Söhrewald und Vellmar und der Landkreis Wolfhagen mit den Städten Naumburg, Wolfhagen,
Zierenberg und den Gemeinden Breuna, Emstal und Habichtswald werden zu einem Landkreis mit
dem Namen "Landkreis Kassel" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist
die Stadt Kassel; § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.
(2) Die Stadt Volkmarsen wird in den Landkreis Waldeck, der im Landkreis Kassel gelegene
Teil des Gutsbezirks Kaufunger Wald wird in den Landkreis Witzenhausen eingegliedert.
DRITTER ABSCHNITT
§ 15
Zweckverband "Raum Kassel"
Die Städte und Gemeinden Ahnatal, Baunatal, Fuldabrück, Fuldatal, Kassel, Kaufungen,
Lohfelden, Niestetal, Schauenburg und Vellmar sowie der Landkreis Kassel für das Gebiet
der genannten kreisangehörigen Städte und Gemeinden arbeiten insbesondere bei der
Flächennutzungs- und -entwicklungsplanung in einem Zweckverband "Raum Kassel"
zusammen. Bis zum Erlaß eines Gesetzes, welches das Nähere über Organisation und
Aufgaben dieses Verbandes regelt, finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307) und des
Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) Anwendung.
VIERTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften
§ 16
Rechtsnachfolge
Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.
Der neue Landkreis Kassel ist Rechtsnachfolger der Landkreise Hofgeismar, Kassel und
Wolfhagen.
§ 17
Rechtsstellung der Bediensteten
Die Beamten der Landräte der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen als Behörden
der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat
des neuen Landkreises Kassel als Behörde der Landesverwaltung.
§ 18
Orts- und Kreisrecht
In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht
fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
§ 19
Überleitung der Haushaltspläne
(1) Der neue Landkreis Kassel führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise
Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen
Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der neue Landkreis Kassel
kann für das Rechnungsjahr 1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Hofgeismar,
Kassel und Wolfhagen Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine
Haushaltssatzung für den neuen Landkreis Kassel zu erlassen, bleibt unberührt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des neuen Landkreises
Kassel.
§ 20
Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten
Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel
(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises
Kassel werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober
1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37
Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet
Anwendung.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den
neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im neuen Landkreis Kassel.
FÜNFTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 21
Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 22
Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.