E r s t e r A b s c
h n i t t
Haushaltsplan
§ 1
Inhalt des Haushaltsplans
(1) Der Vermögenshaushalt umfasst
auf der Einnahmeseite
1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
3. Entnahmen aus Rücklagen,
4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für
die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
5. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
auf der Ausgabeseite
6. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer
Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
7. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens,
Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
8. Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von
Fehlbeträgen aus Vorjahren,
9. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Abs. 1 fallenden Einnahmen
und Ausgaben.
§ 2
Bestandteile des
Haushaltsplans, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
1. dem Gesamtplan,
2. den Produktbereichen des Verwaltungshaushalts und des
Vermögenshaushalts,
3. dem Stellenplan.
(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen
1. der Vorbericht,
2. der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden
Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans
wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender
Nachtrag beizufügen,
3. das Haushaltsicherungskonzept, wenn ein solches
erstellt werden muss,
4. eine Übersicht über die aus
Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig
werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der
Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der
Ausgaben dieser Jahre besonders darzustellen,
5. Übersichten über den voraussichtlichen Stand der
Schulden mit Ausnahme der Kassenkredite und der Rechtsgeschäfte, die
Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der
Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres, sowie über den Stand zu
Beginn des Vorjahres,
6. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse
der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
7. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse
der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen
die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; anstelle der
Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurz gefasste Übersicht über
die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und
Einrichtungen beigefügt werden,
8. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen
der Gemeindevertretung nach
§ 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur
Verfügung gestellt werden,
9. eine Übersicht über die nach § 15 Abs. 2 gebildeten
Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten
Haushaltsstellen.
§ 3
Vorbericht
(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der
Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre
geben. Die durch den Haushalts-plan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu
erläutern.
(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche
Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger
Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der Finanzplanung.
§ 4
Gesamtplan
Der Gesamtplan enthält
1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen der Produktbereiche des Verwaltungshaushalts und
des Vermögenshaushalts,
2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Produktbereichen und Arten
(Haushaltsquerschnitt),
3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben,
geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),
4. eine Finanzierungsübersicht.
Die Angaben zu Nr. 2 dürfen auf die Zahlen des
Haushaltsjahres beschränkt werden.
§ 5
Produktbereiche, Kontenrahmen
(1) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach
Produktbereichen, Produktgruppen und Produkten zu gliedern. Für jeden
Produktbereich, jede Produktgruppe und jedes Produkt ist ein Teilabschluss zu
bilden.
(2) Innerhalb der Produktgruppen und Produkte sind die Einnahmen und Ausgaben
nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.
(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach den dieser Verordnung
beigefügten Mustern 11 und 12.
(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze
für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu
den einzelnen Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der
gesamte Ausgabebedarf (§ 9 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten
Ausgabemittel.
(5) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt können auch nach der
örtlichen Organisation gegliedert werden, indem die Produktbereiche,
Produktgruppen und Produkte den Organisationseinheiten zugeordnet werden. Abs. 1
bis 4 gelten entsprechend. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die
finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben
werden.
(6) Werden der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt nach der örtlichen
Organisation gegliedert, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht mit einer
Benennung der den gebildeten Haushaltsbereichen zugeordneten Produktgruppen als
Anlage beizufügen.
§ 6
Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten
und der nicht nur vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer auszuweisen. Stellen
von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen
geführt werden, sind gesondert aufzuführen.
(2) Im Stellenplan ist für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der
Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen
anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu
erläutern.
(3) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche
Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamten oder Arbeitnehmern einer niedrigeren
Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Sofern ein dienstliches Bedürfnis
besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit Arbeitnehmern einer
vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.
(4) Dem Stellenplan sind beizufügen
1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der
Stellen auf die Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte oder
Organisationseinheiten, sofern diese nicht dort ausgewiesen sind sowie
2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamten
im Vorbereitungsdienst, der Auszubildenden und der Praktikanten.
Z w e i t e r A b s
c h n i t t
Grundsätze für die Veranschlagung
§ 7
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr
voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie
sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu
veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach
Einzelzwecken zu veranschlagen. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein. Im
Vermögenshaushalt sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen.
Geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke dürfen als vermischte Einnahmen
oder vermischte Ausgaben zusammengefasst, Verfügungsmittel und Deckungsreserve
ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden.
(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im
Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf
die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
§ 8
Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu
veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf
die künftigen Jahre verteilen werden.
§ 9
Investitionen
(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere
Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für
die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen
Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.
(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen
werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die
Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an
Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und
Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der
Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen
Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im
Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach
Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen
beizufügen.
(4) Ausnahmen von Abs. 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung
und bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme
ist in den Erläuterungen zu begründen.
§ 10
Verfügungsmittel,
Deckungsreserve
Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe
1. Verfügungsmittel des Vorsitzenden der
Gemeindevertretung und entweder des Gemeindevorstandes oder des
Bürgermeisters,
2. Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger
Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)
veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht
überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für
deckungsfähig erklärt werden.
§ 11
Abschreibungen, Verzinsung des
Anlagekapitals, Rückstellungen
(1) Im Verwaltungshaushalt sind
1. angemessene Abschreibungen nach § 43,
2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und
3. Zugänge zu den Rückstellungen nach § 39
zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich im
Produktbereich der allgemeinen Finanzwirtschaft als Einnahmen zu veranschlagen.
(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen
Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer
Betracht.
(3) Die abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 12
Durchlaufende Gelder, fremde
Mittel
Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt
1. durchlaufende Gelder,
2. Beträge, die die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes
unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers
einnimmt oder ausgibt, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesenen Mittel,
3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers
oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger
abrechnet, anstelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt.
§ 13
Weitere Vorschriften für
einzelne Einnahmen und Ausgaben
(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu
veranschlagen.
(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die
Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie
sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen. Geleistete Umlagen, die an die
Gemeinde zurückgezahlt werden, sind bei den Ausgaben abzusetzen, auch wenn sie
sich auf Ausgaben der Vorjahre beziehen.
(3) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im
Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des
Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die
Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand und der Beihilfeaufwand
sind auf die Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte nach der Höhe der dort
veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.
(4) Interne Leistungen zwischen den Produktbereichen, Produktgruppen und
Produkten sind angemessen zu verrechnen. Dies gilt auch für Leistungen des
Verwaltungshaushalts, die für Maßnahmen des Vermögenshaushalts erbracht werden.
§ 14
Erläuterungen
(1) Es sind zu erläutern
1. die größeren Einnahmen und Ausgaben des
Verwaltungshaushalts, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
2. neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie
sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige
Abwicklung darzulegen,
3. Notwendigkeit und Höhe der
Verpflichtungsermächtigungen,
4. Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die
Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
5. die von den Beamten aus Nebentätigkeiten
abzuführenden Beträge,
6. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den
planmäßigen Abschreibungen oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten
Abschreibungsmethoden oder -sätzen abweichen,
7. Rückstellungen, soweit sie erheblich von den
planmäßigen Rückstellungen des Vorjahres oder soweit sie von den im Vorjahr
angewendeten Verfahren zur Ermittlung der Rückstellungen abweichen,
8. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel
Haushaltsvermerke, und
9. Ausnahmen nach § 9 Abs. 4.
(2) Im Übrigen sind die Einnahmen und Ausgaben soweit erforderlich zu erläutern.
D r i t t e r A b s
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Deckungsgrundsätze
§ 15
Grundsatz der Gesamtdeckung,
Bildung von Budgets
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur
Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur
Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.
(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts können auf der Grundlage
eines Budgetkontraktes zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand
entsprechend der Bewirtschaftung in Organisationseinheiten durch
Haushaltsvermerk oder im Fall des Satzes 4 durch Plandarstellung zu Budgets
verbunden werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Einnahmen und Ausgaben des
Vermögenshaushalts. Im Budgetkontrakt sind Berichtspflichten für den
Gemeindevorstand festzulegen. Werden alle Einnahmen und Ausgaben Budgets
zugeordnet, kann die Gliederung und der Teilabschluss im Haushaltsplan
abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Satz 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 nach
Budgets dargestellt werden. § 5 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 16
Zweckbindung von Einnahmen
(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte
Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung
ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden,
1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder
Natur der Einnahmen ergibt oder
2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und
durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen.
Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet
werden.
(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des
Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze erhöhen oder bestimmte
Mindereinnahmen bestimmte Ausgabenansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind
Mehreinnahmen aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger
Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehreinnahmen aus allgemeinen
Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehrausgaben nach Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gelten nicht als überplanmäßige
Ausgaben.
(4) Abs. 1 und 3 gelten für den Vermögenshaushalt entsprechend. Durch Vermerk
kann bestimmt werden, dass im Vermögenshaushalt bestimmte Mindereinnahmen
bestimmte Ausgabeansätze vermindern.
§ 17
Deckungsfähigkeit
(1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im
Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das
Gleiche gilt für die Personalausgaben, wenn sie nicht zu einem Budget gehören.
(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für gegenseitig oder einseitig
deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen und nicht nach
Abs. 1 deckungsfähig sind.
(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten auch für Ausgaben im Vermögenshaushalt.
(4) Verfügungsmittel, vermischte Ausgaben und die Mittel für die Fraktionen (§
36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung) dürfen nicht für deckungsfähig
erklärt werden.
(5) Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zu Gunsten von Ausgaben
des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Die
zur Deckung in Anspruch genommenen Ausgabemittel sind nach § 21 Abs. 1 dem
Vermögenshaushalt zuzuführen.
(6) Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabeansätze zu
Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
§ 18
Übertragbarkeit
(1) Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau
oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
(2) Ausgabeansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar
erklärt werden. Ebenso können im Verwaltungshaushalt Ausgabeansätze für
übertragbar erklärt werden, wenn es die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung
fördert. Die Ausgabeansätze bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die
Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar. Die Mittel für Fraktionen nach
§ 36a
Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung können für übertragbar erklärt werden.
Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht
verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt; sie gelten als eingespart.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben (§ 100 der Hessischen Gemeindeordnung), wenn sie bis zum Ende des
Haushaltsjahres bewilligt, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
V i e r t e r A b s
c h n i t t
Rücklagen
§ 19
Allgemeine Rücklage und
Sonderrücklagen
(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.
(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern
(Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der
sich in der Regel auf mindestens zwei vom Hundert der Ausgaben des
Verwaltungshaushalts mit Ausnahme der Abschreibungen und Zuführungen zu den
Rückstellungen nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden
Jahre beläuft.
(3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung der Ausgaben im
Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage
sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn
1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag
fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des
Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders
gedeckt werden kann,
2. sonst für die im Investitionsprogramm künftiger Jahre
vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein
unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde. Im Übrigen sollen Zuführungen
und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.
(4) Wenn die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen
wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung
erheblich beeinträchtigen würde, sind einer Sonderrücklage rechtzeitig Mittel
zuzuführen.
(5) Rückstellungen nach § 39 sind in Sonderrücklagen anzusammeln, soweit die
Beträge der Gemeinde als Einnahmen zugeflossen sind. Im Übrigen dürfen
Sonderrücklagen nur für Zwecke des Verwaltungshaushalts gebildet werden.
§ 20
Anlegung von Rücklagen
(1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse
benötigt werden, sicher und Ertrag bringend anzulegen; sie müssen für ihren
Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht
benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch
genommen werden.
(2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, soweit ihr Verwendungszweck entfällt.
F ü n f t e r A b s
c h n i t t
Ausgleich des Haushalts
§ 21
Haushaltsausgleich
(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten
Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum
Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein wie die Summe aus den
veranschlagten Abschreibungen auf die Vermögensgegenstände und den
veranschlagten Zugängen zu den Rückstellungen. Ist die Summe der ordentlichen
Tilgung von Krediten und der Kreditbeschaffungskosten größer als der Betrag nach
Satz 2, so ist der größere Betrag dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die
Mindestzuführung kann um den Betrag, der aus Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis
4 für die Tilgung von Krediten zur Verfügung steht, reduziert werden. Die
Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 19
erforderlich ist, ermöglichen.
(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in §
1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen
oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen
Rücklage zuzuführen.
(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des
Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn
1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller
Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht
werden kann,
2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung
bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und
3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher
Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.
Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch
die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des
Verwaltungshaushalts verwendet werden, soweit diese Mittel nicht für die
Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen
außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden.
§ 22
Deckung von Fehlbeträgen
Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im dritten
dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach
§ 100 Abs. 2 der
Hessischen Gemeindeordnung entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu
decken.
S e c h s t e r A b
s c h n i t t
Finanzplanung
§ 23
Finanzplanung und
Investitionsprogramm
(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der
Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er
ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§ 4 Satz 1 Nr. 3) geltenden Ordnung
und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten
Produktbereichen oder Produktgruppen vorzunehmen.
(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im
Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
nach Jahresabschnitten aufzunehmen. In jedem Jahresabschnitt sollen die
fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit
den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufgeführt werden.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit geringer finanzieller
Bedeutung können nach Produktbereichen oder Produktgruppen zusammengefasst
werden.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplanes sollen die von der
für das Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen
Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen
bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe
ausgeglichen sein.
S i e b e n t e r A
b s c h n i t t
Besondere Vorschriften für die
Haushaltswirtschaft
§ 24
Einziehung der Einnahmen
Die Einnahmen der Gemeinde sind rechtzeitig einzuziehen; ihr Eingang ist zu
überwachen.
§ 25
Bewirtschaftung und Überwachung
der Ausgaben
(1) Die im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel müssen so verwaltet
werden, dass sie zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen, die
unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen; sie dürfen erst dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.
(2) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich der über- und
außerplanmäßigen Ausgaben ist in Haushaltsüberwachungslisten oder auf andere
geeignete Weise zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel müssen stets zu erkennen sein.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
entsprechend.
§ 26
Ausgaben des Vermögenshaushalts
(1) Die Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts dürfen nur in Anspruch genommen
werden, soweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel gesichert
werden kann. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen
nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bevor Investitionen mit geringer finanzieller Bedeutung oder dringende
Instandsetzungen an Bauten (§ 9 Abs. 4) begonnen werden, müssen mindestens eine
Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.
§ 27
Unterrichtungspflicht
Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet,
dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder sich die Gesamtausgaben einer
Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.
§ 28
Vorschüsse, Verwahrgelder
(1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuss nur
behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung
gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht
werden kann.
(2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur
behandelt werden, solange sie noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden
kann.
§ 29
Vergabe von Aufträgen
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen,
sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme
rechtfertigen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die
Vergabegrundsätze anzuwenden, die von der für das Kommunalrecht zuständigen
Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bekannt gegeben werden.
§ 30
Veränderung von Ansprüchen
(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung
bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind in der
Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die
Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer
Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung
nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten
würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten
Beträgen.
§ 31
Kleinbeträge
Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu
machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten
ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der
Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
§ 32
Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Einnahmen
und Ausgaben, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten.
Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen
nicht veranschlagt zu werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt oder
Ausgabekürzungen vorgenommen, die zur Deckung über- oder außerplanmäßiger
Ausgaben dienen, so sind diese Ausgaben abweichend von Abs. 1 Satz 2 mit in den
Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können als Aufstockung der
Deckungsreserve in einer Summe veranschlagt werden, unerhebliche Beträge können
unberücksichtigt bleiben.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind
deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 2 Abs. 2
Nr. 4 ist zu ergänzen.
§ 33
Haushaltssatzung für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre
getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu
veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über
die äußere Form des Haushaltsplanes abgewichen werden.
(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der
Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6, die nach der Beschlussfassung über einen
Haushaltsplan nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden
Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 34
Abweichendes Wirtschaftsjahr
(1) Für wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, für die keine
Sonderrechnungen geführt werden, kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebes es
erfordert.
(2) Im Falle des Abs. 1 ist für die Wirtschaftsführung im Wirtschaftsjahr ein
Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für diesen gelten die Vorschriften über den
Inhalt und die Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß; er ist von der
Gemeindevertretung zu beschließen. Die Einnahmen und Ausgaben des
Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen, in dem
das Wirtschaftsjahr endet. Die bei Aufstellung des Haushaltsplans übersehbaren
Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind hierbei zu
berücksichtigen. Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan
beizufügen.
(3) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann von der Aufstellung von
Bewirtschaftungsplänen nach Abs. 2 abgesehen werden. Die Einnahmen und Ausgaben
dieser Betriebe sind im Falle des Abs. 1 im Haushaltsplan des Jahres zu
veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(4) Vor In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung können die zur Aufrechterhaltung
des Betriebes erforderlichen Ausgaben geleistet werden.
§ 35
Kosten- und Leistungsrechnung
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine
Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Deren Ausgestaltung bestimmt die
Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.
A c h t e r A b s c
h n i t t
Vermögen und Bewertung
§ 36
Inventar, Inventur
(1) Die Gemeinde hat zum 1. Januar 2009 und danach für den Schluss eines jeden
Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag
ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu
verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden
anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine
körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen
Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für
die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge
und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner
Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen
unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche
Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere
gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte
bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe
zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 37
Inventurvereinfachungen
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände
nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer
Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf
diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer
körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres
bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für
diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist,
dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die
körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen
Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
1. die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer
körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach Abs. 2 zulässigen
anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar
verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder
der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist,
und
2. aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung
eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden
Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am
Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für
diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen
wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann
verzichtet werden.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie
unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind,
gelten sie als verbraucht.
§ 38
Vollständigkeit der Ansätze,
Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind das Anlagevermögen und das
Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die
Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Einnahmen
nicht mit Ausgaben, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet
werden.
(3) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht
entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(4) Von der Gemeinde gewährte Investitionszuweisungen, -zuschüsse und
Investitionsbeiträge sind als immaterielle Vermögensgegenstände, empfangene
Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge als Sonderposten in
der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen und nach Maßgabe der Erfüllung der
Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen aufzulösen. Können
empfangene pauschale Investitionszuweisungen und -zuschüsse nicht
maßnahmenbezogen zugeordnet werden, darf der Sonderposten jährlich mit einem
Zehntel des Ursprungsbetrages aufgelöst werden.
§ 39
Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten:
1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von
beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber
Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,
3. die Bezüge- und Entgeltzahlung für Zeiten der
Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen
Maßnahmen,
4. im Haushaltsjahr unterlassene Ausgaben für
Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden,
5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
6. die Sanierung von Altlasten,
7. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des
Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen und
8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften,
Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren.
Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten können
Rückstellungen gebildet werden.
(2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre
Bildung entfallen ist.
§ 40
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des
Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres
übereinstimmen.
2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum
Abschlusstag der Jahresrechnung einzeln zu bewerten.
3. Es ist vorsichtig zu bewerten. Vorhersehbare Risiken
und Verluste, die bis zum Abschlusstag der Jahresrechnung entstanden sind,
sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlusstag der
Jahresrechnung und dem Tag ihrer Aufstellung bekannt geworden sind; Gewinne
sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlusstag der Jahresrechnung
realisiert sind.
4. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewandten
Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
§ 41
Wertansätze der
Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen;
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in
Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.
(2) Anschaffungskosten sind die Ausgaben, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen
Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Ausgaben, die durch den Verbrauch von Gütern und
die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines
Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu
gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der
Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene
Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen
Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch
die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für
Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes
verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf
den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche
aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen
Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 [BGBl. I S. 4212,
2003 I S. 179], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 [BGBl. I S.
3683]) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert
anzuwenden.
§ 42
Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt
werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten
Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht
oder veräußert worden sind.
§ 43
Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich
begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige
Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich
in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand
voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist
bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung mit
fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der
Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf
wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter
Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstandes zu
bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstandes eine
Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu
bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(2) Für Vermögensgegenstände nach Abs. 1 vermindert sich im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung der für dieses Jahr anfallende Abschreibungsbetrag um jeweils
ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder
Herstellung vorangeht. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese
Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen
angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des
Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. Wenn die Ermittlung der Abschreibung nur
mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf die Gemeinde
abweichend von Satz 1 und 2 den vollen Abschreibungssatz anwenden, wenn der
bewegliche Vermögensgegenstand in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder
hergestellt worden ist, sonst den halben Abschreibungssatz; dies gilt bei der
Veräußerung entsprechend. Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen bis zu
einem Wert von 410 Euro ohne Umsatzsteuer ist § 6 Abs. 2 des
Einkommenssteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die
Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am
Abschlusstag der Jahresrechnung beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren
Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der
Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der
Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen
vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem
Börsen- oder Marktpreis
am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen
und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den
Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Abs.
3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Von der Gemeinde gewährte und aktivierte Investitionszuweisungen und
-zuschüsse können jährlich mit einem Zehntel abgeschrieben werden, wenn die
Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden
Vermögensgegenstandes für die Gemeinde zu aufwändig wäre.
N e u n t e r A b s
c h n i t t
Jahresrechnung
§ 44
Bestandteile der
Jahresrechnung, Anlagen
(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die
Haushaltsrechnung.
(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen
1. die Vermögensrechnung (Bilanz),
2. ein Rechnungsquerschnitt und eine
Gruppierungsübersicht,
3. eine Anlagenübersicht,
4. eine Verbindlichkeitenübersicht,
5. eine Rückstellungsübersicht,
6. ein Verzeichnis der am Abschlusstag unerledigten
Vorschüsse und Verwahrgelder,
7. ein Erläuterungsbericht.
§ 45
Kassenmäßiger Abschluss
Der kassenmäßige Abschluss enthält
1. die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,
2. die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum
Abschlusstag,
3. die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste
insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und
den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als
buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der
Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben nachzuweisen.
§ 46
Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 45 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplanes
nachzuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die
entsprechenden Haushaltsansätze gegenüberzustellen. Die über- und außerplanmäßig
bewilligten Ausgaben sowie die durch zweckgebundene Mehreinnahmen (§ 16)
gedeckten Ausgaben sind nachzuweisen.
(2) In der Haushaltsrechnung ist festzustellen, welche übertragbaren
Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als
Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden.
Haushaltseinnahmereste dürfen nur für Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und aus
der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahmen
gesichert werden kann.
(3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die
Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter
Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste und Abgänge auf Kassenreste
gegenüberzustellen. Ein Überschuss ist vor Abschluss der Jahresrechnung der
allgemeinen Rücklage zuzuführen.
§ 47
Rechnungsabgrenzung
(1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge
nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder darüber
hinaus gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen
nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben nachgewiesen werden.
(2) Zahlungen, die im Haushaltsjahr eingehen oder geleistet werden, jedoch erst
im folgenden Jahr fällig werden, sowie die Personalausgaben nach § 13 Abs. 3
Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen.
§ 48
Vermögensrechnung (Bilanz)
(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.
(2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in den Abs. 3 und 4
bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(3) Aktivseite:
1. Anlagevermögen
a) immaterielle Vermögensgegenstände
aa) Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte
bb) geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse
b) Sachanlagevermögen
aa) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
bb) Bauten einschließlich Bauten auf fremden
Grundstücken
cc) Sachanlagen im Gemeingebrauch,
Infrastrukturvermögen
dd) Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung
ee) andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
ff) geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
c) Finanzanlagevermögen
aa) Anteile an verbundenen Unternehmen
bb) Ausleihungen an verbundene Unternehmen
cc) Beteiligungen
dd) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
ee) Wertpapiere des Anlagevermögens
ff) sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)
2. Umlaufvermögen
a) Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe
b) fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und
Waren
c) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
aa) Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen,
Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und
Investitionsbeiträgen
bb) Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen
Abgaben
cc) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
dd) Forderungen gegen verbundene Unternehmen und
gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und
Sondervermögen
ee) sonstige Vermögensgegenstände
d) flüssige Mittel
3. Rechnungsabgrenzungsposten
4. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(4) Passivseite:
1. Eigenkapital
a) Netto-Position
b) Rücklagen, Stiftungskapital
aa) Allgemeine Rücklage
bb) Sonderrücklagen
cc) Stiftungskapital
c) Ergebnisverwendung
aa) Ergebnisse aus Vorjahren
bb) Überschuss / Fehlbetrag des Haushaltsjahres
2. Sonderposten
a) Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen,
-zuschüsse und Investitionsbeiträge
aa) Zuweisungen vom öffentlichen Bereich
bb) Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich
cc) Investitionsbeiträge
b) sonstige Sonderposten
3. Rückstellungen
a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen
b) Rückstellungen für Finanzausgleich und
Steuerschuldverhältnisse
c) Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge
von Abfalldeponien
d) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
e) sonstige Rückstellungen
4. Verbindlichkeiten
a) Anleihen
b) Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
aa) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
bb) Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen
Kreditgebern
cc) sonstige Verbindlichkeiten aus Krediten
c) Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
d) Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen,
Transferleistungen und Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie
Investitionsbeiträgen
e) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
f) Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen
Abgaben
g) Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und
Sondervermögen
h) sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten.
§ 49
Anlagen zur Jahresrechnung
(1) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Satz 1
Nr. 2 und 3 sinngemäß.
(2) In der Anlagenübersicht sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und
Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des
Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sowie der Stand
des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres gesondert
aufzuführen sowie ergänzend die Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben.
Die Gliederung richtet sich nach dem Aktivposten 1 der Vermögensrechnung.
(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde
nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des
Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr,
von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Gliederung richtet
sich nach dem Passivposten 4 der Vermögensrechnung.
(4) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde
nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 39. Anzugeben ist der
Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen,
Auflösungen und Inanspruchnahme im Haushaltsjahr.
(5) Im Erläuterungsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der
Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den
Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Erläuterungsbericht soll außerdem einen
Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.
Z e h n t e r A b s
c h n i t t
Schlussvorschriften
§ 50
Sondervermögen,
Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche
Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese
Verordnung sinngemäß.
§ 51
Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu
legen:
1. Abschreibungen
Aufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verursacht wird
2. Aktiva
Summe der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite
der Bilanz aufgeführt werden
3. Anlagekapital
das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene
Kapital (Wertansätze unter Berücksichtigung der Abschreibungen)
4. Anlagevermögen
die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im
Einzelnen die in der Bilanz unter Nr. 1 aufzuführenden Vermögensgegenstände
5. Außerplanmäßige Ausgaben
Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine
Haushaltsausgabereste verfügbar sind
6. Baumaßnahmen
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit
sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient
7. Budget
vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen
und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen eines vorgegebenen
Leistungsumfangs zugewiesen ist
8. Durchlaufende Gelder
Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden
9. Eigenkapital
Differenz zwischen Aktiva und den Sonderposten, Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der
Bilanz
10. Erlass
Verzicht auf einen Anspruch
11. Fehlbetrag
der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben
in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen
12. Fremde Mittel
die in § 12 Nr. 2 und 3 genannten Beträge
13. Geldanlage
der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes
oder aus den Rücklagen zugewiesenen Mitteln
14. Haushaltsreste
Einnahme- und Ausgabeansätze, die in das folgende Jahr übertragen werden
15. Haushaltsvermerke
einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans,
insbesondere Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung
und Sperren
16. Innere Darlehen
die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln
a) der Sonderrücklagen
b) der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als
Deckungsmittel im Vermögenshaushalt
17. Inventar
Verzeichnis aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und
Schulden
18. Inventur
Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände
19. Investitionen
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens
20. Investitionsförderungsmaßnahmen
Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für
Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung
21. Ist-Ausgaben
die tatsächlichen Ausgaben der Kasse
22. Ist-Einnahmen
die tatsächlichen Einnahmen der Kasse
23. Kassenreste
die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen
(Kasseneinnahmereste) oder um die die Soll-Ausgaben höher sind als die
Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu
zahlen sind
24. Kredite
das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von
Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der
Kassenkredite
25. Liquidität
Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und
vollständig nach zu kommen
26. Netto-Position
Basiskapital; Saldo durch Vergleich von Vermögen mit (zweckgebundenen)
Rücklagen, Sonderrücklagen und Schulden
27. Niederschlagung
die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines
fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst
28. Passiva
Summe der Finanzierungsmittel (Eigenkapital, Fremdkapital), die auf der
rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden
29. Produkt
Ergebnis von Leistungsprozessen
30. Produktbereich
sachliche Zusammenfassung von mehreren Produktgruppen
31. Produktgruppe
sachliche Zusammenfassung von mehreren Produkten
32. Rückstellung
Passivposten der Bilanz, der dazu dient, durch zukünftige Handlungen bedingte
Wertminderungen der Rechnungsperiode als Ausgabe zuzurechnen
33. Schulden
Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich
gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten
34. Soll-Ausgaben
die bis zum Abschlusstag zu leistenden und aufgrund von Auszahlungsanordnungen
zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben
35. Soll-Einnahmen
die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus
gestundeten, aufgrund von Annahmeanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres
gestellten Einnahmen ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge
36. Tilgung von Krediten
a) ordentliche Tilgung
die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in
den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe
b) außerordentliche Tilgung
die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich
Umschuldung
37. Überplanmäßige Ausgaben
Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die
Haushaltsausgabereste übersteigen
38. Überschuss
der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die
Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die
Soll-Ausgaben für die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen,
die Kreditbeschaffungskosten, die Ablösung von Dauerlasten, die Veränderung
des Anlagevermögens, Zuschüsse für Investitionen Dritter, die Zuführung zum
Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen
Rücklage übersteigen
39. Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände wie Vorräte, Schecks, Bankguthaben, Kassenbestand
40. Umschuldung
die Ablösung von Krediten durch andere Kredite
41. Verbindlichkeiten
Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach sicher
sind
42. Verfügungsmittel
Beträge, die für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind,
zur Verfügung stehen
43. Vermögensrechnung (Bilanz)
Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form der
Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva
44. Vorjahr
das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr
45. Vorschüsse und Verwahrgelder
die in § 28 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.
§ 52
Erstmalige Bewertung
(Eröffnungsbilanz)
(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen
Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um
Abschreibungen nach § 43, anzusetzen. Auf den Ansatz von immateriellen
Vermögensgegenständen und beweglichen Vermögensgegenständen des
Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen
wertmäßig den Betrag von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben,
kann verzichtet werden. Bei den in Satz 2 genannten Vermögensgegenständen kann
eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert
ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(2) Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem
Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt
worden sind, darf von Abs. 1 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen
zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte
anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt.
(3) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder
Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn
sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und
ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
(4) Als Wert von Beteiligungen ist das anteilige Eigenkapital anzusetzen.
(5) Der Gemeindevorstand stellt die Eröffnungsbilanz auf. Sie ist spätestens mit
der ersten Jahresrechnung, die nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz
aufzustellen ist, vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.
§ 53
Muster
Die dieser Verordnung beigefügten Muster
1 Haushaltssatzung und
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
2 Nachtragssatzung und
Bekanntmachung der Nachtragssatzung
3 Übersicht über die aus
Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben
4 Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und anderer
Verbindlichkeiten
5 Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen
6 Übersicht über die den
Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel
7 Gesamtplan -
Zusammenfassung
8 Gesamtplan -
Haushaltsquerschnitt
9 Gesamtplan -
Gruppierungsübersicht
10 Gesamtplan -
Finanzierungsübersicht
11 Produktbereichsplan
12 Gruppierungsplan
13 Produktbereiche -
Verwaltungshaushalt
14 Produktbereiche -
Vermögenshaushalt
15 Stellenplan
16 Haushaltsrechnung -
Einnahmen und Ausgaben
17 Haushaltsrechnung -
Feststellung des Ergebnisses
18 Vermögensrechnung
(Bilanz)
19 Übersicht über den
Stand des Anlagevermögens
sind für die Gemeinden verbindlich. Die für das
Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann
Ausnahmen zulassen.
§ 54
Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
§ 55
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist von den Gemeinden anzuwenden, die ihre Haushaltswirtschaft
nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen.
§ 56
Übergangsvorschriften
Die Verordnung ist erstmals auf die Haushaltspläne und Jahresrechnungen für die
Haushaltsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die
Gemeinden dürfen diese Verordnung auch auf Haushaltspläne und Jahresrechnungen
für Haushaltsjahre anwenden, die vor dem 31. Dezember 2008 beginnen.
§ 57
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


