a) in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
bestehen oder
b) nicht in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts bestehen, bei denen aber das
Verhältnis zu den Abnehmern ihrer Leistungen oder Waren privatrechtlich geregelt ist oder
c) ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und auf das Verhältnis zu ihren Abnehmern der
Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, elektrischer Arbeit oder Verkehrsleistungen
dienen;