Gesetz über die Verwaltung des Waldeckischen
Domanialvermögens
Vom 17. Dezember 1973
GVBl. I S. 468
in der Fassung vom 1. April 1981
GVBl. I S. 127
§ 1
Das nach dem Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck vom 23. März 1928 (Preuß.
Gesetzsamml. S. 179) den waldeckischen Gemeinden vorbehaltene Domanialvermögen wird als
Sondervermögen vom Landkreis Waldeck-Frankenberg in Form eines Eigenbetriebs nach den Vorschriften über die
Eigenbetriebe geführt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
§ 2
(1) Die vom Kreistag des Landkreises Waldeck-Frankenberg nach § 6 Abs. 3 des
Eigenbetriebsgesetzes zu wählenden Mitglieder der Betriebskommission (Domanialkommission)
und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der Gemeinden des bisherigen Landkreises
Waldeck nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1972 bzw. deren Rechtsnachfolger gewählt.
(2) Die Beschlußfassung über die Einzelheiten des Erfolgsplans und deren Änderungen
obliegt der Betriebskommission (Domanialkommission). Über den Vermögensplan, den
Voranschlag über Gewinn oder Verlust im Erfolgsplan sowie über die Stellenübersicht
nach Maßgabe des § 18 des Eigenbetriebsgesetzes beschließt der Kreistag.
(3) Bei Eilbedürftigkeit kann in Ausnahmefällen die nach § 16 Abs. 3 und
§ 17 Abs. 8 des Eigenbetriebsgesetzes erforderliche Zustimmung durch den
Vorsitzenden der Betriebskommission (Domanialkommission) gegeben werden.
(4) Die Geldmittel des Eigenbetriebs werden durch die Sonderkasse (Domanialkasse)
bewirtschaftet.
(5) Die Gewinn- und Verlustrechnung und der Erfolgsplan sind nach der kombinierten
Kostenstellen-Kostenartenrechnung (Kontoform) zu gliedern.
§ 3
Der Jahresgewinn des Betriebes ist nach Abzug der Rücklagenzuführungen an die Gemeinden
des bisherigen Landkreises Waldeck nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1972 bzw. deren
Rechtsnachfolger zu verteilen. Diese Gemeinden, denen auch die sonstigen Leistungen des
Domaniums zustehen, haben auch den Verlust anteilig zu tragen. Das Nähere bestimmt eine
Satzung, die nur nach vorheriger Anhörung der in Satz 1 genannten Gemeinden erlassen oder
geändert werden darf.
§ 4
(vollzogen)