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Verordnung, die Zuteilung von Zweckverbänden zum Hessischen Unfallversicherungsverband für Städte und Gemeinden betreffend Vom 5. Oktober 1934 Auf Grund des § 628 b der Reichsversicherungsordnung und des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung, die Durchführung der Unfallversicherung in den Gemeinden betreffend, vom 21. Juni 1929 (Reg.-Bl. S. 147) werden dem Hessischen Unfallversicherungsverband für Städte und Gemeinden in Darmstadt folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts zugeteilt:
Die Zuteilung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 1934 ab, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt unter den Beteiligten vereinbart wird.
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