Gesetz zur Neugliederung des Dillkreises, der
Landkreise Gießen und Wetzlar und der Stadt Gießen
Vom 13. Mai 1974
GVBl. I S. 237
ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1
Stadt Lahn
(1) Die kreisfreie Stadt Gießen - mit Ausnahme der in § 7 Nr. 1 genannten
Flurstücke -, die Stadt Wetzlar und die Gemeinden Atzbach, Dutenhofen, Garbenheim,
Hermannstein - mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Heuchelheim,
Krofdorf-Gleiberg, Launsbach, Lützellinden, Münchholzhausen, Nauborn, Naunheim,
Steindorf, Waldgirmes und Wißmar werden zu einer kreisfreien Stadt mit dem Namen
"Lahn" zusammengeschlossen.
(2) In die Stadt Lahn werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Aßlar die Flurstücke:
Gemarkung Klein-Altenstädten
Flur 5 Nr. 254/100, 255/100, 256/100, 257i/100, 455/100, 456/100, 457/100, 458/100, 101,
187 und 188
Flur 6 Nr. 252/43, 253/43, 254/43, 255/43, 256/43, 257/43, 200/44, 278/44, 279/44, 280/44,
143/45, 144/45, 145/45, 146/45, 147/45, 202/46, 203/47, 180/48, 181/48, 182/48, 183/48,
157/80, 158/81, 159/81, 160/81, 161/81, 131/82, 132/82, 82/1, 82/2, 204/83, 205/83,
318/85, 232/86, 233/86, 87, 271/88, 272/88, 218/89, 219/89, 106, 107, 109, 118, 119, 120
und 122
Flur 7 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 20/1, 22/1, 23/1, 24/2, 26/2, 27/2, 28/2, 275/3,
276/3 und 277/3
Flur 8 und 10;
2. aus der Gemeinde Bielhausen die Flurstücke:
Gemarkung Altenberg
Flur 2 mit Ausnahme des Flurstücks Nr. 1.
§ 2
Stadt Staufenberg
Die Stadt Staufenberg - mit Ausnahme der in § 3 Nr. 1 genannten Flurstücke - und
die Gemeinden Daubringen mit Ausnahme der in § 3 Nr. 2 genannten Flurstücke -,
Mainzlar und Treis a. d. Lumda werden zu einer Stadt mit dem Namen "Staufenberg"
zusammengeschlossen.
§ 3
Gemeinde Lollar
In die Gemeinde Lollar werden eingegliedert:
1. aus der Stadt Staufenberg die Flurstücke:
Gemarkung Friedelhausen
Gemarkung Staufenberg
Flur 1 Nr. 397/1, 397/2, 398 bis 403, 404/1, 404/2, 404/3, 452 und 463
Flur 2 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1 bis 5, 6/1, 6/2, 7 bis 18, 19/1, 19/2, 20 bis
29, 30/1, 30/2, 31, 32, 33/1, 33/2, 34 bis 38, 39/1, 39/2, 40 bis 47, 48/1, 48/2, 49 bis
71, 85 bis 89, 90/1, 90/2, 91/1, 92/1, 93, 94, 95/1, 95/2, 95/3, 96, 97/1, 97/2, 98/1,
98/2, 99 bis 112, 181 bis 187, 188/1, 188/2, 189 bis 196, 197/1, 197/2, 198, 199, 213 bis
224, 241 und 242/2
Flur 3 bis 6
Flur 7 Nr. 55 bis 58, 59/1, 59/2, 60 bis 63, 64/1, 64/2, 65, 66, 91 bis 99, 100/1, 100/2,
101, 102, 103/1, 103/2, 104 bis 114, 115/1, 116, 117/1, 117/2, 118 bis 122, 268/1, 283/1,
288 bis 293, 294/3, 310 bis 313
Flur 8 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 141 bis 146, 147/1, 147/2, 148 bis 150, 151/1,
151/2, 152 bis 154, 155/1, 155/2, 156 bis 174, 175/1, 175/2, 176 bis 180, 198 bis 206;
2. aus der Gemeinde Daubringen die Flurstücke:
Gemarkung Daubringen
Flur 3 Nr. 23 bis 29, 30/1, 30/2, 31 bis 33, 34/1, 34/2, 35 bis 37, 98 bis 112, 148, 149,
150/1, 156/1 und 159/1
Gemarkung Heibertshausen
Flur 1 Nr. 7 bis 10, 14/1, 15, 18 bis 23
Flur 2 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1, 9, 10, 16, 17, 19, 20, 22 und 23.
§ 4
Stadt Allendorf (Lumda)
Die Gemeinde Braunstein wird in die Stadt Allendorf (Lumda) eingegliedert.
§ 5
Gemeinde Buseck
Die Gemeinden Alten-Buseck, Beuern und Großen-Buseck werden zu einer Gemeinde mit dem
Namen "Buseck" zusammengeschlossen.
§ 6
Gemeinde Reiskirchen
Die Gemeinden Bersrod, Ettingshausen und Lindenstruth werden in die Gemeinde Reiskirchen
eingegliedert.
§ 7
Gemeinde Fernwald
In die Gemeinde Fernwald werden eingegliedert:
1. aus der Stadt Gießen die Flurstücke:
Gemarkung Gießen
Flur 58 bis 60;
2. aus der Gemeinde Pohlheim die Flurstücke:
Gemarkung Hausen
Flur 5.
§ 8
Stadt Hungen
Die Gemeinden Bellersheim, Inheiden, Obbornhofen und Villingen werden in die Stadt Hungen
eingegliedert.
§ 9
Stadt Lich
Die Gemeinden Arnsburg und Langsdorf werden in die Stadt Lich eingegliedert.
§ 10
Stadt Linden
Die Stadt Großen-Linden und die Gemeinde Leihgestern werden zu einer Stadt mit dem Namen
"Linden" zusammengeschlossen.
§ 11
Gemeinde Hüttenberg
Die Gemeinden Hüttenberg, Reiskirchen Schwingbach und Volpertshausen werden zu einer
Gemeinde mit dem Namen "Hüttenberg" zusammengeschlossen.
§ 12
Gemeinde Langgöns
Die Gemeinden Cleeberg - mit Ausnahme der in § 12 a genannten Flurstücke -,
Dornholzhausen, Espa, Kleenheim und Lang-Göns werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Langgöns" zusammengeschlossen.
§ 12 a
Gemeinde Waldsolms
In die Gemeinde Waldsolms werden eingegliedert aus der Gemeinde Cleeberg die Flurstücke:
Gemarkung Cleeberg
Flur 7 Nr. 32 bis 47, 48/1, 48/3, 49 (teilweise), 50/2, 59 bis 61, 62/1, 62/3, 62/4, 67,
68, 71 (teilweise), 80/3, 80/4 (teilweise), 97 (teilweise), 98 bis 103.
§ 13
Stadt Braunfels
In die Stadt Braunfels wird eingegliedert aus der Stadt Leun das Flurstück:
Gemarkung Homburgerhof
Flur 1 Nr. 14/5.
§ 14
Gemeinde Solms
Die Gemeinden Bielhausen - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten
Flurstücke -, Niederbiel und Solms werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Solms" zusammengeschlossen.
§ 15
Gemeinde Hohenahr
Die Gemeinden Altenkirchen und Mudersbach werden in die Gemeinde Hohenahr eingegliedert.
§ 16
Gemeinde Biebertal
Die Gemeinde Frankenbach wird in die Gemeinde Biebertal eingegliedert.
§ 17
Gemeinde Aßlar
(1) Die Gemeinde Werdorf wird in die Gemeinde Aßlar eingegliedert.
(2) In die Gemeinde Aßlar werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Hermannstein die
Flurstücke:
Gemarkung Hermannstein
Flur 25 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 79/1, 80/1, 81/1, 82/1, 83/1, 83/2, 84/1, 84/2,
85/1, 85/2, 86/1, 86/2, 87/1, 87/2, 100/4, 100/5, 100/6, 100/7, 100/8, 110/3, 119/1,
120/1, 132 bis 134, 135/1, 135/2, 137, 138, 139/1, 141, 142/1, 143/1, 144/1 und 145/1
Flur 26 Nr. 1 bis 4, 204/5, 205/5, 6 bis 21, 192/22,193/22,170 bis 173, 175/1, 189/2, 344
bis 364, 369 bis 371
Flur 28 Nr. 1bis 34, 261/35, 262/35, 263/35, 36 bis 48, 88 bis 96, 107 bis 116, 221 bis
226, 232, 233, 234/1, 235 bis 233.
§ 18
Gemeinde Ehringshausen
Die Gemeinden Breitenbach, Daubhausen, Ehringshausen, Katzenfurt, Kölschhausen und
Niederlemp werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Ehringshausen"
zusammengeschlossen.
§ 19
Gemeinde Greifenstein
(1) Die Gemeinden Arborn, Beilstein, Greifensiein, Nenderoth, Odersberg und Ulmtal werden
zu einer Gemeinde im Dillkreis mit dem Namen "Greifenstein" zusammengeschlossen.
(2) In die Gemeinde Greifenstein werden eingegliedert aus der Gemeinde Seilhofen die
Flurstücke:
Gemarkung Seilhofen
Flur 21 Nr. 1 bis 4.
§ 20
Gemeinde Sinn
Die Gemeinden Edingen und Fleisbach werden in die Gemeinde Sinn eingegliedert.
§ 21
Stadt Herborn
Die Stadt Herborn und die Gemeinden Burg, Herbornseelbach, Hirschberg, Hörbach,
Merkenbach und Schönbach werden zu einer Stadt mit dem Namen "Herborn"
zusammengeschlossen.
§ 22
Gemeinde Driedorf
Die Gemeinden Mademühlen, Roth, Seilhofen - mit Ausnahme der in § 19 Abs. 2
genannten Flurstücke - und Waldaubach werden in die Gemeinde Driedorf eingegliedert.
§ 23
Gemeinde Breitscheid
Die Gemeinden Erdbach, Gusternhain und Medenbach werden in die Gemeinde Breitscheid
eingegliedert.
§ 24
Stadt Dillenburg
Die Gemeinden Donsbach, Frohnhausen, Niederscheld und Oberscheld werden in die Stadt
Dillenburg eingegliedert.
§ 25
Stadt Haiger
Die Gemeinden Allendorf, Fellerdilln, Haigerseelbach, Langenaubach, Offdilln, Roßbachtal,
Sechshelden, Steinbach und Weidelbach werden in die Stadt Haiger eingegliedert.
§ 26
Gemeinde Dietzhölztal
Die Gemeinde Rittershausen wird in die Gemeinde Dietzhölztal eingegliedert.
§ 27
Gemeinde Eschenburg
Die Gemeinden Eschenburg, Hirzenhain, Roth und Simmersbach werden zu einer Gemeinde mit
dem Namen "Eschenburg" zusammengeschlossen.
§ 28
Stadt Butzbach
Die Gemeinde Ebersgöns wird in die Stadt Butzbach im Wetteraukreis eingegliedert.
ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene
§ 29
Lahn-Dill-Kreis
Der Dillkreis mit den Städten Dillenburg, Haiger, Herborn und den Gemeinden Breitscheid,
Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn, der
Landkreis Gießen mit den Städten Allendorf (Lumda), Grünberg, Hungen, Laubach, Lich,
Linden, Staufenberg und den Gemeinden Buseck, Fernwald, Langgöns, Lollar, Pohlheim,
Rabenau und Reiskirchen und der Landkreis Wetzlar mit den Städten Braunfels und Leun und
den Gemeinden Aßlar, Biebertal, Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg,
Schöffengrund, Solms und Waldsolms werden zu einem Landkreis mit dem Namen
"Lahn-Dill-Kreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt
Lahn - Stadtteil Wetzlar -.
DRITTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften
§ 30
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.
Der Lahn-Dill-Kreis ist Rechtsnachfolger des Dillkreises und der Landkreise Gießen und
Wetzlar. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen
Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und
des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
§ 31
Rechtsstellung der Beamten
Die Beamten der Landräte des Dillkreises und der Landkreise Gießen und Wetzlar als
Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt
zum Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung.
§ 32
Orts- und Kreisrecht
In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige
Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
§ 33
Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten
Gemeinden und des Lahn-Dill-Kreises
(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Lahn-Dill-Kreises
werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den
neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Lahn-Dill-Kreis.
§ 34
Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen
Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die
Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im ersten Abschnitt geregelten
Gebietsänderungen aussprechen.
§ 35
Maßnahmen in der Übergangszeit
Die an den im ersten und zweiten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten
Gemeinden oder Landkreise können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes nur dann
1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür
Aufträge erteilen,
2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,
3. Vermögensgegenstände veräußern,
4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen,
wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch
in den in dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), geändert durch
Gesetz vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 253), geregelten Formen hergestellt werden.
§ 36
Gründungsverband Stadt Lahn
Die an dem in § 1 Abs. 1 geregelten Zusammenschluß beteiligten Gemeinden bilden -
unbeschadet des § 35 Satz 1 - für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes einen Zweckverband. Der Verband führt den Namen "Gründungsverband Stadt
Lahn". Er trifft alle Vorbereitungen, die für einen reibungslosen Vollzug des in
§ 1 Abs. 1 geregelten Zusammenschlusses und das Funktionieren der Verwaltung der
neuen kreisfreien Stadt erforderlich sind. Zu den dem Verband obliegenden Aufgaben gehört
insbesondere auch die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans im
Verbandsgebiet. Im übrigen regeln die beteiligten Gemeinden die Aufgaben sowie die
Verfassung und Verwaltung des Verbandes in der Verbandssatzung. Kommt eine Einigung bis
spätestens 31. Dezember 1974 nicht zustande, erläßt die obere Aufsichtsbehörde die
Verbandssatzung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), geändert durch Gesetz vom 2. November 1971
(GVBl. I S. 253), Anwendung.
VIERTER
ABSCHNITT
Verfassung der Stadt Lahn
(aufgehoben)
FÜNFTER
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 37
Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 2 des Gesetzes über die Grenzen der Regierungsbezirke und den Dienstsitz der
Regierungspräsidenten vom 29. April 1968 (GVBl. I S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 werden die Worte "Gießen,", "Dillkreis," und "und
Wetzlar" gestrichen; nach den Worten "Frankfurt am Main," wird das Wort
"Lahn,", nach dem Wort "Hochtaunuskreis," das Wort
"Lahn-Dill-Kreis," und nach dem Wort "Vogelsbergkreis" anstelle des
Kommas das Wort "und" eingefügt.
§ 38
Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 39
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 34 bis 36 und des § 38 - am 1.
Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.