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bullet§ 8 Abs. 3 Satz 4 eingefügt durch Art. 26c des Gesetzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229). In Kraft getreten am 1. April 2005. Verkündet am 29. März 2005. Für die bis dahin geltende Fassung hier klicken.
bullet§ 8 Abs. 3 Satz 6 geändert und Satz 7 angefügt durch Art. 2 des ÄndG vom 2. Februar 2006 (GVBl. I S. 10). In Kraft getreten am Tage nach der Verkündung. Verkündet am 8. Februar 2006. Für die bis dahin geltende Fassung hier klicken.

Vgl. Übergangsregelung betreffend § 8 des Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (PlanvG) in Art. 3 des Gesetzes vom 2. Februar 2006 (GVBl. I S. 10):

"Artikel 3

Übergangsregelung

Art. 2 Nr. 2 findet keine Anwendung für die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ihr Amt gewählt sind. Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main können ohne Verlust der Versorgungsbezüge ihr Amt bis zum 31. Dezember 2006 mit Genehmigung der Verbandskammer niederlegen; die Niederlegung des Amts ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Verbandskammer zu erklären."

     

 

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