Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und
rechnerischen Feststellung nach § 11 oder § 12 Abs. 2 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die
Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit
der Zeitbuchung vorgenommen werden.