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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Groß-Gerau

Vom 26. Juni 1974
GVBl. I S. 314

 

ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene

 

§ 1

Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg


In die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg werden eingegliedert aus der Gemeinde Bischofsheim die Flurstücke:

Gemarkung Bischofsheim
Flur 6 Nr. 315/1, 316, 317, 318/1, 325/1, 337/1, 337/2, 339/1, 341/1, 343/1, 344/1, 344/2, 344/3, 344/4, 345/1, 346/1, 346/2, 347/1, 349/1, 350/1, 351/1, 352/1, 353/2, 354/1, 358/1, 360/1, 361/1, 364/1, 365/1, 367/1, 369/1, 371/1, 399/1, 400/1, 401/2, 403/1, 404/2, 406/1, 407/2, 408/2, 409/2, 411/1, 413/2, 415/1, 416 bis 427, 432, 433, 434/1, 441/1, 611/2, 613/2, 616/3, 627, 634, 635/3, 656 bis 659 und 660/1
Flur 7 Nr. 327, 328 und 478
Flur 8 Nr. 102/1, 104/1, 105/1, 106/1, 107/1, 108/1, 109/1, 110/1, 111/1, 112, 113/3 und 132/1
Flur 12 Nr. 66/1 und 76.

 

§ 2

Gemeinde Bischofsheim


In die Gemeinde Bischofsheim werden eingegliedert aus der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg die Flurstücke:

Gemarkung Ginsheim
Flur 8 Nr. 166/8, 166/9, 166/10, 166/11, 166/13 und 342/1.

 

§ 3

Stadt Groß-Gerau


Die Stadt Groß-Gerau und die Gemeinden Dornheim und Wallerstädten werden zu einer Stadt mit dem Namen "Groß-Gerau" zusammengeschlossen.

 

§ 4

Gemeinde Büttelborn


Die Gemeinden Büttelborn, Klein-Gerau und Worfelden werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Büttelborn" zusammengeschlossen.

 

§ 5

Stadt Waldfelden


Die Städte Mörfelden und Walldorf - mit Ausnahme der in § 10 und § 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Offenbach genannten Flurstücke - werden zu einer Stadt mit dem Namen "Waldfelden" zusammengeschlossen.

 

§ 6

Gemeinde Trebur


Die Gemeinden Astheim, Geinsheim, Hessenaue und Trebur werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Trebur" zusammengeschlossen.

 

§ 7

Gemeinde Riedstadt


Die Gemeinden Crumstadt, Erfelden, Goddelau-Wolfskehlen und Leeheim werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Riedstadt" zusammengeschlossen.

 

§ 8

Gemeinde Biebesheim


In die Gemeinde Biebesheim werden eingegliedert aus der Stadt Gernsheim die Flurstücke:

Gemarkung Gernsheim
Flur 38 und 39.

 

ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene

 

§ 9

Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung


Sitz der Kreisverwaltung des Landkreises Groß-Gerau ist die Stadt GroßGerau.

 

DRITTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften

 

§ 10

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung


Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

 

§ 11

Ortsrecht


In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

 

§ 12

Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden


(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt.


(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden.

 

§ 13

Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes


Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.

 

§ 14

Maßnahmen in der Übergangszeit


Die an den im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann

1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,

2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,

3. Vermögensgegenstände veräußern,

4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen,

wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.

 

VIERTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften

 

§ 15

Ausführungsvorschriften


Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

 

§ 16

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 13 bis 15 - am 1. Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

  

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