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§ 29

Buchungen im Sachbuch


Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 11 oder § 12 Abs. 2 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.

 

     

 

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