Verordnung über Schuldverschreibungen der Gemeinden
und Gemeindeverbände
Vom 27. September 1932
Preuß. Gesetzsamml. S. 313
Auf Grund des Artikels II der Verordnung des Reichspräsidenten über die gemeinsamen
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S.
447) wird folgendes verordnet:
§ 1
Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von
Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899/14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl. 1899 S. 691/1914
S. 121) in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 24. September 1932
(Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523)
finden auf Schuldverschreibungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden Anwendung mit der
Maßgabe, daß von der Gläubigerversammlung die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten
der Gläubiger nur im Wege einer Stundung der Kapital- oder Zinsansprüche beschlossen
werden kann.
§ 2
(§ 3)
§ 4
Der Minister des Innern, der Finanzminister und der Minister für Handel und Gewerbe
erlassen die zur Durchführung nötigen Bestimmungen.
§ 5
Die Verordnung tritt mit dem Tage nach der Verkündung
in Kraft.