Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Biedenkopf und
Marburg und der Stadt Marburg
Vom 12. März 1974
GVBl. I S. 154
ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1
Stadt Marburg
(1) Die Gemeinden Bauerbach, Cappel, Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen,
Ginseldorf, Gisselberg, Haddamshausen, Hermershausen, Marbach - mit Ausnahme der in
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke -, Schröck, Wehrda - mit Ausnahme der in
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - und Wehrshausen
werden in die Stadt Marburg eingegliedert.
(2) In die Stadt Marburg werden weiter eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Nesselbrunn die Flurstücke:
Gemarkung Elnhausen
Flur 20 Nr. 5 und 6;
2. aus der Gemeinde Lahnfels das Flurstück:
Gemarkung Goßfelden
Flur 9 Nr. 43/2;
3. aus der Gemeinde Weimar das Flurstück:
Gemarkung Ronhausen
Flur 1 Nr. 49.
§ 2
Gemeinde Münchhausen
Die Gemeinden Münchhausen, Niederasphe, Simtshausen und Wollmar sowie der Ortsteil
Oberasphe der Stadt Battenberg (Eder), Landkreis Waldeck-Frankenberg, werden zu einer
Gemeinde im Landkreis Marburg mit dem Namen "Münchhausen" zusammengeschlossen.
§ 3
Stadt Wetter (Hessen)
(1) Die Gemeinden Treisbach und Warzenbach werden in die Stadt Wetter (Hessen)
eingegliedert.
(2) In die Stadt Wetter (Hessen) werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Cölbe die
Flurstücke:
Gemarkung Oberrosphe
Flur 22 Nr. 14, 15, 17 bis 22, 27 bis 50, 106, 114, 195 und 196
Gemarkung Schönstadt
Flur 1 Nr. 1 bis 3 und 45.
§ 4
Stadt Rauschenberg
In die Stadt Rauschenberg werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Cölbe die Flurstücke:
Gemarkung Bracht
Flur 9 Nr. 20/2
Flur 12 Nr. 13, 14 und 20;
2. aus der Gemeinde Wohratal die Flurstücke:
Gemarkung Albshausen
Flur 3 Nr. 14/1 und 14/2;
3. aus der Gemeinde Wolferode das Flurstück:
Gemarkung Josbach
Flur 8 Nr. 121/0.25.
§ 5
Gemeinde Lahntal
(1) Die Gemeinden Brungershausen, Göttingen, Lahnfels - mit Ausnahme der in § 1
Abs. 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke - und Lahntal werden zu
einer Gemeinde mit dem Namen "Lahntal" zusammengeschlossen.
(2) In die Gemeinde Lahntal werden eingegliedert:
1. aus der Stadt Wetter (Hessen) das Flurstück:
Gemarkung Sterzhausen
Flur 15 Nr. 14;
2. aus der Gemeinde Wehrda das Flurstück:
Gemarkung Wehrda
Flur 2 Nr. 2/2;
3. aus der Gemeinde Marbach die Flurstücke:
Gemarkung Michelbach
Flur 1 Nr. 1, 3/1, 5 bis 13, 14/1, 16, 68/1, 69, 70/1, 109/70, 110/70, 73/2, 73/3, 75/1,
75/2, 76, 77/1, 77/2, 79/1, 81 bis 84, 85/1, 86/1, 87, 98, 107 und 108.
§ 6
Gemeinde Cölbe
(1) Die Gemeinde Bürgeln wird in die Gemeinde Cölbe eingegliedert.
(2) In die Gemeinde Cölbe werden weiter eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Lahnfels die Flurstücke:
Gemarkung Goßfelden
Flur 9 Nr. 126/40, 40/2, 40/3, 40/4, 41/2, 43/1, 95/17, 95/18, 95/19, 95/20 und 95/22;
2. aus der Gemeinde Wehrda die Flurstücke:
Gemarkung Wehrda
Flur 2 Nr. 97/1, 97/2, 97/3 und 97/4;
3. aus der Stadt Rauschenberg das Flurstück:
Gemarkung Schönstadt
Flur 24 Nr. 1/2.
§ 7
Stadt Kirchhain
(1) Die Gemeinden Emsdorf und Großseelheim werden in die Stadt Kirchhain eingegliedert.
(2) In die Stadt Kirchhain werden weiter eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Cölbe die Flurstücke:
Gemarkung Betziesdorf
Flur 1 Nr. 3 bis 5;
2. aus der Stadt Rauschenberg die Flurstücke:
Gemarkung Rauschenberg
Flur 13 mit Ausnahme der Flurstücke 3, 4, 5/1, 5/2, 6, 22/1, 23 bis 27, 28/1 und 29.
§ 8
Stadt Stadtallendorf
(1) Die Gemeinden Niederklein und Wolferode - mit Ausnahme des in § 4 Nr. 3
genannten Flurstücks - werden in die Stadt Stadtallendorf eingegliedert.
(2) In die Stadt Stadtallendorf werden weiter eingegliedert aus der Stadt Neustadt
(Hessen) die Flurstücke:
Gemarkung Stadt Stadtallendorf
Flur 43 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 3/1, 4, 5/1, 12/1, 15, 19 und 35.
§ 9
Stadt Neustadt (Hessen)
In die Stadt Neustadt (Hessen) werden eingegliedert aus der Stadt Stadtallendorf die
Flurstücke:
Gemarkung Speckswinkel
Flur 3 Nr. 14, 15 und 18
Flur 24 Nr. 9, 10, 15 bis 19.
§ 10
Gemeinde Lohra
Die Gemeinden Altenvers, Kirchvers, Rollshausen, Seelbach und Weipoltshausen werden in die
Gemeinde Lohra eingegliedert.
§ 11
Gemeinde Weimar
Die Gemeinden Kehna, Nesselbrunn - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Flurstücke -, Niederwalgern, Stedebach, Weimar - mit Ausnahme des in § 1 Abs. 2 Nr.
3 genannten Flurstücks - und Wolfshausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Weimar" zusammengeschlossen.
§ 12
Gemeinde Fronhausen
Die Gemeinden Bellnhausen, Erbenhausen, Fronhausen, Hassenhausen, Holzhausen und
Oberwalgern werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Fronhausen"
zusammengeschlossen.
§ 13
Gemeinde Ebsdorfergrund
(1) Die Gemeinden Beltershausen, Ebsdorf, Ebsdorfergrund, Hachborn, Ilschhausen,
Leidenhofen und Rauischholzhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Ebsdorfergrund" zusammengeschlossen.
(2) In die Gemeinde Ebsdorfergrund werden eingegliedert aus der Gemeinde Braunstein die
Flurstücke:
Gemarkung Roßberg
Flur 6 Nr. 23 bis 26.
§ 14
Stadt Biedenkopf
Die Städte Biedenkopf und Breidenstein, die Gemeinde Wallau (Lahn) und der Ortsteil
Katzenbach der Gemeinde Buchenau (Lahn) werden zu einer Stadt mit dem Namen
"Biedenkopf" zusammengeschlossen.
§ 15
Gemeinde Breidenbach
Die Gemeinden Achenbach, Niederdieten, Oberdieten, Wiesenbach und Wolzhausen werden in die
Gemeinde Breidenbach eingegliedert.
§ 16
Gemeinde Steffenberg
Die Gemeinden Quotshausen, Steffenberg und Steinperf werden zu einer Gemeinde mit dem
Namen "Steffenberg" zusammengeschlossen.
§ 17
Gemeinde Angelburg
Die Gemeinden Angelburg und Gönnern werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Angelburg" zusammengeschlossen.
§ 18
Gemeinde Bad Endbach
Die Gemeinden Bottenhorn, Dernbach, Bad Endbach, Hartenrod und Hülshof werden zu einer
Gemeinde mit dem Namen "Bad Endbach" zusammengeschlossen.
§ 19
Gemeinde Bischoffen
Die Gemeinden Bischoffen, Niederweidbach, Oberweidbach und Wilsbach werden zu einer
Gemeinde mit dem Namen "Bischoffen" zusammengeschlossen.
§ 20
Gemeinde Dautphetal
Die Gemeinden Allendorf am Hohenfels, Buchenau (Lahn) - mit Ausnahme des Ortsteils
Katzenbach -, Damshausen, Dautphe, Elmshausen, Friedensdorf, Herzhausen, Holzhausen am
Hünsteim, Hommertshausen, Mornshausen a. D., Silberg und Wolfgruben werden zu einer
Gemeinde mit dem Namen "Dautphetal" zusammengeschlossen.
§ 21
Stadt Gladenbach
Die Stadt Gladenbach und die Gemeinden Bellnhausen, Diedenshausen, Erdhausen,
Friebertshausen, Frohnhausen b. Gladenbach, Kehlnbach, Mornshausen a. S., Rachelshausen,
Römershausen, Rüchenbach, Sinkershausen, Weidenhausen und Weitershausen werden zu einer
Stadt mit dem Namen "Gladenbach" zusammengeschlossen.
ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene
§ 22
Landkreis Marburg-Biedenkopf
(1) Der Landkreis Biedenkopf mit den Städten Biedenkopf, Gladenbach und den Gemeinden
Angelburg, Breidenbach, Dautphetal, Bad Endbach, Steffenberg und der Landkreis Marburg mit
den Städten Stadtallendorf, Amöneburg, Kirchhain, Neustadt (Hessen), Rauschenberg,
Wetter (Hessen) und den Gemeinden Cölbe, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Lahntal, Lohra,
Münchhausen, Weimar und Wohratal werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Landkreis
Marburg-Biedenkopf" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt
Marburg.
(2) Die Gemeinde Braunstein - mit Ausnahme der in § 13 Abs. 2 genannten Flurstücke
- wird in den Landkreis Gießen, die Gemeinde Bischoffen wird in den Landkreis Wetzlar,
die Gemeinden Roth und Simmersbach werden in den Dillkreis eingegliedert.
(3) Die Stadt Marburg wird in den Landkreis Marburg-Biedenkopf eingegliedert.
DRITTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften
§ 23
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf ist Rechtsnachfolger der Landkreise Biedenkopf und
Marburg. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen
Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und
des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
§ 24
Rechtsstellung der Beamten
Die Beamten der Landräte der Landkreise Biedenkopf und Marburg als Behörden der
Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des
Landkreises Marburg-Biedenkopf als Behörde der Landesverwaltung.
§ 25
Orts- und Kreisrecht
In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige
Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
§ 26
Überleitung der Haushaltspläne
(1) Der Landkreis Marburg-Biedenkopf führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise
Biedenkopf und Marburg auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen
Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1974 weiter. Der Landkreis
Marburg-Biedenkopf kann - unbeschadet des Abs. 3 - für das Rechnungsjahr 1974 für die
Bereiche der bisherigen Landkreise Biedenkopf und Marburg Nachtragshaushaltssatzungen
erlassen. Das Recht, bereits 1974 eine Haushaltssatzung für den Landkreis
Marburg-Biedenkopf zu erlassen, bleibt unberührt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Landkreises
Marburg-Biedenkopf.
(3) Der Landkreis Marburg-Biedenkopf und die Stadt Marburg sind zum Erlaß einer
Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
§ 27
Nachwahlen
(1) Die Stadtverordnetenversammlungen der Städte Stadtallendorf, Biedenkopf, Gladenbach,
Kirchhain, Marburg und Wetter (Hessen), die Gemeindevertretungen der Gemeinden Angelburg,
Bischoffen, Breidenbach, Cölbe, Dautphetal, Ebsdorfergrund, Bad Endbach, Fronhausen,
Lahntal, Lohra, Münchhausen, Steffenberg, Weimar und der Kreistag des Landkreises
Marburg-Biedenkopf werden für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. Der Wahltag wird vom
Minister des Innern bestimmt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den
neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Landkreis Marburg-Biedenkopf.
(3) § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2
des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet
Anwendung.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 28
Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 29
Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.