§ 9
Die Prüfung
(1) Der Bilanzprüfer ist berechtigt, in die Bücher und Schriften und die sonstigen von
ihm als erforderlich erachteten Unterlagen des zu prüfenden Betriebes Einsicht zu nehmen.
Er kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung der
ihm obliegenden Prüfungspflicht erfordert.
(2) Soll ein Betrieb oder Unternehmen, das ... der Prüfungspflicht nicht unterliegt, auf
Grund der Vorschrift des § 3 geprüft werden, so hat der
Bilanzprüfer den Beginn der Prüfung der zuständigen obersten Prüfungsbehörde des ...
Landes rechtzeitig vorher anzuzeigen. Diese ist berechtigt, sich an der Prüfung zu
beteiligen.