Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung
kommunaler Körperschaften in Hessen
(ÜPKKG)
Vom 22. Dezember 1993
GVBl. I S. 708
§ 1
Zuständige Behörde
Die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften wird dem Präsidenten des
Hessischen Rechnungshofes übertragen. Seine Rechtsstellung und seine Vertretung richten
sich nach § 5
Abs. 1 und § 6
Abs. 2 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof.
§ 2
Personal
Die dem Präsidenten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 besonders zugeordneten
Beamten, Angestellten und Arbeiter sind Bedienstete des Rechnungshofes. Er kann weitere
Bedienstete des Rechnungshofes heranziehen, wenn dies erforderlich ist.
§ 3
Inhalt der Prüfungen
(1) Die überörtliche Prüfung hat festzustellen, ob die Verwaltung rechtmäßig,
sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird. Dabei ist grundsätzlich auf
vergleichenden Grundlagen zu prüfen, ob insbesondere
1. die Grundsätze der Einnahmebeschaffung (§ 93 HGO)
beachtet werden,
2. die personelle Organisation zweckmäßig und die Bewertung der Stellen angemessen
ist,
3. bei Investitionen die Grenzen der Leistungsfähigkeit eingehalten, der
voraussichtliche Bedarf berücksichtigt sowie die Planung und Ausführung sparsam und
wirtschaftlich durchgeführt werden,
4. Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und in Erfüllung ihrer
öffentlichen Zweckbestimmung betrieben werden,
5. Kredite und Geldanlagen regelmäßig sich ändernden Marktbedingungen angepaßt
werden,
6. der Umfang freiwilliger Leistungen der Leistungsfähigkeit entspricht und nicht auf
Dauer zur Beeinträchtigung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen führt,
7. Aufgaben nicht kostengünstiger in Betrieben anderer Rechtsform erbracht oder durch
Dritte erfüllt werden können,
8. die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden Anlaß für Empfehlungen zur
Änderung der künftigen Haushaltswirtschaft geben.
Die Betätigung bei Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen
die nach § 4 zu Prüfenden unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, und die
Sondervermögen werden mitgeprüft.
(2) Die Prüfung hat sich auch auf Verfahren zu erstrecken, die bei Einsatz automatischer
Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen angewendet werden. Wenden mehrere der nach
§ 4 zu Prüfenden dasselbe Verfahren an, genügt eine Prüfung, wenn es von ihnen
unverändert übernommen und eingesetzt wird. Wird ein bereits geprüftes Verfahren
geändert, ist die Änderung ebenfalls zu prüfen.
§ 4
Gegenstand
(1) Überörtlich geprüft werden
1. die kreisfreien Städte,
2. die kreisangehörigen Städte und Gemeinden,
3. die Landkreise,
4. der Landeswohlfahrtsverband Hessen,
5. der Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main
6. der Zweckverband "Raum Kassel",
7. die Pflichtverbände nach § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main,
8. die Kommunalen Gebietsrechenzentren,
9. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie Zusammenschlüsse solcher
Verbände, wenn das Volumen im Verwaltungshaushalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre
den Betrag von dreihunderttausend Euro übersteigt; die anderen Zweckverbände und ihre
Zusammenschlüsse können in die überörtliche Prüfung ihrer Verbandsmitglieder
einbezogen werden,
10. Versorgungskassen für Beamte kommunaler Körperschaften,
11. Zusatzversorgungskassen für Angestellte und Arbeiter kommunaler
Körperschaften und
12. Anstalten öffentlichen Rechts, die durch oder mit Beteiligung
kommunaler Körperschaften errichtet worden sind, mit Ausnahme der
Sparkassen.
(2) Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
bleiben unberührt. Prüfungen nach § 91
Landeshaushaltsordnung (LHO) können mit der Prüfung nach Abs. 1 verbunden werden.
§ 5
Prüfungsverfahren, Auskunftspflicht
(1) Jede der in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 aufgeführten kommunalen
Körperschaften soll in einem Zeitraum von fünf Jahren mindestens einmal
überörtlich geprüft werden. Zeit, Art und Umfang der Prüfung bestimmt der
Präsident in eigener Verantwortung. Er kann die Prüfung beschränken und
Schwerpunkte bilden; dabei sind Erkenntnisse aus den Berichten nach § 6 Abs. 3
zu berücksichtigen. Mit der Wahrnehmung der Prüfungen kann er öffentlich
bestellte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, andere geeignete
Dritte oder Bedienstete nach § 2 beauftragen.
(2) Die zu prüfende Stelle hat dem Präsidenten und den beauftragten Prüfern innerhalb
einer zu bestimmenden Frist alle erbetenen Auskünfte zu geben, Einsicht in Bücher und
Belege, Akten und Schriftstücke zu gewähren, sie auf Verlangen zu übersenden sowie
Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden. Im übrigen hat sie den Präsidenten und die
beauftragten Prüfer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Läßt eine der im § 4 aufgeführten kommunalen Körperschaften
Verwaltungsaufgaben mit Unterstützung der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer
Weise durch Dritte wahrnehmen, können die beauftragten Prüfer dort die erforderlichen
Erhebungen anstellen; Abs. 2 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf
Vereinbarung, ist dieses Recht in die Vereinbarung aufzunehmen.
(4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn die kommunale Körperschaft sonstigen Stellen
Zuwendungen gewährt oder von diesen kommunale Mittel oder kommunale
Vermögensgegenstände verwalten läßt.
(5) Die Prüfung soll auf den Ergebnissen der örtlichen Rechnungsprüfung aufbauen.
Doppelprüfungen sind zu vermeiden, soweit sie nach Einschätzung der Prüfer nicht
erforderlich sind.
§ 6
Prüfungsergebnis
(1) Der Präsident teilt der kommunalen Körperschaft die Prüfungsfeststellungen mit und
gibt ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Er kann auch Schlußbesprechungen
durchführen. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Schlußbericht zusammengefaßt. Der
Bericht ist der geprüften Körperschaft und der Aufsichtsbehörde zu übersenden. Er ist
dem Beschlußorgan (Gemeindevertretung, Kreistag usw.) bekanntzugeben; mindestens eine
Ausfertigung ist jeder Fraktion auszuhändigen.
(2) Die Aufsichtsbehörden entscheiden bei Verstößen, die sich nach den
Prüfungsfeststellungen ergeben, im Rahmen ihrer Befugnisse nach den für die
Kommunalaufsicht geltenden Vorschriften.
(3) Der Präsident legt nach Abschluß eines jeden Jahres dem Landtag und der
Landesregierung einen zusammenfassenden Bericht über die Feststellungen von allgemeiner
Bedeutung bei der überörtlichen kommunalen Prüfung vor. Der Bericht ist gleichzeitig
den Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 147 HGO
bekanntzugeben.
§ 7
Unterrichtung und Anhörung
Der Hessische Rechnungshof ist vor Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des
Landes über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung kommunaler Körperschaften zu
hören.