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Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
(PlanvG)

Vom 19. Dezember 2000
GVBl. I S. 544

 

§ 1
Bildung des Planungsverbandes


(1) Für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wird ein Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gebildet, dessen Mitglieder die jeweils zugehörigen Städte und Gemeinden nach § 2 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes sind.


(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Er ist ein Planungsverband im Sinne des § 205 des Baugesetzbuchs. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter eigener Verantwortung durch Satzung. Er hat Dienstherrnfähigkeit.


(3) Der Verband richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben an seinem Sitz eine Geschäftsstelle ein.

 

§ 2
Aufgaben


(1) Der Planungsverband hat die folgenden Aufgaben:

1. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main mit der Maßgabe, dass die Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs, die zugleich Festlegungen nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes sind, im Zusammenwirken mit der Regionalversammlung Südhessen entwickelt und nach näherer Bestimmung des § 13 des Hessischen Landesplanungsgesetzes gemeinsam beschlossen werden (Regionaler Flächennutzungsplan),

2. Aufstellung und Änderung des Landschaftsplans für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main nach § 11 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes.


(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main kann der Planungsverband beratend mitwirken. Beteiligungen an kommunalen Zusammenschlüssen, die der Planungsverband bis zum 1. Januar 2006 eingegangen ist, bleiben von der Regelung nach Satz 1 unberührt.

 

§ 3
Organe


Organe des Verbandes sind die Verbandskammer und der Verbandsvorstand.

 

§ 4
Aufgaben der Verbandskammer


(1) Die Verbandskammer trifft alle wichtigen Entscheidungen des Verbandes und überwacht die gesamte Verwaltung. Hinsichtlich der Übertragung von Angelegenheiten und der Kontrolle der Verwaltung gilt § 50 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.


(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann sie nicht übertragen:

1. die Aufgaben nach § 2,

2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,

3. die von der Verbandskammer vorzunehmenden Wahlen,

4. Aufstellung von Grundsätzen, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

5. Erlass der Haushaltssatzung und Festsetzung des Investitionsprogramms, Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 11, 15, 17 und 18 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

§ 5
Zusammensetzung und Wahl der Verbandskammer


(1) Die Mitglieder des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandskammer.


(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der Stadt Frankfurt am Main hat 12 Stimmen, der Stadt Offenbach am Main vier Stimmen, der Stadt Hanau drei Stimmen, der Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern je zwei Stimmen und der anderen Städte und Gemeinden je eine Stimme,


(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder gewählt; wählbar sind nur Mitglieder ihrer Organe. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter ist eine Stellvertretung und eine weitere Stellvertretung zu wählen. § 37 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.


(4) Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Vertreterinnen und Vertreter ihre Tätigkeit bis zur Wahl neuer Vertreterinnen und Vertreter weiter aus.


(5) Die Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter endet

1. mit dem Ausscheiden aus einem Organ des entsendenden Verbandsmitgliedes,

2. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der oder dem Vorsitzenden der entsendenden Vertretungskörperschaft; § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung,

3. mit der Abberufung aus wichtigem Grund; § 86 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

  

§ 6
Rechtsstellung der Vertreterinnen und Vertreter


(1) Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandskammer sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 24 bis 27 und § 36a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Verbandsvorstand.


(2) Die Verbandsmitglieder können ihre Vertreterinnen und Vertreter anweisen, wie sie in der Verbandskammer abzustimmen haben. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandskammer nicht.

 

§ 7
Verfahren und Vorsitz in der Verbandskammer


(1) Die Mitglieder der Verbandskammer sind binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen zu wählen und unverzüglich der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor zu benennen; die erste Sitzung der Verbandskammer wird binnen eines weiteren Monats von der Verbandsdirekform oder dem Verbandsdirektor unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.


(2) Die Verbandskammer tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Vertreterinnen oder Vertreter, der Verbandsvorstand oder die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt.


(3) Die Verbandskammer wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.


(4) Für das Verfahren, insbesondere für die Beschlussfähigkeit, für Abstimmungen und Wahlen, für die Aufgaben der oder des Vorsitzenden, für die Teilnahme des Verbandsvorstandes an den Sitzungen der Verbandskammer, für die Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung und für die Niederschrift gelten die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 57 Abs. 2, §§ 58 bis 61 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ladungsfrist zwei Wochen beträgt; die oder der Vorsitzende kann sie in eiligen Fällen bis auf drei Tage abkürzen.


(5) Die Verbandskammer kann Ausschüsse bilden und Sachverständige und Beraterinnen oder Berater zuziehen. Für die Wahl der Ausschussmitglieder und das Verfahren der Ausschüsse gelten die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

 

§ 8
Verbandsvorstand


(1) Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Verbandes. Er besteht aus der oder dem hauptamtlichen Vorsitzenden (Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor), einer oder einem hauptamtlichen Ersten Beigeordneten als Stellvertretung und einer oder einem ehrenamtlichen Beigeordneten.


(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. Er besorgt nach den Beschlüssen der Verbandskammer im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Verbandes. Der Verbandsvorstand hat die Verbandskammer über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen. Hinsichtlich der Rechte und Aufgaben der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors gelten die Vorschriften der §§ 63, 70 und 74 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.


(3) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor und die oder der hauptamtliche Erste Beigeordnete werden von der Verbandskammer als Beamtin oder Beamter auf Zeit gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an. Zur Verbandsdirektorin oder zum Verbandsdirektor kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat. Wird die Wahl wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand in Folge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. § 76 Abs. 1 bis Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. Die Frist für die Abberufung entsprechend
§ 76 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung beginnt drei Monate nach dem Beginn der Wahlzeit der Verbandskammer.


(4) Die Wahl des oder der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt durch die Verbandskammer für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder.


(5) Die Verbandsdirektorin ist Dienstvorgesetzte, der Verbandsdirektor Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Verbandes, ausgenommen der Beigeordneten.

 

§ 9
Zusammenarbeit mit Verbandsmitgliedern


(1) Der Verband hat die Verbandsmitglieder bei allen Maßnahmen, die seinen Aufgabenbereich berühren, zu beraten,


(2) Die Verbandsmitglieder haben den Verband über alle Vorhaben und Maßnahmen in ihrem Gebiet, die die Aufgaben des Verbandes berühren, zu unterrichten, ihm jederzeit Auskunft zu erteilen sowie Akten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

 

§ 10
Wirtschaftsführung


(1) Für die Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2, der §§ 119 und 129 und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung) entsprechend.


(2) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds.

 

§ 11
Verbandsumlage


Der Verband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Verbandsmitgliedern eine Umlage (Verbandsumlage). Die Verbandsumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen. Für die Umlagegrundlagen gilt § 40 des Finanzausgleichsgesetzes.

 

§ 12
Öffentliche Bekanntmachungen


(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Für die Aufstellung und Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gilt § 7 Abs. 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes. Die Kosten trägt der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main.


(2) Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden wirksam mit Ablauf des Erscheinungstags der die Veröffentlichung enthaltenden Ausgabe des Staatsanzeigers für das Land Hessen.


(3) Satzungen und sonstige Bestimmungen des Verbandes treten am Tage nach dem Erscheinungstag des Staatsanzeigers für das Land Hessen in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.


(4) Sofern eine Veröffentlichung nach Abs. 1 nicht durchführbar ist oder eine Auslegung gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgt die Veröffentlichung auch durch Auslegung während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Verbandes. Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach Abs. 1 bekannt zu machen.

 

§ 13
Aufsicht


Die Rechtsaufsicht über den Verband führt das für das Kommunalwesen zuständige Ministerium nach den Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung.

 

§ 14
Rechtsanwendung


Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechende Anwendung.

 

§ 15
Überleitungsvorschriften


(1) Für die erste Sitzung der Verbandskammer nach Bildung des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gilt § 7 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entgegennahme der Benennungen und die Ladung zur ersten Sitzung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main oder die Stellvertretung erfolgt.


(2) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit des Verbandsvorstandes kann die Aufsichtsbehörde zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsganges des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen. Die oder der Beauftragte nimmt alle oder einzelne Aufgaben des Verbandes auf dessen Kosten wahr. § 141 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.


(3) Bis zur Festsetzung der Verbandsumlage durch die Verbandskammer können von den Verbandsmitgliedern durch den Verbandsvorstand Abschlagszahlungen erhoben werden.


(4) Die Flächennutzungspläne der Städte und Gemeinden und des Umlandverbandes Frankfurt im Verbandsgebiet gelten bis zum In-Kraft-Treten des Regionalen Flächennutzungsplans fort. Das Recht, diese Flächennutzungspläne bis dahin zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt. Soweit Städte und Gemeinden im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen vor dem 1. Juli 2000 eingeleitet haben, können sie zu Ende geführt werden.

 

§ 16
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. April 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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