Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen
und Brücken
Vom 1. April 1939
Reichsgesetzbl. I S. 703
Auf Grund des § 121 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 49) wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Die Benennung der innerhalb des Weichbildes von Gemeinden dem öffentlichen Verkehr
dienenden Straßen, Plätze und Brücken gehört zu den ... den Gemeinden zur eigenen
Verantwortung zugewiesenen Aufgaben.
(2) ...
(3) Der Minister des Innern erläßt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
§ 2
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.