§ 2
Fremde Kassengeschäfte
(1) Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Abs. 1 für
andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister angeordnet ist. Eine Anordnung ist
nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, daß die
fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte
entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes
bestimmt ist.