Gesetz über die Sicherung der kommunalen
Selbstverwaltung bei der Gesetzgebung in Hessen
(Beteiligungsgesetz)
Vom 23. Dezember 1999
GVBl. 2000 I S. 5
§ 1
Ziel
Zur Wahrung der kommunalen Interessen im Sinne einer gesamtstaatlichen Verantwortung sind
die Gemeinden und Gemeindeverbände an der Landesgesetzgebung zu beteiligen.
§ 2
Beteiligung durch die Landesregierung
(1) Die Landesregierung leitet den Kommunalen Spitzenverbänden Entwürfe von Gesetzen,
durch die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, möglichst
frühzeitig zur Stellungnahme zu.
(2) Dabei sind die Kosten der Ausführung des beabsichtigten Gesetzes, die den Gemeinden
und Gemeindeverbänden voraussichtlich entstehen werden, ausdrücklich auszuweisen.
(3) Die Anhörung erfolgt in der Regel unter Einräumung einer Frist von mindestens zwei
Monaten.
(4) Bringt die Landesregierung den Gesetzentwurf in den Landtag ein, ist in der Vorlage
der wesentliche Inhalt der Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände wiederzugeben;
soweit die Anregungen und Bedenken keine Berücksichtigung finden, ist dies im Einzelnen
darzustellen und zu begründen.
§ 3
Beteiligung bei Rechtsverordnungen
Bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen der Landesregierung oder einzelner
Ministerinnen oder Minister gilt § 2 entsprechend.
§ 4
Beteiligung bei Verwaltungsvorschriften
(1) Bei der Vorbereitung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften gilt § 2
entsprechend, wenn wesentliche Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt
werden.
(2) Dies gilt insbesondere bei Verwaltungsvorschriften, die ganz oder teilweise von den
Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen
unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.
§ 5
Beteiligung durch den Landtag
(1) Wird ein Gesetzentwurf, durch den Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden
berührt werden, aus der Mitte des Landtags eingebracht oder wird ein entsprechender
Änderungsantrag aus der Mitte des Landtags zu einem Gesetzentwurf der Landesregierung
eingebracht, so ist § 2 Abs. 1 von dem federführenden Ausschuss des Landtags vor
seiner Empfehlung an das Plenum sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht des Landtags, die Kommunalen Spitzenverbände auch bei Einbringung eines
Gesetzentwurfs durch die Landesregierung selbst anzuhören, bleibt unberührt.
(3) Bei einer mündlichen Anhörung soll gegenüber den Kommunalen Spitzenverbänden eine
Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Sollen noch andere Verbände,
Fachkreise oder Sachverständige gehört werden, so ist in der Regel zunächst den
Kommunalen Spitzenverbänden das Wort zu erteilen.
§ 6
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
§ 7
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.