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Kommunale Dienstaufsichtsverordnung

Vom 10. August 1998
GVBl. I S. 306


Auf Grund des § 73 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), des § 46 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), wird von der Landesregierung,

auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 4 und des § 233 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998 (GVBl. I S. 260), wird von dem Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz verordnet:

 

§ 1

Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

§ 2

Oberste Dienstbehörde


(1) Oberste Dienstbehörde für die Bediensteten und die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Verwaltungsbehörde.


(2) In den Fällen des § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen) ist die Aufsichtsbehörde oberste Dienstbehörde für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.


(3) In den Fällen des § 15 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) (fakultative Rücknahme der Ernennung) ist die Vertretungskörperschaft oberste Dienstbehörde für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.


(4) Über Dienstbefreiung bis zu sechs Tage und Erholungsurlaub entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte für sich selbst. Gegenüber Beigeordneten entscheidet in diesen Fällen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

 

§ 3

Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzter, höhere Dienstvorgesetzte und höherer Dienstvorgesetzter


(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Die Aufgaben der höheren Dienstvorgesetzten oder des höheren Dienstvorgesetzten gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, von der oberen Aufsichtsbehörde, wenn keine obere Aufsichtsbehörde vorhanden ist, von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.


(2) Die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten leisten den Diensteid vor der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft.


(3) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen. Für Beigeordnete ist in diesen Fällen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig.


(4) In den Fällen

1. der Entgegennahme des Antrags auf Entlassung nach § 41 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,

2. der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach §§ 52, 53 des Hessischen Beamtengesetzes,

3. der Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 75 des Hessischen Beamtengesetzes,

4. der Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 109 des Hessischen Beamtengesetzes,

5. der Meldung und Untersuchung eines Dienstunfalls nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes,

6. der Anzeige von Nebentätigkeiten und der Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen nach §§ 5, 6 der Nebentätigkeitsverordnung

werden die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen.

 

§ 4

 

§ 5

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

   

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