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Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989 Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1, des § 24 Abs. 4 und des § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154) wird verordnet:
§ 1 Bilanz
Für die Bilanz der Eigenbetriebe wird das Formblatt 1 (Anlage 1) bestimmt.
§ 2 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Eigenbetriebe wird das Formblatt 2 (Anlage 2) und für die Erfolgsübersicht wird das Formblatt 3 (Anlage 3) bestimmt.
§ 3 Anlagennachweis
Für den Anlagennachweis der Eigenbetriebe wird das Formblatt 4 (Anlage 4) und für die Gliederung des Anlagennachweises wird das Formblatt 5 (Anlage 5) bestimmt.
§ 4 Übergangsvorschriften
§ 5 Schlußvorschriften
Anlagen
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