Gesetz,
betreffend die anderweitige Feststellung des Geschäftsbereiches mehrerer
kommunalständischer Anstalten in der Provinz Hessen-Nassau
Vom 26. März 1886
Preuß. Gesetzessamml. S. 53
§ 1
Der Geschäftsbereich ... der Brandversicherungsanstalt zu Kassel wird vom 1. April 1886
ab auf den Umfang des Regierungsbezirks Kassel in der durch die Kreisordnung für die
Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (Gesetz-Samml. S. 193) festgesetzten Begrenzung
beschränkt ...
§ 2
Von demselben Zeitpunkt ab wird der Geschäftsbereich ... der Nassauischen Sparkasse zu
Wiesbaden, sowie der Nassauischen Brandversicherungsanstalt daselbst auf den aus der
Kreisordnung vom 7. Juni 1885 sich ergebenden Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden
dergestalt ausgedehnt, daß die letztgenannte Anstalt in dem Gebiet des bisherigen
Stadtkreises Frankfurt a. M. ermächtigt wird, Versicherungen von Gebäuden gegen
Feuersgefahr anzunehmen, während in den durch die Kreisordnung vom 7. Juni 1885 mit dem
Regierungsbezirk Wiesbaden vereinigten Ortschaften des Regierungsbezirks Kassel die
Vorschriften des Nassauischen Edikts vom 15./17. März 1808 (Sammlung der landesherrlichen
Edikte usw. im vormaligen Herzogtum Nassau T. I S. 176) über die Verpflichtung zur
Versicherung gegen Feuersgefahr in Kraft treten.