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Verordnung, die Zuteilung von Zweckverbänden zum Hessischen Unfallversicherungsverband für Städte und Gemeinden betreffend

Vom 5. Oktober 1934
Hess. Reg. Bl. S. 162

Auf Grund des § 628 b der Reichsversicherungsordnung und des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung, die Durchführung der Unfallversicherung in den Gemeinden betreffend, vom 21. Juni 1929 (Reg.-Bl. S. 147) werden dem Hessischen Unfallversicherungsverband für Städte und Gemeinden in Darmstadt folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts zugeteilt:

1. Der Zweckverband "Land- und Fanggrabenverband" (genehmigt mit Bekanntmachung des Hessischen Staatsministeriums vom 30. Juli 1934, Reg.Bl. S. 131).

(2.) ...

(3.) ...

Die Zuteilung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 1934 ab, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt unter den Beteiligten vereinbart wird.

  

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