§ 9
Auszahlungsanordnung für das Lastschrifteinzugsverfahren
Die Gemeindekasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen
Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der
Gemeindekasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen. Eine solche Anweisung darf der
Gemeindekasse nur erteilt werden, wenn
1. zu erwarten ist, daß der Empfangsberechtigte ordnungsmäßig mit der Gemeindekasse
abrechnet,
2. die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen
sind und
3. gewährleistet ist, daß das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der
Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde in angemessener Frist der Abbuchung
widerspricht.
Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der
Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.