Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und
Gutsbezirke
Vom 15. November 1938
Reichsgesetzbl. I S. 1631
Auf Grund des § 119 Nr. 2 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 49) wird folgendes verordnet:
(§ 1)
§ 2
(1) Die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke erfüllen die öffentlichen Aufgaben, die
im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen. Sie tragen die hierdurch entstehenden Kosten
einschließlich der Umlagen gemeindefreier Grundstücke gegenüber Gemeindeverbänden,
Schulverbänden, Zweckverbänden usw. In Zweifelsfällen bestimmt die obere
Aufsichtsbehörde den öffentlich-rechtlich Verpflichteten. Für die Aufsicht gelten die
Vorschriften der ... Gemeindeordnung sinngemäß.
(2) Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der gemeindefreien Grundstücke
richtet sich nach den bestehenden Vorschriften.
§ 3
In den Gutsbezirken erfüllt der Gutsbesitzer die öffentlichen Aufgaben, die im
Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen. Er trägt die hierdurch entstehenden Kosten
einschließlich der Umlagen der Gutsbezirke gegenüber den Gemeindeverbänden,
Schulverbänden, Zweckverbänden usw. Ihm stehen die Einnahmen zu, die im Gemeindegebiet
der Gemeinde zufließen. In Gutsbezirken der Wehrmacht erhebt der
Gutsbesitzer die Einnahmen; in anderen Gutsbezirken erhebt sie der Landkreis gegen
Erstattung seiner durchschnittlichen Verwaltungsausgaben. Im übrigen gilt § 2 Abs.
1 Satz 3 sinngemäß.
§ 4
(1) Die Verwaltung im Gutsbezirk führt der Gutsvorsteher unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften der ... Gemeindeordnung. Der Gutsvorsteher hat einen allgemeinen
Vertreter. Gemeinderäte und Beiräte werden im Gutsbezirk nicht berufen. Verpflichtende
Erklärungen nach § 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung zeichnet der
Gutsvorsteher oder sein allgemeiner Vertreter.
(2) Der Gutsvorsteher und sein Stellvertreter werden ... von derjenigen Aufsichtsbehörde
ernannt und abberufen, die die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt ... In
Forstgutsbezirken ist der zuständige staatliche Forstbeamte Gutsvorsteher.
(3) Für die Aufsicht über die Gutsbezirke gelten die Vorschriften der ...
Gemeindeordnung sinngemäß. Die Höhe der Steuersätze, die im Gutsbezirk erhoben werden
sollen, bedarf stets der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 5
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Anweisung
übertragen sind, hat der Gutsbezirk die Stellung einer Gemeinde.
(2) Soweit der Bürgermeister ... nicht Ortspolizeibehörde ist, kann die untere
staatliche Verwaltungsbehörde dem Gutsvorsteher die Geschäfte der Ortspolizei
übertragen. Zum Standesbeamten ist in der Regel der Gutsvorsteher, zu seinem
Stellvertreter sein allgemeiner Vertreter zu bestellen.
§ 6
Der Minister des Innern kann zu den Vorschriften dieser Verordnung bindende Richtlinien
erlassen.
(§ 7)
§ 8
Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung
folgenden Tage in Kraft.