Vgl. Übergangsregelung betreffend § 8 des Gesetz über den
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (PlanvG) in Art. 3 des
Gesetzes vom 2. Februar 2006 (GVBl. I S. 10):
"Artikel 3
Übergangsregelung
Art. 2 Nr. 2 findet keine Anwendung für die hauptamtlichen kommunalen
Wahlbeamten des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, die vor
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ihr Amt gewählt sind. Die hauptamtlichen
kommunalen Wahlbeamten des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
können ohne Verlust der Versorgungsbezüge ihr Amt bis zum 31. Dezember 2006
mit Genehmigung der Verbandskammer niederlegen; die Niederlegung des Amts ist
schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der oder dem Vorsitzenden der
Verbandskammer zu erklären."