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§ 1

Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand


Im Sinne dieser Vorschriften gelten:

1. als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" auch ... die Länder; die Träger der Sozialversicherung; nicht dagegen die Religionsgemeinschaften (Art. 137 der Reichsverfassung);

2. als "Wirtschaftsbetriebe" solche Betriebe und Unternehmungen, die überwiegend wirtschaftlichen Zwecken dienen und

a) in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen oder

b) nicht in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts bestehen, bei denen aber das Verhältnis zu den Abnehmern ihrer Leistungen oder Waren privatrechtlich geregelt ist oder

c) ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und auf das Verhältnis zu ihren Abnehmern der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, elektrischer Arbeit oder Verkehrsleistungen dienen;

3. als von Körperschaften des öffentlichen Rechts, "unterhalten"

a) diejenigen Betriebe, die mit diesen Körperschaften verwaltungsmäßig verbunden sind, und

b) diejenigen in privatrechtlicher Form geführten Betriebe, deren Geschäftskapital sich unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte im Eigentum dieser Körperschaften befindet.

 

     

 

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