Kommunale Dienstaufsichtsverordnung
Vom 10. August 1998
GVBl. I S. 306
Auf Grund des § 73
Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl.
1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), des § 46 Abs. 2 Satz 2
der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S.
569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), wird von der
Landesregierung,
auf Grund des § 4
Abs. 2 Satz 4 und des § 233 des
Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998 (GVBl. I S. 260), wird von dem Minister des Innern
und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 2
Oberste Dienstbehörde
(1) Oberste Dienstbehörde für die Bediensteten und die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Verwaltungsbehörde.
(2) In den Fällen des § 74 Abs. 1
des Hessischen Beamtengesetzes (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus
zwingenden dienstlichen Gründen) ist die Aufsichtsbehörde oberste Dienstbehörde für
die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
(3) In den Fällen des
§ 15 Abs. 2
des Hessischen Beamtengesetzes
in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl.
I S. 1010) (fakultative Rücknahme der Ernennung) ist die
Vertretungskörperschaft oberste Dienstbehörde für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
(4) Über Dienstbefreiung bis zu sechs Tage und Erholungsurlaub entscheidet die
Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte für sich selbst. Gegenüber
Beigeordneten entscheidet in diesen Fällen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte.
§ 3
Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzter, höhere
Dienstvorgesetzte und höherer Dienstvorgesetzter
(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten gegenüber den
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, von
der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Die Aufgaben der höheren Dienstvorgesetzten oder des
höheren Dienstvorgesetzten gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, von der oberen Aufsichtsbehörde, wenn keine
obere Aufsichtsbehörde vorhanden ist, von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(2) Die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten leisten den Diensteid vor der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft.
(3) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten nach § 86 Abs. 1
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen.
Für Beigeordnete ist in diesen Fällen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte zuständig.
(4) In den Fällen
1. der Entgegennahme des Antrags auf Entlassung nach § 41 Abs. 1
des Hessischen Beamtengesetzes,
2. der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach §§ 52, 53 des Hessischen
Beamtengesetzes,
3. der Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 des
Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit
§ 75
des Hessischen Beamtengesetzes,
4. der Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 109 des
Hessischen Beamtengesetzes,
5. der Meldung und Untersuchung eines Dienstunfalls nach § 45 des
Beamtenversorgungsgesetzes,
6. der Anzeige von Nebentätigkeiten und der Abrechnung von
Nebentätigkeitsvergütungen nach §§ 5, 6 der
Nebentätigkeitsverordnung
werden die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten gegenüber den
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen.
§ 4
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.