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Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise

Vom 12. Oktober 1977
GVBl. I S. 409

Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103, 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319), und des § 6 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden können, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, entweder nur in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder nur in einem Amtsblatt erfolgen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.


(2) Die für die Gemeinde geltende Bekanntmachungsform ist in der Hauptsatzung festzulegen. Zeitungen und Amtsblätter sind namentlich zu bezeichnen.

 

§ 2


(1) Für Gemeinden mit nicht mehr als 3 000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, daß die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang an Bekanntmachungstafeln erfolgen. Das gleiche gilt für die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte oder der Bezirksvertretungen in den übrigen Gemeinden. Für jeden Ortsbezirk ist mindestens eine Bekanntmachungstafel vorzusehen. Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, daß sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind; den genauen Standort der Bekanntmachungstafeln bestimmt die Hauptsatzung. Auf den bekanntzumachenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird, auf den bekanntgemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.


(2) Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

 

§ 3


Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so können diese an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Ort (Gebäude) und Dauer der Auslegung sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in den Formen des § 1 oder § 2 Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen; das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält; die Auslegungsfrist beträgt, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, mindestens sieben Tage.

 

§ 4


Bei den als Bekanntmachungsorgan bestimmten Zeitungen dürfen weder der Verleger noch der Herausgeber oder sonst ein presserechtlich Verantwortlicher gegen Entgelt im Dienste der Gemeinde stehen.

 

§ 5


(1) Herausgeber des Amtsblatts darf nur der Gemeindevorstand sein. Das Amtsblatt kann gemeinsam von mehreren Gemeindevorständen oder gemeinsam mit dem Kreisausschuß herausgegeben werden. Es kann auch das Amtsblatt des Landkreises als Bekanntmachungsorgan bestimmt werden.


(2) Das Amtsblatt muß

1. in der Überschrift oder im Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,

2. den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein,

3. die Erscheinungsfolge angeben,

4. die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,

5. einzeln zu beziehen sein.


(3) Das Amtsblatt kann neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten; die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität sind zu beachten. Das Amtsblatt darf keine Anzeigen enthalten.

 

§ 6


(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Erscheinungstages der die Bekanntmachung enthaltenden Ausgabe der Zeitung oder des Amtsblatts vollendet. Sind mehrere Zeitungen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.


(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 ist die öffentliche Bekanntmachung mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln, bei Satzungen mit dem Ablauf einer Woche nach Beginn des Aushangs vollendet; der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Sitzungen betreffende Bekanntmachungen dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.


(3) In den Fällen des § 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.

 

§ 7


Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekanntzumachen.

 

§ 8


Die Vorschriften der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung gelten sinngemäß für öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise.

 

§ 9


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

  

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