§ 4
Handvorschüsse, Einnahmekassen und
Zahlungen mit Hilfe von Automaten
(1) Zur Leistung von geringfügigen Zahlungen oder als Wechselgeld können
einzelnen Dienststellen oder einzelnen Personen Handvorschüsse in bar, mittels
Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto gewährt werden. Wenn kein anderer
Zeitpunkt bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich, spätestens zum
Jahresabschluss abzurechnen. Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen
für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse zu treffen.
(2) Für die Annahme von Zahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen)
errichtet werden. Für Einnahmekassen gelten die Vorschriften für Handvorschüsse
sinngemäß.
(3) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen oder geleistet werden,
gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.