Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Limburg und
des Oberlahnkreises
Vom 6. Februar 1974
GVBl. I S. 101
ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1
Gemeinde Elbtal
Die Gemeinden Elbgrund und Elbtal werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Elbtal" zusammengeschlossen.
§ 2
Gemeinde Dornburg
Die Gemeinde Langendernbach wird in die Gemeinde Dornburg eingegliedert.
§ 3
Gemeinde Waldbrunn (Westerwald)
Die Gemeinden Ellar und Waldbrunn werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Waldbrunn
(Westerwald)" zusammengeschlossen.
§ 4
Gemeinde Elz
In die Gemeinde Elz werden eingegliedert aus der Gemeinde Offheim die Flurstücke:
Gemarkung Offheim
Flur 24 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 7, 8, 19/1 und 34.
§ 5
Stadt Limburg a. d. Lahn
Die Stadt Limburg a. d. Lahn und die Gemeinden Eschhofen, Linter, Offheim - mit Ausnahme
der in § 4 genannten Flurstücke - und Staffel werden zu einer Stadt mit dem Namen
"Limburg a. d. Lahn" zusammengeschlossen.
§ 6
Stadt Runkel
Die Stadt Runkel und die Gemeinde Dehrn werden zu einer Stadt mit dem Namen
"Runkel" zusammengeschlossen.
§ 7
Gemeinde Brechen
Die Gemeinden Brechen - mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 und § 13 genannten
Flurstücke - und Oberbrechen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Brechen"
zusammengeschlossen.
§ 8
Gemeinde Selters (Taunus)
Die Gemeinden Eisenbach, Haintchen, Münster und Niederselters werden zu einer Gemeinde
mit dem Namen "Selters (Taunus)" zusammengeschlossen.
§ 9
Stadt Camberg
Die Stadt Camberg und die Gemeinden Dombach, Erbach, Oberselters, Schwickershausen und
Würges werden zu einer Stadt mit dem Namen "Camberg" zusammengeschlossen.
§ 10
Stadt Weilburg
Die Gemeinde Kubach wird in die Stadt Weilburg eingegliedert.
§ 11
Gemeinde Löhnberg
Die bisherige Gemeinde Selters wird in die Gemeinde Löhnberg eingegliedert.
§ 12
Gemeinde Weinbach
(1) Die Gemeinden Edelsberg und Elkerhausen werden in die Gemeinde Weinbach eingegliedert.
(2) In die Gemeinde Weinbach werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Brechen die
Flurstücke:
Gemarkung Langhecke
Flur 1 Nr. 34/7, 35/7, 36/8, 37/8, 9, 18 und 19.
§ 13
Gemeinde Villmar
In die Gemeinde Villmar werden eingegliedert aus der Gemeinde Brechen die Flurstücke:
Gemarkung Langhecke
Flur 11 Nr. 1, 2, 6/3, 7/3, 4 und 5.
§ 14
Stadt Braunfels
Die Gemeinden Altenkirchen und Philippstein werden in die Stadt Braunfels im Landkreis
Wetzlar eingegliedert.
ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene
§ 15
Landkreis Limburg-Weilburg
Der Landkreis Limburg mit den Städten Camberg, Hadamar, Limburg a. d. Lahn und den
Gemeinden Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hünfelden, Selters (Taunus), Waldbrunn
(Westerwald) und der Oberlahnkreis mit den Städten Runkel, Weilburg und den Gemeinden
Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Villmar, Weilmünster und Weinbach werden
zu einem Landkreis mit dem Namen "Landkreis Limburg-Weilburg"
zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Limburg a. d. Lahn.
DRITTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften
§ 16
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.
Der Landkreis Limburg-Weilburg ist Rechtsnachfolger des Landkreises Limburg und des
Oberlahnkreises. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen
Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und
des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
§ 17
Rechtsstellung der Beamten
Die Beamten der Landräte des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises als Behörden
der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat
des Landkreises Limburg-Weilburg als Behörde der Landesverwaltung.
§ 18
Orts- und Kreisrecht
In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige
Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
§ 19
Überleitung der Haushaltspläne
(1) Der Landkreis Limburg-Weilburg führt die Haushaltspläne des Landkreises Limburg und
des Oberlahnkreises auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen
Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1974 weiter. Der Landkreis
Limburg-Weilburg kann für das Rechnungsjahr 1974 für die Bereiche des Landkreises
Limburg und des Oberlahnkreises Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits
1974 eine Haushaltssatzung für den Landkreis Limburg-Weilburg zu erlassen, bleibt
unberührt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Landkreises
Limburg-Weilburg.
§ 20
Nachwahlen
(1) Die Stadtverordnetenversammlungen der Städte Braunfels, Camberg, Limburg a. d. Lahn,
Runkel und Weilburg, die Gemeindevertretungen der Gemeinden Brechen, Dornburg, Elbtal,
Löhnberg, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald), Weinbach und der Kreistag des
Landkreises Limburg-Weilburg werden für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. Der Wahltag
wird vom Minister des Innern bestimmt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den
neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Landkreis Limburg-Weilburg.
(3) § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2
des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet
Anwendung.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 21
Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 22
Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.