VIERTER ABSCHNITT
Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände
§ 19
Verwaltung der Kassenmittel
(1) Die Gemeindekasse hat darauf zu achten, daß die für die Auszahlungen erforderlichen
Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind. Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den
für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für
Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel
sind so anzulegen, daß sie bei Bedarf verfügbar sind.
(2) Der Bürgermeister regelt die Errichtung von Konten bei Kreditinstituten und die
Bewirtschaftung des Kassenbestands. Die anordnenden Stellen haben die Gemeindekasse
unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist.
Soweit der Bürgermeister nichts anderes bestimmt, hat ihn die Gemeindekasse über die
Anlegung vorübergehend nicht benötigter Kassenmittel regelmäßig zu unterrichten.
(3) Muß der Kassenbestand vorübergehend aus Rücklagen oder durch Kassenkredite
verstärkt werden oder können Rücklagen angelegt oder Kassenkredite zurückgezahlt
werden, hat die Gemeindekasse unverzüglich die Weisung des Bürgermeisters einzuholen.