Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Groß-Gerau
Vom 26. Juni 1974
GVBl. I S. 314
ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1
Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
In die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg werden eingegliedert aus der Gemeinde Bischofsheim
die Flurstücke:
Gemarkung Bischofsheim
Flur 6 Nr. 315/1, 316, 317, 318/1, 325/1, 337/1, 337/2, 339/1, 341/1, 343/1, 344/1, 344/2,
344/3, 344/4, 345/1, 346/1, 346/2, 347/1, 349/1, 350/1, 351/1, 352/1, 353/2, 354/1, 358/1,
360/1, 361/1, 364/1, 365/1, 367/1, 369/1, 371/1, 399/1, 400/1, 401/2, 403/1, 404/2, 406/1,
407/2, 408/2, 409/2, 411/1, 413/2, 415/1, 416 bis 427, 432, 433, 434/1, 441/1, 611/2,
613/2, 616/3, 627, 634, 635/3, 656 bis 659 und 660/1
Flur 7 Nr. 327, 328 und 478
Flur 8 Nr. 102/1, 104/1, 105/1, 106/1, 107/1, 108/1, 109/1, 110/1, 111/1, 112, 113/3 und
132/1
Flur 12 Nr. 66/1 und 76.
§ 2
Gemeinde Bischofsheim
In die Gemeinde Bischofsheim werden eingegliedert aus der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
die Flurstücke:
Gemarkung Ginsheim
Flur 8 Nr. 166/8, 166/9, 166/10, 166/11, 166/13 und 342/1.
§ 3
Stadt Groß-Gerau
Die Stadt Groß-Gerau und die Gemeinden Dornheim und Wallerstädten werden zu einer Stadt
mit dem Namen "Groß-Gerau" zusammengeschlossen.
§ 4
Gemeinde Büttelborn
Die Gemeinden Büttelborn, Klein-Gerau und Worfelden werden zu einer Gemeinde mit dem
Namen "Büttelborn" zusammengeschlossen.
§ 5
Stadt Waldfelden
Die Städte Mörfelden und Walldorf - mit Ausnahme der in § 10 und
§ 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Offenbach genannten
Flurstücke - werden zu einer Stadt mit dem Namen "Waldfelden"
zusammengeschlossen.
§ 6
Gemeinde Trebur
Die Gemeinden Astheim, Geinsheim, Hessenaue und Trebur werden zu einer Gemeinde mit dem
Namen "Trebur" zusammengeschlossen.
§ 7
Gemeinde Riedstadt
Die Gemeinden Crumstadt, Erfelden, Goddelau-Wolfskehlen und Leeheim werden zu einer
Gemeinde mit dem Namen "Riedstadt" zusammengeschlossen.
§ 8
Gemeinde Biebesheim
In die Gemeinde Biebesheim werden eingegliedert aus der Stadt Gernsheim die Flurstücke:
Gemarkung Gernsheim
Flur 38 und 39.
ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene
§ 9
Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung
Sitz der Kreisverwaltung des Landkreises Groß-Gerau ist die Stadt GroßGerau.
DRITTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften
§ 10
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.
Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen
Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und
des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
§ 11
Ortsrecht
In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues
Recht ersetzt wird.
§ 12
Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten
Gemeinden
(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der
nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neuen oder
aufnehmenden Gemeinden.
§ 13
Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen
Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die
Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten
Gebietsänderungen aussprechen.
§ 14
Maßnahmen in der Übergangszeit
Die an den im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden können
in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann
1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür
Aufträge erteilen,
2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,
3. Vermögensgegenstände veräußern,
4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen,
wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch
in den in dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
§ 15
Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 13 bis 15 - am 1. Januar 1977 in Kraft;
diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung
dieses Gesetzes in Kraft.