E r s t e r A b s c
h n i t t
Haushaltsplan
§ 1
Bestandteile des
Haushaltsplans, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
1. dem Gesamthaushalt,
2. den Teilhaushalten und
3. dem Stellenplan.
(2) Der Gesamthaushalt besteht aus
1. dem Gesamtergebnishaushalt und
2. dem Gesamtfinanzhaushalt.
(3) Der Gesamtergebnishaushalt und der Gesamtfinanzhaushalt sind jeweils in
Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.
(4) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
1. der Vorbericht,
2. die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung mit
dem ihr zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der
Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre,
so ist sie entsprechend fortzuschreiben,
3. das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches
erstellt werden muss,
4. eine Übersicht über die aus
Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig
werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich
die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist
die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders
darzustellen,
5. Übersichten über den voraussichtlichen Stand der
Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die
Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der
Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu
Beginn des Vorjahres,
6. eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 5,
7. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen
der Gemeindevertretung nach
§ 36a Abs.
4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,
8. der letzte Jahresabschluss und der letzte
zusammengefasste Jahresabschluss,
9. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse
der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
10. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse
der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen
die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; in diesen Fällen
genügt auch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die
voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen.
§ 2
Gesamtergebnishaushalt
(1) Der Gesamtergebnishaushalt enthält
als ordentliche Erträge
1. privatrechtliche Leistungsentgelte,
2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,
4. Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen,
5. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich
Erträge aus gesetzlichen Umlagen,
6. Erträge aus Transferleistungen,
7. Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende
Zwecke und allgemeine Umlagen,
8. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus
Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen,
9. sonstige ordentliche Erträge,
als ordentliche Aufwendungen
10. Personalaufwendungen,
11. Versorgungsaufwendungen,
12. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
13. Abschreibungen,
14. Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie
besondere Finanzaufwendungen,
15. Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus
gesetzlichen Umlageverpflichtungen,
16. Transferaufwendungen,
17. sonstige ordentliche Aufwendungen,
außerdem
18. Finanzerträge,
19. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
und
20. außerordentliche Erträge,
21. außerordentliche Aufwendungen.
(2) Im Gesamtergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr.
10 bis 17 als Verwaltungsergebnis,
2. der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 18
und den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als
Finanzergebnis,
3. die Summe aus den Salden nach Nr. 1 und 2 als
ordentliches Ergebnis,
4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen nach
Abs. 1 Nr. 20 und den außerordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 21 als
außerordentliches Ergebnis,
5. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis nach Nr. 3
und dem außerordentlichem Ergebnis nach Nr. 4 als geplantes Jahresergebnis
(Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf)
auszuweisen.
(3) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche
Aufwendungen“ sind insbesondere Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen.
(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 abzudecken, ist
dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der vorgetragenen
Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.
§ 3
Gesamtfinanzhaushalt
(1) Im Gesamtfinanzhaushalt ist der geplante Finanzmittelfluss wie folgt
darzustellen:
aus laufender Verwaltungstätigkeit
1. geplantes Jahresergebnis des Gesamtergebnishaushalts,
2. zuzüglich der Abschreibungen und abzüglich der
Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
3. abzüglich der Erträge aus der Auflösung von
Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -zuschüssen,
4. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme von
Rückstellungen,
5. abzüglich der Erträge und zuzüglich der Aufwendungen
aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,
6. zuzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen
Aufwendungen und abzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Erträge
(einschließlich sonstiger außerordentlicher Erträge und Aufwendungen),
7. abzüglich der Zunahme und zuzüglich der Abnahme der
Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva,
die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,
8. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme der
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die
nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,
aus Investitionstätigkeit
9. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und
-zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,
10. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von
Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen
Anlagevermögens,
11. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das
Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,
12. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von
Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,
13. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das
Finanzanlagevermögen,
aus Finanzierungstätigkeit
14. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und der
Begebung von Anleihen,
15. abzüglich Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten
und Anleihen.
(2) Für jedes Haushaltsjahr sind auszuweisen
1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit (Abs. 1 Nr. 1 bis 8) als Finanzmittelfluss aus
laufender Verwaltungstätigkeit,
2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit (Abs. 1 Nr. 9 bis 13) als Finanzmittelfluss aus
Investitionstätigkeit,
3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit (Abs. 1 Nr. 14 und 15) als Finanzmittelfluss aus
Finanzierungstätigkeit,
4. die Summe der Salden nach Nr. 1 bis 3 als geplanter
Finanzmittelüberschuss oder geplanter Finanzmittelfehlbedarf des
Haushaltsjahres,
5. die Summe des geplanten Finanzmittelüberschusses oder
Finanzmittelfehlbedarfs des Haushaltsjahres (Nr. 4) und des voraussichtlichen
Finanzmittelbestandes am Anfang des Haushaltsjahres als voraussichtlicher
Endbestand der Finanzmittel am Ende des Haushaltsjahres.
§ 4
Teilhaushalte, Budgets
(1) In den Teilhaushalten sind die Produktbereiche, die Produktgruppen und die
Produkte darzustellen. Werden Teilhaushalte nach Produktgruppen oder Produkten
gebildet, sind die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen beziehungsweise
der Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Produktgruppen
oder Produkte, die zu einem Produktbereich oder einer Produktgruppe gehören,
zusammengefasst darzustellen. Jeder Teilhaushalt bildet eine
Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind bestimmten
Verantwortungsbereichen zuzuordnen.
(2) Die Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte sind nach vorgegebenen
Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert zu
gliedern. Werden die Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert,
sind die der Organisationseinheit zugewiesenen örtlichen Produktgruppen und
Produkte darzustellen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die
finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben
werden. Die vorgegebenen Produktbereiche können auf mehrere Teilhaushalte
aufgeteilt werden; sie sind in diesem Fall in einer besonderen Übersicht
darzustellen. In den Teilhaushalten sollen außerdem Leistungsziele und
Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung angegeben werden.
(3) Jeder Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und
Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie Kosten und Erlöse aus internen
Leistungsverrechnungen. Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss
nach § 2 Abs. 2 ergänzt um das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen zu
bilden.
(4) Jeder Teilfinanzhaushalt enthält die auf ihn entfallenden Einzahlungen und
Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 sowie die Angabe des
Gesamtauszahlungsbedarfs für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel und der benötigten
Verpflichtungsermächtigungen (§ 11), den Haushaltsansatz des Haushaltsjahres und
des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses. Für jedes
Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen
nach Satz 1 auszuweisen.
(5) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert (Abs. 2 Satz
2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen
Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.
§ 5
Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten
und der nicht nur vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer auszuweisen. Stellen
von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen
geführt werden, sind gesondert aufzuführen.
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die
Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres
besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des
Vorjahres sind zu erläutern.
(3) Dem Stellenplan ist
1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der
Stellen auf die Teilhaushalte, soweit diese nicht dort ausgewiesen sind,
2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamten
im Vorbereitungsdienst, der Auszubildenden und der Praktikanten beizufügen.
(4) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche
Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamten oder Arbeitnehmern einer niedrigeren
Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Sofern ein dienstliches Bedürfnis
besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit Arbeitnehmern einer
vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.
§ 6
Vorbericht
(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der
Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre
geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu
erläutern.
(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche
Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger
Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung.
§ 7
Haushaltsplan für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre
getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen,
Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden
Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten
Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres
vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 9 und 10, die nach der Beschlussfassung über
einen Haushaltsplan nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung
nach Abs. 2 beigefügt werden.
§ 8
Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von
Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner
Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit im Zusammenhang stehenden
Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Nach
§ 114g der
Hessischen Gemeindeordnung bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen
veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die
der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen,
so sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 in den
Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind
deren Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung anzugeben;
die Übersicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 ist zu ergänzen.
§ 9
Mittelfristige Ergebnis- und
Finanzplanung
(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht aus einer Übersicht
über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des geplanten Ergebnisses
des Gesamtergebnishaushalts, einer Übersicht über die vorgesehene Verwendung von
Rücklagen und einer Übersicht über die Entwicklung des Finanzmittelüberschusses
oder Finanzmittelfehlbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der
Investitionszuweisungen und -zuschüsse und Investitionsbeiträge, der
vorgesehenen Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von
Finanzanlagen sowie der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme
von Krediten und Anleihen des Gesamtfinanzhaushalts. Sie ist nach der sich aus §
2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ergebenden Ordnung und nach Jahren gegliedert
aufzustellen.
(2) Der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm
zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. In jedem
Jahresabschnitt sollen die fortzuführenden und neuen Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden
Teilbeträgen aufgeführt werden. Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen, deren Investitionssummen die von der Gemeinde
festgelegten Wertgrenzen unterschreiten, können zusammengefasst werden. Ergeben
sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die
folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. Das
Investitionsprogramm kann mit den Teilfinanzhaushalten verbunden werden.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung sollen die nach
§ 114h Abs.
2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten
berücksichtigt werden.
(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren
ausgeglichen sein.
Z w e i t e r A b s
c h n i t t
Planungsgrundsätze
§ 10
Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe
und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem
Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind, die
Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr
voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie
sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) In den Teilhaushalten sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung
des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen
Ressourcenverbrauchs sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Die
Ziele und Kennzahlen bilden die Grundlage für die Erfolgskontrolle und Steuerung
der Haushaltswirtschaft.
(4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an
verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise
anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
§ 11
Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzhaushalten
maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen
voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Die Gemeindevertretung
kann bestimmen, dass Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen unterhalb
einer von ihr festzulegenden Wertgrenze zusammengefasst ausgewiesen werden.
§ 12
Investitionen
(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen
werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen
Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde
wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst
veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen,
aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und
der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der
Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den
Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden
jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Ausnahmen von Abs. 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung
und bei unabweisbaren Instandsetzungen zulässig; jedoch muss mindestens eine
Kostenberechnung vorliegen.
§ 13
Verfügungsmittel
Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des
Vorsitzenden der Gemeindevertretung und entweder des Gemeindevorstandes oder des
Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten
werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig
erklärt werden.
§ 14
Kosten- und Leistungsrechnung
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine
Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Deren Ausgestaltung bestimmt die
Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.
§ 15
Fremde Finanzmittel
(1) Durchlaufende Finanzmittel, die von der Gemeinde aufgrund eines Gesetzes
unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers
eingenommen oder ausgegeben werden, einschließlich der ihr zur
Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel, sind nicht zu veranschlagen.
(2) Finanzmittel, die eine Kasse des zur Übernahme der Kosten endgültig
verpflichteten Aufgabenträgers oder die eine andere Kasse, die unmittelbar mit
dem zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet,
an Stelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt, sind nicht zu veranschlagen.
§ 16
Weitere Vorschriften für
Erträge und Aufwendungen
(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die
Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie
sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Dies gilt entsprechend für geleistete
Umlagen, die an die Gemeinde zurückgezahlt werden.
(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im
Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des
Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die
Veranschlagung einzubeziehen.
§ 17
Erläuterungen
(1) Es sind zu erläutern
1. Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie
erheblich sind beziehungsweise von den bisherigen Ansätzen des Vorjahres
erheblich abweichen,
2. neue Investitionsmaßnahmen; erstrecken sie sich über
mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung
darzulegen,
3. Notwendigkeit und Höhe der
Verpflichtungsermächtigungen,
4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur
Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen
Zahlungen verpflichten,
5. die von den Beamten aus Nebentätigkeiten
abzuführenden Beträge,
6. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den
planmäßigen Abschreibungen oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten
Abschreibungsmethoden oder –sätzen abweichen,
7. Rückstellungen, soweit sie erheblich von den
planmäßigen Rückstellungen des Vorjahres oder soweit sie von den im Vorjahr
angewendeten Verfahren zur Ermittlung der Rückstellungen abweichen,
8. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel
Haushaltsvermerke und
9. Ausnahmen nach § 12 Abs. 3.
(2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.
D r i t t e r A b s
c h n i t t
Deckungsgrundsätze
§ 18
Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die Erträge des Gesamtergebnishaushalts insgesamt zur
Deckung der Aufwendungen des Gesamtergebnishaushalts,
2. die Einzahlungen des Gesamtfinanzhaushalts insgesamt
zur Deckung der Auszahlungen des Gesamtfinanzhaushalts.
§ 19
Zweckbindung
(1) Erträge, die zu Einzahlungen führen, sind auf die Verwendung für bestimmte
Aufwendungen zu beschränken,
1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder
Natur der Erträge ergibt oder
2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und
durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende
Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte zahlungswirksame
Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte
zahlungswirksame Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern.
Ausgenommen hiervon sind zahlungswirksame Mehrerträge aus Steuern in Höhe des
nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und
zahlungswirksame Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige
Aufwendungen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.
§ 20
Deckungsfähigkeit
(1) Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen sind gegenseitig
deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Abs. 1 deckungsfähig sind,
können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie
sachlich zusammenhängen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die veranschlagten Auszahlungen und
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen entsprechend.
(4) Die Mittel für Fraktionen (§
36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung) dürfen nicht für deckungsfähig
erklärt werden.
(5) Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zu Gunsten von
zahlungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden.
(6) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von
Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(7) Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten
der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
§ 21
Übertragbarkeit
(1) Die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für
übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf
die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.
(2) Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung
für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch
zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand
in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden diese Maßnahmen im
Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende
des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in
Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
(4) Abs. 1 gilt für die Ansätze für die Fraktionsmittel nach
§ 36a Abs. 4
der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Scheidet eine Fraktion aus der
Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen
Mittel im Haushalt; sie gelten als eingespart.
V i e r t e r A b s
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Liquiditätssicherung, Rücklagen
§ 22
Liquiditätssicherung
(1) Die flüssigen Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.
Solange sie nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie sicher und Ertrag
bringend anzulegen.
(2) Die vorübergehende Verwendung flüssiger Mittel aus angesammelten
zweckgebundenen Rücklagen, Sonderrücklagen und Rückstellungen für andere Zwecke
ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.
§ 23
Rücklagen
(1) Die Gemeinde hat eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden.
Weitere Rücklagen sind zulässig, insbesondere Rücklagen für Einrichtungen, die
in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden.
(2) Für Sondervermögen nach
§ 115 Abs. 1
Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Sonderrücklage zu bilden.
F ü n f t e r A b s
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Haushaltsausgleich und Ausgleich
von Jahresfehlbeträgen
§ 24
Haushaltsausgleich
(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der
ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Zins- und sonstigen
Finanzerträge sowie der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen, ist der
Unterschiedsbetrag (Überschuss) der aus Überschüssen des ordentlichen
Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zuzuführen, soweit er
nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses benötigt wird.
(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge (Fehlbedarf), sind Mittel aus der aus Überschüssen des
ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zum
Haushaltsausgleich zu verwenden, sofern bei den Aufwendungen alle
Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft
worden sind.
(3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Abs. 2 nicht möglich,
dürfen Mittel aus dem außerordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts und der
aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Vorjahre gebildeten
Rücklage zum Ausgleich verwendet werden, soweit diese Mittel nicht für die
Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen
außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden.
(4) Ist ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach Abs. 2 nicht möglich, ist ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§
92 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung). Im Haushaltssicherungskonzept
sind die Ursachen für den nicht ausgeglichenen Ergebnishaushalt zu beschreiben.
Es muss verbindliche Festlegungen enthalten über das Konsolidierungsziel, die
dafür notwendigen Maßnahmen und den angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich
des Ergebnishaushalts erreicht werden soll.
§ 25
Ausgleich von Fehlbeträgen des
Jahresabschlusses
(1) Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich durch
Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen
werden.
(2) Ist ein Ausgleich des Fehlbetrags nach Abs. 1 nicht oder nur teilweise
möglich, darf der verbleibende Fehlbetrag aus Überschüssen des außerordentlichen
Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden, soweit diese Mittel
nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur
vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden.
(3) Ist ein Ausgleich des Fehlbetrags nach Abs. 1 und 2 nicht oder nur teilweise
möglich, so ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Ein nach fünf
Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit dem Eigenkapital
(Netto-Position) verrechnet werden.
(4) Ein Fehlbetrag beim außerordentlichen Ergebnis soll innerhalb von fünf
Jahren ausgeglichen werden. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung,
ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.
S e c h s t e r A b
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Weitere Vorschriften für die
Haushaltswirtschaft
§ 26
Überwachung der Erträge und
Forderungen
Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge vollständig
erfasst und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.
§ 27
Bewirtschaftung und Überwachung
der Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im
Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Sie dürfen
erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.
(2) Über Ansätze für Auszahlungen für Investitionen des Gesamtfinanzhaushalts
und der Teilfinanzhaushalte darf nur verfügt werden, soweit die Deckungsmittel
rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer,
bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze sowie der bewilligten über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die noch zur
Verfügung stehenden Mittel müssen stets zu erkennen sein.
(4) Abs. 1 und 3 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
entsprechend.
§ 28
Berichtspflicht
(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des
Haushaltsvollzugs zu unterrichten.
(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich
abzeichnet, dass
1. sich das geplante Ergebnis des
Gesamtergebnishaushalts oder des Gesamtfinanzhaushalts wesentlich
verschlechtert oder
2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme der
Teilfinanzhaushalte wesentlich erhöhen werden.
§ 29
Vergabe von Aufträgen
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen,
sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme
rechtfertigen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die
Vergabegrundsätze anzuwenden, die von der für das Kommunalrecht zuständigen
Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bekannt gegeben worden sind.
§ 30
Stundung, Niederschlagung und
Erlass
(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung
bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind in der
Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die
Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer
Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung
nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten
würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten
Beträgen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass
von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 31
Kleinbeträge
Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu
machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten
ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der
Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
S i e b e n t e r A
b s c h n i t t
Buchführung und Inventar
§ 32
Zweck der Buchführung,
Buchführungspflicht
(1) Die Buchführung hat
1. die Aufstellung des Jahresabschlusses und die
Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,
2. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln
im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
ermöglichen und
3. Informationen für den Haushaltsvollzug und für die
künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke verpflichtet,
Bücher zu führen, in denen
1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder
der Zusammensetzung des Vermögens führen, insbesondere Aufwendungen und
Erträge,
2. die Lage ihres Vermögens und
3. die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde
berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende
Finanzmittel,
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln
kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
nachvollziehen lassen.
§ 33
Buchführung
(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auf
Datenträgern (DV-Buchführung) oder in visuell lesbarer Form geführt werden,
soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten
Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der
Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden.
(2) Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen
werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Buchstaben, Symbolen oder
Ziffern muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Bei visuell lesbarer
Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert
werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche
Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss
lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zu legen. Der Kontenplan ist aus
dem verbindlichen Kommunalen Verwaltungskontenrahmen zu entwickeln; er kann bei
Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis
aufzuführen.
(5) Bei einer Buchführung mit automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung)
muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter
Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass
1. fachlich geprüfte Programme verwendet werden; sie
müssen dokumentiert und von der vom Bürgermeister bestimmten Stelle
freigegeben sein,
2. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt
eingegriffen werden kann,
3. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und
nicht unbefugt verändert werden können,
4. die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen
der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können; § 37
Abs. 3 bleibt unberührt,
5. die Unterlagen, die für den Nachweis der
ordnungsgemäßen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich
sind, einschließlich der Dokumentation der verwendeten Programme und eines
Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze bis zum Ablauf der
Aufbewahrungsfrist der Bücher verfügbar sind und jederzeit in angemessener
Frist lesbar gemacht werden können,
6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die
Protokolle wie Belege aufbewahrt werden.
(6) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des
Buchungsverfahrens. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust,
Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
§ 34
Bücher, Belege
(1) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher
Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. Zum Hauptbuch können Nebenbücher geführt
werden. Die Ergebnisse der Nebenbücher sind laufend in das Hauptbuch zu
übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.
(2) Die Buchung im Journal umfasst mindestens
1. eine eindeutige Belegnummer,
2. den Buchungstag,
3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der Buchung im
Hauptbuch herstellt,
4. den Betrag.
(3) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung und der Vermögensrechnung erforderlichen Sachkonten.
(4) Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Buchung
ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise
enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
§ 35
Inventar, Inventur
(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer
Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung und danach für den
Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und
Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen
Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche
Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist
innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit
aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für
die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge
und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner
Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen
unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche
Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere
gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte
bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe
zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 36
Inventurvereinfachungen
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände
nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer
Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf
diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer
körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres
bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für
diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist,
dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die
körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen
Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
1. die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer
körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach Abs. 2 zulässigen
anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar
verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder
der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist,
und
2. aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung
eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden
Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am
Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für
diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen
wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann
verzichtet werden.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie
unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind,
gelten sie als verbraucht.
§ 37
Aufbewahrung von Unterlagen,
Aufbewahrungsfristen
(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende
Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung
den anordnenden Stellen.
(2) Der Jahresabschluss ist dauernd aufzubewahren, bei DV-Buchführung in
ausgedruckter Form. Die Bücher und Inventare sind zehn Jahre, die Belege sechs
Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder
Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die
Bücher aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der
Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar
des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§
114u Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung) folgenden Haushaltsjahres.
(3) Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Aufbewahrungsfrist können die
Bücher, Inventare und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn
sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den
Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild-
oder Datenträger sind nach Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren.
Der Bürgermeister kann zulassen, dass der Inhalt von Büchern und Belegen vor
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bild- oder Datenträger übernommen wird,
wenn sichergestellt ist, dass die Daten innerhalb der Frist jederzeit in
ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können. Die Verfilmung von Fremdbelegen
muss farbecht erfolgen. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der
Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S.
61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), zu
beachten.
A c h t e r A b s c
h n i t t
Ansatz und Bewertung des Vermögens
und der Schulden
§ 38
Vollständigkeit der Ansätze,
Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind das Anlagevermögen und das
Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die
Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen
nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht
mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht
entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(4) Von der Gemeinde gewährte Investitionszuweisungen, -zuschüsse und
Investitionsbeiträge sind als immaterielle Vermögensgegenstände, empfangene
Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge als Sonderposten in
der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen und nach Maßgabe der Erfüllung der
Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen aufzulösen. Können
empfangene pauschale Investitionszuweisungen und -zuschüsse nicht
maßnahmenbezogen zugeordnet werden, darf der Sonderposten jährlich mit einem
Zehntel des Ursprungsbetrags aufgelöst werden.
§ 39
Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und
Aufwendungen:
1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von
beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber
Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,
3. die Bezüge- und Entgeltzahlung für Zeiten der
Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen
Maßnahmen,
4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für
Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden,
5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
6. die Sanierung von Altlasten,
7. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des
Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen und
8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften,
Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren.
Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten können
Rückstellungen gebildet werden.
(2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre
Bildung entfallen ist.
§ 40
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des
Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres
übereinstimmen.
2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum
Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
3. Es ist vorsichtig zu bewerten. Vorhersehbare Risiken
und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu
berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind
nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
4. Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind
unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss
zu berücksichtigen.
5. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
§ 41
Wertansätze der
Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen;
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in
Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen
Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern
und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines
Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen
Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die
Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der
Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen
Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des
Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist,
eingerechnet werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für
Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands
verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf
den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche
aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen
Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 [BGBl. I S. 4212,
2003 I S. 179], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 [BGBl. I S.
3683]) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert
anzuwenden.
§ 42
Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt
werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten
Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht
oder veräußert worden sind.
§ 43
Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich
begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige
Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich
in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand
voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist
bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung mit
fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der
Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf
wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter
Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu
bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine
Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu
bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(2) Für Vermögensgegenstände nach Abs. 1 vermindert sich im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung der für dieses Jahr anfallende Abschreibungsbetrag um jeweils
ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder
Herstellung vorangeht. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese
Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen
angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des
Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. Wenn die Ermittlung der Abschreibung nur
mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf die Gemeinde
abweichend von Satz 1 und 2 den vollen Abschreibungssatz anwenden, wenn der
bewegliche Vermögensgegenstand in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder
hergestellt worden ist, sonst den halben Abschreibungssatz; dies gilt bei der
Veräußerung entsprechend. Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen bis zu
einem Wert von 410 Euro ohne Umsatzsteuer ist § 6 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die
Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am
Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus,
dass die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist
der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung
der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären,
zuzuschreiben.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen
vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem
Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder
Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so
ist auf diesen Wert abzuschreiben. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Von der Gemeinde gewährte und aktivierte Investitionszuweisungen und
-zuschüsse können jährlich mit einem Zehntel abgeschrieben werden, wenn die
Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden
Vermögensgegenstands für die Gemeinde zu aufwändig wäre.
N e u n t e r A b s
c h n i t t
Jahresabschluss
§ 44
Allgemeine Grundsätze für die
Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander
folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Vermögensrechnungen
(Bilanzen), ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer
Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang
anzugeben und zu begründen.
(2) In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung
(Bilanz) ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden
Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und
zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der
Vermögensrechnung (Bilanz), so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei
dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang
anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen
Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die
vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden,
wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten erfasst wird. Die
Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung oder der
Vermögensrechnung (Bilanz), für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht
aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter
diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§ 45
Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem
Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für
eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem
Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine
bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der
Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als
Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch
planmäßige jährliche Auflösung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu
verteilen.
§ 46
Gesamtergebnisrechnung,
Planvergleich
(1) In der Gesamtergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden
Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen
nicht miteinander verrechnet werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gesamtergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Sie ist
mindestens in der Gliederung nach § 2 aufzustellen. Den Werten der
Gesamtergebnisrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des
Gesamtergebnishaushalts gegenüberzustellen.
(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Gesamtergebnisrechnung sind die
Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Ein Überschuss beim
ordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen
Ergebnisses, ein Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus
Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern,
soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter
Bedeutung sind.
§ 47
Gesamtfinanzrechnung,
Planvergleich
(1) In der Gesamtfinanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen
Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen entsprechend § 3 unter
Berücksichtigung der Einzahlungen und Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln
nach § 15 auszuweisen. Den Werten der Gesamtfinanzrechnung sind die
fortgeschriebenen Planansätze des Gesamtfinanzhaushalts gegenüberzustellen.
(2) Zusätzlich sind die Einzahlungen und Auszahlungen wie folgt auszuweisen:
Als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
1. privatrechtliche Leistungsentgelte,
2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,
4. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich
Erträge aus gesetzlichen Umlagen,
5. Einzahlungen aus Transferleistungen,
6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und
allgemeine Umlagen,
7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige
außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit
ergeben,
als Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
9. Personalauszahlungen,
10. Versorgungsauszahlungen,
11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
12. Auszahlungen für Transferleistungen,
13. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für
laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,
14. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen
aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,
15. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
16. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige
außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit
ergeben,
als Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
17. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und –zuschüssen
sowie aus Investitionsbeiträgen,
18. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen
des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,
19. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen
des Finanzanlagevermögens,
als Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
20. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und
Gebäuden,
21. Auszahlungen für Baumaßnahmen,
22. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige
Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,
23. Auszahlungen für Investitionen in das
Finanzanlagevermögen,
als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
24. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und
inneren Darlehen für Investitionen und Begebung von Anleihen,
als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
25. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und
inneren Darlehen für Investitionen und Begebung von Anleihen,
als haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge
26. Einzahlungen aus fremden Finanzmittel,
27. Auszahlungen aus fremden Finanzmittel,
als Finanzmittelbestand
28. Anfangsbestand,
29. Endbestand.
(3) Die Gesamtfinanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für jedes
Haushaltsjahr sind
1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach
Abs. 2 Nr. 1 bis 16 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag aus
laufender Verwaltungstätigkeit,
2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach
Abs. 2 Nr. 17 bis 23 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag
aus Investitionstätigkeit,
3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach
Abs. 2 Nr. 24 und 25 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag
aus Finanzierungstätigkeit,
4. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach
Abs. 2 Nr. 26 und 27 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag
aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen und
5. die Summe aus den Salden nach Nr. 1 bis 4 und aus dem
Bestand an Finanzmitteln am Anfang des Haushaltsjahres als Endbestand an
Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres
auszuweisen.
§ 48
Teilrechnungen, Planvergleich
(1) Entsprechend den Teilhaushalten (§ 1 Abs. 3 und § 4) sind Teilrechnungen
aufzustellen. Den Werten der Teilrechnungen sind die fortgeschriebenen
Planansätze der Teilhaushalte gegenüberzustellen.
(2) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um die tatsächlich angefallenen
Beträge zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und
Kennzahlen zu ergänzen.
§ 49
Vermögensrechnung (Bilanz)
(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.
(2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in Abs. 3 und 4
bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(3) Aktivseite:
1. Anlagevermögen
a) immaterielle Vermögensgegenstände
aa) Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte
bb) geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse
b) Sachanlagen
aa) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
bb) Bauten einschließlich Bauten auf fremden
Grundstücken
cc) Sachanlagen im Gemeingebrauch,
Infrastrukturvermögen
dd) Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung
ee) andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
ff) geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
c) Finanzanlagen
aa) Anteile an verbundenen Unternehmen
bb) Ausleihungen an verbundene Unternehmen
cc) Beteiligungen
dd) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
ee) Wertpapiere des Anlagevermögens
ff) sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)
2. Umlaufvermögen
a) Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe
b) fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und
Waren
c) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
aa) Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen,
Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und
Investitionsbeiträgen
bb) Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen
Abgaben
cc) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
dd) Forderungen gegen verbundene Unternehmen und
gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und
Sondervermögen
ee) sonstige Vermögensgegenstände
d) Flüssige Mittel
3. Rechnungsabgrenzungsposten
4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(4) Passivseite:
1. Eigenkapital
a) Netto-Position
b) Rücklagen und Sonderrücklagen
aa) Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen
Ergebnisses
bb) Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen
Ergebnisses
cc) zweckgebundene Rücklagen
dd) Sonderrücklagen
aaa) Stiftungskapital
bbb) sonstige Sonderrücklagen
c) Ergebnisverwendung
aa) Ergebnisvortrag
aaa) ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren
bbb) außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren
bb) Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
aaa) ordentlicher Jahresüberschuss /
Jahresfehlbetrag
bbb) außerordentlicher Jahresüberschuss /
Jahresfehlbetrag
2. Sonderposten
a) Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen,
- zuschüsse und Investitionsbeiträge
aa) Zuweisungen vom öffentlichen Bereich
bb) Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich
cc) Investitionsbeiträge
b) sonstige Sonderposten
3. Rückstellungen
a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen
b) Rückstellungen für Finanzausgleich und
Steuerschuldverhältnisse
c) Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge
von Abfalldeponien
d) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
e) sonstige Rückstellungen
4. Verbindlichkeiten
a) Anleihen
b) Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
aa) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
bb) Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen
Kreditgebern
cc) sonstige Verbindlichkeiten aus Krediten
c) Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
d) Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen,
Transferleistungen und Investitionszuweisungen und –zuschüsse sowie
Investitionsbeiträge
e) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
f) Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen
Abgaben
g) Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und
Sondervermögen
h) sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten.
§ 50
Anhang
(1) Der Anhang ist dem Jahresabschluss der Gemeinde als Anlage beizufügen (§
114s der Hessischen Gemeindeordnung). Im Anhang sind die wesentlichen Posten
der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung zu erläutern.
Ferner sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten dieser
Rechnungen vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1. die angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden,
2. Abweichungen von den bisher angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich dadurch
ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind
gesondert darzustellen,
3. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für
Fremdkapital in die Herstellungskosten,
4. Haftungsverhältnisse, die nicht in der
Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen sind,
5. Sachverhalte, aus denen sich finanzielle
Verpflichtungen ergeben können,
6. in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare
Abschreibungsmethode nicht angewendet wird,
7. Veränderungen der ursprünglich angenommenen
Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
8. Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
9. eine Übersicht über die fremden Finanzmittel (§ 15),
10. die durchschnittliche Zahl der Beamten und
Arbeitnehmer, die während des Haushaltsjahres zur Gemeinde in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis standen,
11. die Mitglieder der Gemeindevertretung und des
Gemeindevorstandes, auch wenn sie im Haushaltsjahr den Gemeindeorganen nur
zeitweise angehört haben, mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen.
§ 51
Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die
Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung
der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigen Ergebnisse des
Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den
Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen
vorzunehmen.
(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:
1. Angaben über den Stand der Aufgabenerfüllung mit den
Zielsetzungen und Strategien,
2. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem
Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,
3. die voraussichtliche Entwicklung mit ihren
wesentlichen Chancen und Risiken von besonderer Bedeutung; zugrunde liegende
Annahmen sind anzugeben,
4. wesentliche Abweichungen zwischen geplanten und
tatsächlich durchgeführten Investitionen.
§ 52
Anlagenübersicht,
Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht
(1) In der Anlagenübersicht, sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und
Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des
Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sowie der Stand
des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres gesondert
aufzuführen sowie ergänzend die Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben.
Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 1.
(2) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde
nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des
Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr,
von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Gliederung richtet
sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 4.
(3) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde
nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 39. Anzugeben ist der
Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen,
Auflösungen und Inanspruchnahme im Haushaltsjahr.
Z e h n t e r A b s
c h n i t t
Gesamtabschluss
§ 53
Konsolidierter Jahresabschluss
Der zusammengefasste Jahresabschluss (§
114s Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung) besteht aus der
zusammengefassten Gesamtergebnisrechnung, der zusammengefassten
Gesamtfinanzrechnung und der zusammengefassten Vermögensrechnung (Bilanz); die
Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.
Bestehen für bestimmte Posten des Jahresabschlusses unterschiedliche
Vorschriften für die Gemeinde und die Aufgabenträger, deren Jahresabschlüsse mit
dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, so ist dies für die Zusammenfassung der
Jahresabschlüsse unerheblich. Der zusammengefasste Jahresabschluss ist durch
einen Bericht (§ 55) zu erläutern.
§ 54
Kapitalflussrechnung
Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2
(DRS 2) „Kapitalflussrechnung“ vom 29. Oktober 1999 (Bundesanzeiger 2000 S.
10189) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 55
Konsolidierungsbericht und
Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz
(1) In dem Bericht über den zusammengefassten Jahresabschluss sind darzustellen:
1. ein Gesamtüberblick, bestehend aus
a) einer Darstellung der wirtschaftlichen und
finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der
Aufgaben vermittelt wird,
b) Angaben über den Stand der kommunalen
Aufgabenerfüllung,
c) Angaben über den Stand der Erfüllung des
öffentlichen Zwecks der Organisationseinheiten und Vermögensmassen, deren
Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammengefasst worden sind,
d) einer Bewertung des zusammengefassten
Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit,
e) den in
§ 123a
der Hessischen Gemeindeordnung für den Beteiligungsbericht beschriebenen
Mindestangaben,
2. Erläuterungen des zusammengefassten
Jahresabschlusses, bestehend aus
a) Informationen zur Abgrenzung des
Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,
b) Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des
zusammengefassten Jahresabschlusses sowie den Nebenrechnungen,
c) Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler
Jahresabschlusspositionen,
3. ein Ausblick auf die künftige Entwicklung,
insbesondere bestehend aus
a) Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
nach dem Schluss der Rechnungsperiode eingetreten sind,
b) Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher
Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen
Perspektiven und Risiken und
c) Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.
(2) Für die Angaben zu den Aufgabenträgern, deren Jahresabschlüsse nach
§ 114s Abs.
5 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung nicht in den zusammengefassten
Jahresabschluss einbezogen worden sind, gilt
§ 123a der
Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.
E l f t e r A b s c
h n i t t
Schlussvorschriften
§ 56
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist von den Gemeinden anzuwenden, die ihre Haushaltswirtschaft
nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen.
§ 57
Sondervermögen,
Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde, die ihre
Haushaltswirtschaft nach den Vorschriften der §§
114a bis
114u der Hessischen Gemeindeordnung führt, gesetzliche Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
§ 58
Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu
legen:
1. Abschlussbuchungen
die für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlusstag notwendigen
Buchungen,
2. Abschreibungen
Aufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verursacht wird,
3. Aktiva
Summe der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt
werden,
4. Aufwendungen
wertmäßiger (zahlungs- und nichtzahlungswirksamer) Verbrauch von Gütern und
Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres,
5. Außerordentliche Aufwendungen und Erträge
Aufwendungen und Erträge, die nicht dem Haushaltsjahr zuzuordnen sind; selten
oder unregelmäßig anfallende Erträge und Aufwendungen; Erträge und
Aufwendungen aus Veräußerungen von Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
die den Restbuchwert übersteigen beziehungsweise unterschreiten,
6. Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine
Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen
Ermächtigungen verfügbar sind,
7. Auszahlungen
Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel vermindern,
8. Buchführung
betragsmäßige Aufstellung aller Geschäftsvorfälle sowie der Vermögens- und
Schuldenlage der Gemeinde,
9. Budget
vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen
und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen eines vorgegebenen
Leistungsumfangs zugewiesen ist,
10. Durchlaufende Finanzmittel
Finanzmittel, die für eine oder einen Dritten lediglich vereinnahmt und
verausgabt werden,
11. Eigenkapital
Differenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der
Bilanz,
12. Einzahlungen
Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel erhöhen,
13. Erlass
Verzicht auf einen Anspruch,
14. Ertrag
zahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen)
eines Haushaltsjahres,
15. Finanzmittel
Bestand an Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten,
16. Inventar
Verzeichnis aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und
Schulden; dient als Grundlage für das Erstellen der Bilanz,
17. Inventur
Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände; dient als Grundlage für das
Erstellen des Inventars,
18. Investition
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens,
19. Investitionsförderungsmaßnahmen
Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für
Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,
20. Konsolidierung
Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in
§ 114s
Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung genannten Aufgabenträger zu einem
Gesamtabschluss,
21. Kredite
das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von
Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der
Kassenkredite,
22. Liquidität
Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und
vollständig nachzukommen,
23. Netto-Position (des Eigenkapitals)
Basiskapital; Saldo durch Vergleich von Vermögen mit (zweckgebundenen)
Rücklagen, Sonderrücklagen und Schulden (in der Eröffnungsbilanz),
24. Niederschlagung
die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines
fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,
25. Passiva
Summe der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/Fremdkapital), die auf der rechten
Seite der Bilanz aufgeführt werden,
26. Produkt
ist das Ergebnis von Leistungsprozessen; soll im Ergebnis das
Verwaltungshandeln darstellen und steuerbar machen; geht an Empfänger
außerhalb der eigenen Organisationseinheit,
27. Produktbereich
sachliche Zusammenfassung von mehreren Produktgruppen,
28. Produktgruppe
sachliche Zusammenfassung von mehreren Produkten,
29. Rücklage
Bestandteil des Eigenkapitals; es wird zwischen Rücklagen aus Überschüssen des
ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses, zweckgebundenen Rücklagen und
Sonderrücklagen unterschieden,
30. Rückstellung
Passivposten der Bilanz, der dazu dient, durch zukünftige Handlungen bedingte
Wertminderungen der Rechnungsperiode als Aufwand zuzurechnen; sie ist
bezüglich ihres Eintretens oder ihrer Höhe nach nicht völlig sicher,
31. Schulden
sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, zum Beispiel
Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich
gleichkommenden Vorgängen, Aufnahme von Kassenkrediten, Rückstellungen,
32. Stundung
das befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,
33. Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und
die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen,
34. Überschuldung
liegt vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten größer ist als die Summe des
Eigenkapitals und des Vermögens,
35. Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (zum
Beispiel Vorräte, Schecks, Bankguthaben, Kassenbestände),
36. Verbindlichkeiten
Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach sicher
sind,
37. Verfügungsmittel
Mittel, die für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen
veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,
38. Vermögensrechnung (Bilanz)
Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer
Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva).
§ 59
Erstmalige Bewertung
(Eröffnungsbilanz)
(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen
Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um
Abschreibungen nach § 43, anzusetzen. Auf den Ansatz von immateriellen
Vermögensgegenständen und beweglichen Vermögensgegenständen des
Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen
wertmäßig den Betrag von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben,
kann verzichtet werden. Bei den in Satz 2 genannten Vermögensgegenständen kann
eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert
ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(2) Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem
Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt
worden sind, darf von Abs. 1 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen
zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte
anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt.
(3) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder
Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn
sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und
ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
(4) Als Wert von Beteiligungen ist das anteilige Eigenkapital anzusetzen.
(5) Der Gemeindevorstand stellt die Eröffnungsbilanz auf. Sie ist spätestens mit
dem ersten Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.
§ 60
Muster
Die dieser Verordnung beigefügten Muster
1 Haushaltssatzung und
Bekanntmachung der Haushaltssatzung,
2 Nachtragssatzung und
Bekanntmachung der Nachtragssatzung,
3 Übersicht über die
aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden
Auszahlungen,
4 Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,
5 Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen,
6 Übersicht über die
den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel,
7
Gesamtergebnishaushalt,
8 Gesamtfinanzhaushalt,
9 Teilergebnishaushalt,
10 Teilfinanzhaushalt,
11 Produktbereichsplan,
12 Kommunaler
Verwaltungskontenrahmen (KVKR),
13 Stellenplan,
14
Gesamtergebnisrechnung,
15 Gesamtfinanzrechnung
– Teil A – ,
16 Gesamtfinanzrechnung
– Teil B – ,
17
Teilergebnisrechnung,
18 Teilfinanzrechnung,
19 Vermögensrechnung
(Bilanz),
20 Übersicht über den
Stand des Anlagevermögens,
sind für die Gemeinden verbindlich. Die für das
Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann
Ausnahmen zulassen.
§ 61
Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
§ 62
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


