§ 3
Zahlstellen
(1) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der
Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 übertragen werden.
§ 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bürgermeister regelt
die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.
(2) Zur Erledigung von Kassengeschäften in einem geringen Umfang können
Zahlstellen eingerichtet werden, die nicht Teile der Gemeindekasse sind. Abs. 1
gilt entsprechend. Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine
ordnungsgemäße Verwaltung dieser Zahlstellen zu treffen.