Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Darmstadt und
Dieburg und der Stadt Darmstadt
Vom 26. Juni 1974
GVBI. I S. 318
ERSTER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1
Stadt Darmstadt
Die Gemeinde Wixhausen wird in die Stadt Darmstadt eingegliedert.
§ 2
Gemeinde Weiterstadt
Die Gemeinden Gräfenhausen und Schneppenhausen werden in die Gemeinde Weiterstadt
eingegliedert.
§ 3
Stadt Griesheim
In die Stadt Griesheim werden eingegliedert aus der Stadt Darmstadt die Flurstücke:
Gemarkung Darmstadt
Flur 114 Nr. 13 bis 18
Flur 115 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 20/3, 140, 141, 142/1, 143 bis 178
Flur 116 Nr. 15 bis 32
Flur 117 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1 bis 3, 4/3, 4/4, 5/3, 8 und 9/2.
§ 4
Stadt Pfungstadt
Die Gemeinde Eschollbrücken wird in die Stadt Pfungstadt eingegliedert.
§ 5
Gemeinde Seeheim
Die Gemeinden Jugenheim a. d. Bergstraße und Seeheim - mit Ausnahme der in § 17
genannten Flurstücke - werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Seeheim"
zusammengeschlossen.
§ 6
Gemeinde Alsbach
Die Gemeinden Alsbach und Hähnlein werden zu einer Gemeinde mit dem Namen
"Alsbach" zusammengeschlossen.
§ 7
Gemeinde Mühltal
Die Gemeinden Frankenhausen, Nieder-Beerbach, Nieder-Ramstadt und Traisa werden zu einer
Gemeinde mit dem Namen "Mühltal" zusammengeschlossen.
§ 8
Stadt Ober-Ramstadt
Die bisherige Gemeinde Modau und die Gemeinde Wembach werden in die Stadt Ober-Ramstadt
eingegliedert.
§ 9
Gemeinde Modautal
Die Gemeinden Asbach, Brandau, Ernsthofen, Klein-Bieberau, Modautal und Neutsch werden zu
einer Gemeinde mit dem Namen "Modautal" zusammengeschlossen.
§ 10
Stadt Reinheim
Die Gemeinde Georgenhausen - mit Ausnahme der in § 13 Nr. 1 genannten Flurstücke -
wird in die Stadt Reinheim eingegliedert.
§ 11
Gemeinde Groß-Zimmern
(1) Die Gemeinde Klein-Zimmern - mit Ausnahme der in § 13 Nr. 2 genannten
Flurstücke - wird in die Gemeinde Groß-Zimmern eingegliedert.
(2) In die Gemeinde Groß-Zimmern werden weiter eingegliedert aus der Stadt Dieburg die
Flurstücke:
Gemarkung Dieburg
Flur 15 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1 bis 9, 11/2, 12/2, 13, 14/2, 15 bis 31, 76/2,
77/2, 78 bis 117, 163/20, 164/4, 165/5, 166/1, 167/1, 168 bis 196, 197/1, 197/2, 198 bis
213, 215 bis 218.
§ 12
Gemeinde Roßdorf
Die Gemeinde Gundernhausen wird in die Gemeinde Roßdorf eingegliedert.
§ 13
Gemeinde Messel
In die Gemeinde Messel werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Georgenhausen die Flurstücke:
Gemarkung Zeilharder Wald
Flur 2;
2. aus der Gemeinde Klein-Zimmern die Flurstücke:
Gemarkung Zeilharder Wald
Flur 1;
3. aus der Stadt Reinheim die Flurstücke:
Gemarkung Zeilharder Wald
Flur 3
Gemarkung Spachbrücker Wald.
§ 14
Stadt Groß-Umstadt
Die Stadt Groß-Umstadt und die Gemeinden Dorndiel, Heubach, Kleestadt, Klein-Umstadt,
Richen und Semd werden zu einer Stadt mit dem Namen "Groß-Umstadt"
zusammengeschlossen.
§ 15
Gemeinde Schaafheim
Die Gemeinden Mosbach und Radheim werden in die Gemeinde Schaafheim eingegliedert.
§ 16
Stadt Babenhausen
(1) Die Gemeinde Sickenhofen wird in die Stadt Babenhausen eingegliedert.
(2) In die Stadt Babenhausen werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Schaafheim die
Flurstücke:
Gemarkung Schaafheimer Wiesen.
§ 17
Gemeinde Lautertal
In die Gemeinde Lautertal im Landkreis Bergstraße werden eingegliedert aus der Gemeinde
Seeheim die Flurstücke:
Gemarkung Ober-Beerbach
Flur 7 Nr. 70 bis 170
Flur 8.
ZWEITER ABSCHNITT
Neugliederung auf der Kreisebene
§ 18
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Der Landkreis Darmstadt mit den Städten Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und den
Gemeinden Alsbach, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf, Seeheim
und Weiterstadt und der Landkreis Dieburg mit den Städten Babenhausen, Dieburg,
Groß-Bieberau., Groß-Umstadt, Reinheim und den Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal,
Groß-Zimmern, Münster, Otzberg und Schaafheim werden zu einem Landkreis mit dem Namen
"Landkreis Darmstadt-Dieburg" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist
die Stadt Darmstadt.
DRITTER ABSCHNITT
Überleitungsvorschriften
§ 19
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg ist Rechtsnachfolger der Landkreise Darmstadt und Dieburg.
Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen
Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und
des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
§ 20
Rechtsstellung der Beamten
Die Beamten der Landräte der Landkreise Darmstadt und Dieburg als Behörden der
Landesverwaltung gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des
Landkreises Darmstadt-Dieburg als Behörde der Landesverwaltung.
§ 21
Orts- und Kreisrecht
In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige
Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
§ 22
Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten
Gemeinden und des Landkreises Darmstadt-Dieburg
(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises
Darmstadt-Dieburg werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen
gewählt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den
neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Landkreis Darmstadt-Dieburg.
§ 23
Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen
Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die
Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten
Gebietsänderungen aussprechen.
§ 24
Maßnahmen in der Übergangszeit
Die an den im Ersten und Zweiten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten
Gemeinden oder Landkreise können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes nur dann
1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür
Aufträge erteilen,
2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,
3. Vermögensgegenstände veräußern,
4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen,
wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch
in den in dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
§ 25
§ 26
Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 27
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 23 und 24 und des § 26 - am 1.
Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.