Anlage
zu § 14 Abs. 1 und § 44 der Gemeindekassenverordnung
Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks, Postschecks
und Wechseln
(1) Entgegennahme von Schecks und Postschecks
1. Schecks und Postschecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb
der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können.
2. Der angenommene Scheck oder Postscheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu
kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Die Nummer des Schecks oder
Postschecks, das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und
ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann, sind
in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs
kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die
Einlösung der Schecks überwacht wird.
3. Angenommene Schecks oder Postschecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur
Gutschrift auf einem Konto der Gemeindekasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu
überwachen.
4. Bevor der Scheck oder Postscheck eingelöst ist, dürfen Leistungen darauf nur
erbracht werden, wenn der Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte übergeben wurde und er
den darin angegebenen Bedingungen des Kreditinstituts entspricht oder der Aussteller und
das bezogene Kreditinstitut als vertrauenswürdig bekannt sind.
5. Auf Schecks und Postschecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden. Der
Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen.
(2) Entgegennahme von Wechseln
1. Als Sicherheitsleistung entgegengenommene Wechsel sind von der Gemeindekasse in ein
Wechselüberwachungsbuch einzutragen und zu verwahren oder einem Kreditinstitut zur
Verwahrung zu übergeben. Die Gemeindekasse hat rechtzeitig vor der Fälligkeit des
Wechsels die weiteren Anweisungen des Bürgermeisters einzuholen.
2. Wird in den Fällen des § 44 ein Wechsel
ausnahmsweise zahlungshalber entgegengenommen, ist er
a) unverzüglich in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen,
b) einem Kreditinstitut, bei dem die Gemeinde ein Konto unterhält, zum Einzug
zuzuleiten.
Das wirtschaftliche Unternehmen kann den Wechsel mit Zustimmung des Bürgermeisters
diskontieren lassen. Hat nicht der Wechselschuldner die dafür entstehenden Kosten zu
tragen, sind sie wie die Zinsen für einen Kassenkredit zu behandeln.
3. Von der Führung eines Wechselüberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn die
Überwachung der Wechsel auf andere Weise gewährleistet ist.