... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter Buchführung
(Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO-Doppik)

Vom 2. April 2006
GVBl. I S. 235

 

Aufgrund des § 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

 

ÜBERSICHT

Erster Abschnitt: Haushaltsplan §§ 1 bis 9
Zweiter Abschnitt: Planungsgrundsätze §§ 10 bis 17
Dritter Abschnitt: Deckungsgrundsätze §§ 18 bis 21
Vierter Abschnitt: Liquiditätssicherung, Rücklagen §§ 22 und 23
Fünfter Abschnitt: Haushaltsausgleich und Ausgleich von Jahresfehlbeträgen §§ 24 und 25
Sechster Abschnitt: Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft §§ 26 bis 31
Siebenter Abschnitt: Buchführung und Inventar §§ 32 bis 37
Achter Abschnitt: Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden §§ 38 bis 43
Neunter Abschnitt: Jahresabschluss §§ 44 bis 52
Zehnter Abschnitt: Gesamtabschluss §§ 53 bis 55
Elfter Abschnitt: Schlussvorschriften §§ 56 bis 62

 

E r s t e r   A b s c h n i t t

Haushaltsplan

 

§ 1

Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen


(1) Der Haushaltsplan besteht aus

1. dem Gesamthaushalt,

2. den Teilhaushalten und

3. dem Stellenplan.


(2) Der Gesamthaushalt besteht aus

1. dem Gesamtergebnishaushalt und

2. dem Gesamtfinanzhaushalt.


(3) Der Gesamtergebnishaushalt und der Gesamtfinanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.


(4) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

1. der Vorbericht,

2. die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung mit dem ihr zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist sie entsprechend fortzuschreiben,

3. das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,

4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders darzustellen,

5. Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres,

6. eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 5,

7. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,

8. der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahresabschluss,

9. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

10. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; in diesen Fällen genügt auch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen.

 

§ 2

Gesamtergebnishaushalt


(1) Der Gesamtergebnishaushalt enthält

als ordentliche Erträge

1. privatrechtliche Leistungsentgelte,

2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,

4. Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen,

5. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,

6. Erträge aus Transferleistungen,

7. Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,

8. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen,

9. sonstige ordentliche Erträge,

als ordentliche Aufwendungen

10. Personalaufwendungen,

11. Versorgungsaufwendungen,

12. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

13. Abschreibungen,

14. Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen,

15. Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,

16. Transferaufwendungen,

17. sonstige ordentliche Aufwendungen,

außerdem

18. Finanzerträge,

19. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,

und

20. außerordentliche Erträge,

21. außerordentliche Aufwendungen.


(2) Im Gesamtergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr

1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 10 bis 17 als Verwaltungsergebnis,

2. der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 18 und den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als Finanzergebnis,

3. die Summe aus den Salden nach Nr. 1 und 2 als ordentliches Ergebnis,

4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen nach Abs. 1 Nr. 20 und den außerordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 21 als außerordentliches Ergebnis,

5. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis nach Nr. 3 und dem außerordentlichem Ergebnis nach Nr. 4 als geplantes Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf)

auszuweisen.


(3) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind insbesondere Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen.


(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 abzudecken, ist dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.

 

§ 3

Gesamtfinanzhaushalt


(1) Im Gesamtfinanzhaushalt ist der geplante Finanzmittelfluss wie folgt darzustellen:

aus laufender Verwaltungstätigkeit

1. geplantes Jahresergebnis des Gesamtergebnishaushalts,

2. zuzüglich der Abschreibungen und abzüglich der Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,

3. abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -zuschüssen,

4. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme von Rückstellungen,

5. abzüglich der Erträge und zuzüglich der Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,

6. zuzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und abzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Erträge (einschließlich sonstiger außerordentlicher Erträge und Aufwendungen),

7. abzüglich der Zunahme und zuzüglich der Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,

8. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,

aus Investitionstätigkeit

9. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,

10. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,

11. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,

12. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,

13. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,

aus Finanzierungstätigkeit

14. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und der Begebung von Anleihen,

15. abzüglich Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und Anleihen.


(2) Für jedes Haushaltsjahr sind auszuweisen

1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Abs. 1 Nr. 1 bis 8) als Finanzmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit,

2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Abs. 1 Nr. 9 bis 13) als Finanzmittelfluss aus Investitionstätigkeit,

3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Abs. 1 Nr. 14 und 15) als Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit,

4. die Summe der Salden nach Nr. 1 bis 3 als geplanter Finanzmittelüberschuss oder geplanter Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres,

5. die Summe des geplanten Finanzmittelüberschusses oder Finanzmittelfehlbedarfs des Haushaltsjahres (Nr. 4) und des voraussichtlichen Finanzmittelbestandes am Anfang des Haushaltsjahres als voraussichtlicher Endbestand der Finanzmittel am Ende des Haushaltsjahres.

 

§ 4

Teilhaushalte, Budgets


(1) In den Teilhaushalten sind die Produktbereiche, die Produktgruppen und die Produkte darzustellen. Werden Teilhaushalte nach Produktgruppen oder Produkten gebildet, sind die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen beziehungsweise der Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Produktgruppen oder Produkte, die zu einem Produktbereich oder einer Produktgruppe gehören, zusammengefasst darzustellen. Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen.


(2) Die Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte sind nach vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert zu gliedern. Werden die Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, sind die der Organisationseinheit zugewiesenen örtlichen Produktgruppen und Produkte darzustellen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben werden. Die vorgegebenen Produktbereiche können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; sie sind in diesem Fall in einer besonderen Übersicht darzustellen. In den Teilhaushalten sollen außerdem Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung angegeben werden.


(3) Jeder Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie Kosten und Erlöse aus internen Leistungsverrechnungen. Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 ergänzt um das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen zu bilden.


(4) Jeder Teilfinanzhaushalt enthält die auf ihn entfallenden Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 sowie die Angabe des Gesamtauszahlungsbedarfs für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel und der benötigten Verpflichtungsermächtigungen (§ 11), den Haushaltsansatz des Haushaltsjahres und des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses. Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen nach Satz 1 auszuweisen.


(5) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert (Abs. 2 Satz 2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.

 

§ 5

Stellenplan


(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer auszuweisen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.


(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.


(3) Dem Stellenplan ist

1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte, soweit diese nicht dort ausgewiesen sind,

2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamten im Vorbereitungsdienst, der Auszubildenden und der Praktikanten beizufügen.


(4) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamten oder Arbeitnehmern einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.

 

§ 6

Vorbericht


(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern.


(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.

 

§ 7

Haushaltsplan für zwei Jahre


(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.


(2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.


(3) Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 9 und 10, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Abs. 2 beigefügt werden.

 

§ 8

Nachtragshaushaltsplan


(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Nach § 114g der Hessischen Gemeindeordnung bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.


(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen.


(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 ist zu ergänzen.

 

§ 9

Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung


(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des geplanten Ergebnisses des Gesamtergebnishaushalts, einer Übersicht über die vorgesehene Verwendung von Rücklagen und einer Übersicht über die Entwicklung des Finanzmittelüberschusses oder Finanzmittelfehlbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Investitionszuweisungen und -zuschüsse und Investitionsbeiträge, der vorgesehenen Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von Finanzanlagen sowie der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme von Krediten und Anleihen des Gesamtfinanzhaushalts. Sie ist nach der sich aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ergebenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen.


(2) Der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. In jedem Jahresabschnitt sollen die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufgeführt werden. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, deren Investitionssummen die von der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen unterschreiten, können zusammengefasst werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. Das Investitionsprogramm kann mit den Teilfinanzhaushalten verbunden werden.


(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die nach § 114h Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.


(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

 

Z w e i t e r   A b s c h n i t t

Planungsgrundsätze

 

§ 10

Allgemeine Planungsgrundsätze


(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.


(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind, die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.


(3) In den Teilhaushalten sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Die Ziele und Kennzahlen bilden die Grundlage für die Erfolgskontrolle und Steuerung der Haushaltswirtschaft.


(4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

 

§ 11

Verpflichtungsermächtigungen


Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Die Gemeindevertretung kann bestimmen, dass Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen unterhalb einer von ihr festzulegenden Wertgrenze zusammengefasst ausgewiesen werden.

 

§ 12

Investitionen


(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.


(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.


(3) Ausnahmen von Abs. 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei unabweisbaren Instandsetzungen zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.

 

§ 13

Verfügungsmittel


Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und entweder des Gemeindevorstandes oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

 

§ 14

Kosten- und Leistungsrechnung


Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Deren Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.

 

§ 15

Fremde Finanzmittel


(1) Durchlaufende Finanzmittel, die von der Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers eingenommen oder ausgegeben werden, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel, sind nicht zu veranschlagen.


(2) Finanzmittel, die eine Kasse des zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers oder die eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet, an Stelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt, sind nicht zu veranschlagen.

 

§ 16

Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen


(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Dies gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückgezahlt werden.


(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen.

 

§ 17

Erläuterungen


(1) Es sind zu erläutern

1. Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind beziehungsweise von den bisherigen Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,

2. neue Investitionsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,

3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,

4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,

5. die von den Beamten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,

6. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden oder –sätzen abweichen,

7. Rückstellungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Rückstellungen des Vorjahres oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Verfahren zur Ermittlung der Rückstellungen abweichen,

8. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Haushaltsvermerke und

9. Ausnahmen nach § 12 Abs. 3.


(2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.

 

D r i t t e r   A b s c h n i t t

Deckungsgrundsätze

 

§ 18

Grundsatz der Gesamtdeckung

 
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die Erträge des Gesamtergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Gesamtergebnishaushalts,

2. die Einzahlungen des Gesamtfinanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Gesamtfinanzhaushalts.

 

§ 19

Zweckbindung


(1) Erträge, die zu Einzahlungen führen, sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken,

1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder

2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.


(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte zahlungswirksame Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte zahlungswirksame Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Ausgenommen hiervon sind zahlungswirksame Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und zahlungswirksame Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.


(3) Mehraufwendungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.


(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.

 

§ 20

Deckungsfähigkeit


(1) Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.


(2) Die Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Abs. 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.


(3) Abs. 1 und 2 gelten für die veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen entsprechend.


(4) Die Mittel für Fraktionen (§ 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung) dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.


(5) Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zu Gunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden.


(6) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden.


(7) Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

 

§ 21

Übertragbarkeit


(1) Die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.


(2) Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden diese Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.


(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.


(4) Abs. 1 gilt für die Ansätze für die Fraktionsmittel nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt; sie gelten als eingespart.

 

V i e r t e r   A b s c h n i t t

Liquiditätssicherung, Rücklagen

 

§ 22

Liquiditätssicherung


(1) Die flüssigen Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange sie nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie sicher und Ertrag bringend anzulegen.


(2) Die vorübergehende Verwendung flüssiger Mittel aus angesammelten zweckgebundenen Rücklagen, Sonderrücklagen und Rückstellungen für andere Zwecke ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.

 

§ 23

Rücklagen


(1) Die Gemeinde hat eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden. Weitere Rücklagen sind zulässig, insbesondere Rücklagen für Einrichtungen, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden.


(2) Für Sondervermögen nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Sonderrücklage zu bilden.

 

F ü n f t e r   A b s c h n i t t

Haushaltsausgleich und Ausgleich von Jahresfehlbeträgen

 

§ 24

Haushaltsausgleich


(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Zins- und sonstigen Finanzerträge sowie der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag (Überschuss) der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses benötigt wird.


(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge (Fehlbedarf), sind Mittel aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zum Haushaltsausgleich zu verwenden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.


(3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Abs. 2 nicht möglich, dürfen Mittel aus dem außerordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts und der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Vorjahre gebildeten Rücklage zum Ausgleich verwendet werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden.


(4) Ist ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach Abs. 2 nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§ 92 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung). Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den nicht ausgeglichenen Ergebnishaushalt zu beschreiben. Es muss verbindliche Festlegungen enthalten über das Konsolidierungsziel, die dafür notwendigen Maßnahmen und den angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich des Ergebnishaushalts erreicht werden soll.

 

§ 25

Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses


(1) Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich durch Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden.


(2) Ist ein Ausgleich des Fehlbetrags nach Abs. 1 nicht oder nur teilweise möglich, darf der verbleibende Fehlbetrag aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden.


(3) Ist ein Ausgleich des Fehlbetrags nach Abs. 1 und 2 nicht oder nur teilweise möglich, so ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit dem Eigenkapital (Netto-Position) verrechnet werden.


(4) Ein Fehlbetrag beim außerordentlichen Ergebnis soll innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


(5) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

 

S e c h s t e r   A b s c h n i t t

Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

 

§ 26

Überwachung der Erträge und Forderungen


Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge vollständig erfasst und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.

 

§ 27

Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen


(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.


(2) Über Ansätze für Auszahlungen für Investitionen des Gesamtfinanzhaushalts und der Teilfinanzhaushalte darf nur verfügt werden, soweit die Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.


(3) Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets zu erkennen sein.


(4) Abs. 1 und 3 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

 

§ 28

Berichtspflicht


(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten.


(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass

1. sich das geplante Ergebnis des Gesamtergebnishaushalts oder des Gesamtfinanzhaushalts wesentlich verschlechtert oder

2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme der Teilfinanzhaushalte wesentlich erhöhen werden.

 

§ 29

Vergabe von Aufträgen


(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.


(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die von der für das Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bekannt gegeben worden sind.

 

§ 30

Stundung, Niederschlagung und Erlass


(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.


(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.


(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.


(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.

 

§ 31

Kleinbeträge


Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

 

S i e b e n t e r   A b s c h n i t t

Buchführung und Inventar

 

§ 32

Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht


(1) Die Buchführung hat

1. die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,

2. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und

3. Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.


(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher zu führen, in denen

1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens führen, insbesondere Aufwendungen und Erträge,

2. die Lage ihres Vermögens und

3. die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel,

nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.

 

§ 33

Buchführung


(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auf Datenträgern (DV-Buchführung) oder in visuell lesbarer Form geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden.


(2) Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Buchstaben, Symbolen oder Ziffern muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen.


(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.


(4) Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zu legen. Der Kontenplan ist aus dem verbindlichen Kommunalen Verwaltungskontenrahmen zu entwickeln; er kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen.


(5) Bei einer Buchführung mit automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass

1. fachlich geprüfte Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert und von der vom Bürgermeister bestimmten Stelle freigegeben sein,

2. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,

3. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,

4. die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können; § 37 Abs. 3 bleibt unberührt,

5. die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich der Dokumentation der verwendeten Programme und eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Bücher verfügbar sind und jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können,

6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden.


(6) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

 

§ 34

Bücher, Belege


(1) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. Zum Hauptbuch können Nebenbücher geführt werden. Die Ergebnisse der Nebenbücher sind laufend in das Hauptbuch zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.


(2) Die Buchung im Journal umfasst mindestens

1. eine eindeutige Belegnummer,

2. den Buchungstag,

3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der Buchung im Hauptbuch herstellt,

4. den Betrag.


(3) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung erforderlichen Sachkonten.


(4) Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Buchung ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

 

§ 35

Inventar, Inventur


(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.


(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.


(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

 

§ 36

Inventurvereinfachungen


(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.


(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.


(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn

1. die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach Abs. 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und

2. aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.


(4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.


(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.

 

§ 37

Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen


(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.


(2) Der Jahresabschluss ist dauernd aufzubewahren, bei DV-Buchführung in ausgedruckter Form. Die Bücher und Inventare sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§ 114u Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung) folgenden Haushaltsjahres.


(3) Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Aufbewahrungsfrist können die Bücher, Inventare und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild- oder Datenträger sind nach Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Der Bürgermeister kann zulassen, dass der Inhalt von Büchern und Belegen vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bild- oder Datenträger übernommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Daten innerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können. Die Verfilmung von Fremdbelegen muss farbecht erfolgen. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), zu beachten.

 

A c h t e r   A b s c h n i t t

Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

 

§ 38

Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote


(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.


(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.


(3) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.


(4) Von der Gemeinde gewährte Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge sind als immaterielle Vermögensgegenstände, empfangene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge als Sonderposten in der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen und nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen aufzulösen. Können empfangene pauschale Investitionszuweisungen und -zuschüsse nicht maßnahmenbezogen zugeordnet werden, darf der Sonderposten jährlich mit einem Zehntel des Ursprungsbetrags aufgelöst werden.

 

§ 39

Rückstellungen


(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:

1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,

2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,

3. die Bezüge- und Entgeltzahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,

4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden,

5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,

6. die Sanierung von Altlasten,

7. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen und

8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren.

Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten können Rückstellungen gebildet werden.


(2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

 

§ 40

Allgemeine Bewertungsgrundsätze


Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:

1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.

2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.

3. Es ist vorsichtig zu bewerten. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

4. Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.

5. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

 

§ 41

Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden


(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.


(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.


(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.


(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.


(5) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 [BGBl. I S. 4212, 2003 I S. 179], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3683]) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden.

 

§ 42

Bewertungsvereinfachungsverfahren


Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.

 

§ 43

Abschreibungen


(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.


(2) Für Vermögensgegenstände nach Abs. 1 vermindert sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der für dieses Jahr anfallende Abschreibungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. Wenn die Ermittlung der Abschreibung nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf die Gemeinde abweichend von Satz 1 und 2 den vollen Abschreibungssatz anwenden, wenn der bewegliche Vermögensgegenstand in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt worden ist, sonst den halben Abschreibungssatz; dies gilt bei der Veräußerung entsprechend. Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 410 Euro ohne Umsatzsteuer ist § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.


(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.


(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


(5) Von der Gemeinde gewährte und aktivierte Investitionszuweisungen und -zuschüsse können jährlich mit einem Zehntel abgeschrieben werden, wenn die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstands für die Gemeinde zu aufwändig wäre.

 

N e u n t e r   A b s c h n i t t

Jahresabschluss

 

§ 44

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung


(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Vermögensrechnungen (Bilanzen), ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.


(2) In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung (Bilanz) ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.


(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung (Bilanz), so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.


(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten erfasst wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.


(5) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung oder der Vermögensrechnung (Bilanz), für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

 

§ 45

Rechnungsabgrenzungsposten


(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.


(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.


(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Auflösung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.

 

§ 46

Gesamtergebnisrechnung, Planvergleich


(1) In der Gesamtergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.


(2) Die Gesamtergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Sie ist mindestens in der Gliederung nach § 2 aufzustellen. Den Werten der Gesamtergebnisrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Gesamtergebnishaushalts gegenüberzustellen.


(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Gesamtergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Ein Überschuss beim ordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen.


(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

 

§ 47

Gesamtfinanzrechnung, Planvergleich


(1) In der Gesamtfinanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen entsprechend § 3 unter Berücksichtigung der Einzahlungen und Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln nach § 15 auszuweisen. Den Werten der Gesamtfinanzrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Gesamtfinanzhaushalts gegenüberzustellen.


(2) Zusätzlich sind die Einzahlungen und Auszahlungen wie folgt auszuweisen:

Als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

1. privatrechtliche Leistungsentgelte,

2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,

4. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,

5. Einzahlungen aus Transferleistungen,

6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,

7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,

8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,

als Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

9. Personalauszahlungen,

10. Versorgungsauszahlungen,

11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

12. Auszahlungen für Transferleistungen,

13. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,

14. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,

15. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,

16. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,

als Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

17. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und –zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,

18. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,

19. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,

als Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

20. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

21. Auszahlungen für Baumaßnahmen,

22. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,

23. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,

als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

24. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen für Investitionen und Begebung von Anleihen,

als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

25. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und inneren Darlehen für Investitionen und Begebung von Anleihen,

als haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge

26. Einzahlungen aus fremden Finanzmittel,

27. Auszahlungen aus fremden Finanzmittel,

als Finanzmittelbestand

28. Anfangsbestand,

29. Endbestand.


(3) Die Gesamtfinanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für jedes Haushaltsjahr sind

1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 16 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit,

2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach Abs. 2 Nr. 17 bis 23 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag aus Investitionstätigkeit,

3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach Abs. 2 Nr. 24 und 25 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag aus Finanzierungstätigkeit,

4. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach Abs. 2 Nr. 26 und 27 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen und

5. die Summe aus den Salden nach Nr. 1 bis 4 und aus dem Bestand an Finanzmitteln am Anfang des Haushaltsjahres als Endbestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres

auszuweisen.

 

§ 48

Teilrechnungen, Planvergleich


(1) Entsprechend den Teilhaushalten (§ 1 Abs. 3 und § 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. Den Werten der Teilrechnungen sind die fortgeschriebenen Planansätze der Teilhaushalte gegenüberzustellen.


(2) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um die tatsächlich angefallenen Beträge zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.

 

§ 49

Vermögensrechnung (Bilanz)


(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.


(2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.


(3) Aktivseite:

1. Anlagevermögen

a) immaterielle Vermögensgegenstände

aa) Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte

bb) geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse

b) Sachanlagen

aa) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte

bb) Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

cc) Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen

dd) Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung

ee) andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

ff) geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

c) Finanzanlagen

aa) Anteile an verbundenen Unternehmen

bb) Ausleihungen an verbundene Unternehmen

cc) Beteiligungen

dd) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

ee) Wertpapiere des Anlagevermögens

ff) sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)

2. Umlaufvermögen

a) Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

b) fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren

c) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

aa) Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen

bb) Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

cc) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

dd) Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen

ee) sonstige Vermögensgegenstände

d) Flüssige Mittel

3. Rechnungsabgrenzungsposten

4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.


(4) Passivseite:

1. Eigenkapital

a) Netto-Position

b) Rücklagen und Sonderrücklagen

aa) Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

bb) Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses

cc) zweckgebundene Rücklagen

dd) Sonderrücklagen

aaa) Stiftungskapital

bbb) sonstige Sonderrücklagen

c) Ergebnisverwendung

aa) Ergebnisvortrag

aaa) ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

bbb) außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

bb) Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

aaa) ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

bbb) außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

2. Sonderposten

a) Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, - zuschüsse und Investitionsbeiträge

aa) Zuweisungen vom öffentlichen Bereich

bb) Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich

cc) Investitionsbeiträge

b) sonstige Sonderposten

3. Rückstellungen

a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

b) Rückstellungen für Finanzausgleich und Steuerschuldverhältnisse

c) Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien

d) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

e) sonstige Rückstellungen

4. Verbindlichkeiten

a) Anleihen

b) Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen

aa) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

bb) Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditgebern

cc) sonstige Verbindlichkeiten aus Krediten

c) Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften

d) Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen und Investitionszuweisungen und –zuschüsse sowie Investitionsbeiträge

e) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

f) Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

g) Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen

h) sonstige Verbindlichkeiten

5. Rechnungsabgrenzungsposten.

 

§ 50

Anhang


(1) Der Anhang ist dem Jahresabschluss der Gemeinde als Anlage beizufügen (§ 114s der Hessischen Gemeindeordnung). Im Anhang sind die wesentlichen Posten der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung zu erläutern. Ferner sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten dieser Rechnungen vorgeschrieben sind.


(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:

1. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

2. Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,

3. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,

4. Haftungsverhältnisse, die nicht in der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen sind,

5. Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,

6. in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wird,

7. Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,

8. Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,

9. eine Übersicht über die fremden Finanzmittel (§ 15),

10. die durchschnittliche Zahl der Beamten und Arbeitnehmer, die während des Haushaltsjahres zur Gemeinde in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen,

11. die Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes, auch wenn sie im Haushaltsjahr den Gemeindeorganen nur zeitweise angehört haben, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

 

§ 51

Rechenschaftsbericht


(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.


(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:

1. Angaben über den Stand der Aufgabenerfüllung mit den Zielsetzungen und Strategien,

2. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,

3. die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken von besonderer Bedeutung; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben,

4. wesentliche Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlich durchgeführten Investitionen.

 

§ 52

Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht


(1) In der Anlagenübersicht, sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sowie der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres gesondert aufzuführen sowie ergänzend die Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 1.


(2) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 4.


(3) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 39. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Auflösungen und Inanspruchnahme im Haushaltsjahr.

 

Z e h n t e r   A b s c h n i t t

Gesamtabschluss

 

§ 53

Konsolidierter Jahresabschluss


Der zusammengefasste Jahresabschluss (§ 114s Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung) besteht aus der zusammengefassten Gesamtergebnisrechnung, der zusammengefassten Gesamtfinanzrechnung und der zusammengefassten Vermögensrechnung (Bilanz); die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden. Bestehen für bestimmte Posten des Jahresabschlusses unterschiedliche Vorschriften für die Gemeinde und die Aufgabenträger, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, so ist dies für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich. Der zusammengefasste Jahresabschluss ist durch einen Bericht (§ 55) zu erläutern.

 

§ 54

Kapitalflussrechnung


Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2 (DRS 2) „Kapitalflussrechnung“ vom 29. Oktober 1999 (Bundesanzeiger 2000 S. 10189) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

 

§ 55

Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz


(1) In dem Bericht über den zusammengefassten Jahresabschluss sind darzustellen:

1. ein Gesamtüberblick, bestehend aus

a) einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt wird,

b) Angaben über den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung,

c) Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der Organisationseinheiten und Vermögensmassen, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammengefasst worden sind,

d) einer Bewertung des zusammengefassten Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit,

e) den in § 123a der Hessischen Gemeindeordnung für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben,

2. Erläuterungen des zusammengefassten Jahresabschlusses, bestehend aus

a) Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,

b) Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des zusammengefassten Jahresabschlusses sowie den Nebenrechnungen,

c) Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,

3. ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus

a) Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Rechnungsperiode eingetreten sind,

b) Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken und

c) Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.


(2) Für die Angaben zu den Aufgabenträgern, deren Jahresabschlüsse nach § 114s Abs. 5 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung nicht in den zusammengefassten Jahresabschluss einbezogen worden sind, gilt § 123a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

 

E l f t e r   A b s c h n i t t

Schlussvorschriften

 

§ 56

Anwendungsbereich


Diese Verordnung ist von den Gemeinden anzuwenden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen.

 

§ 57

Sondervermögen, Treuhandvermögen


Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Vorschriften der §§ 114a bis 114u der Hessischen Gemeindeordnung führt, gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

 

§ 58

Begriffsbestimmungen


Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:

1. Abschlussbuchungen
die für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlusstag notwendigen Buchungen,

2. Abschreibungen
Aufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verursacht wird,

3. Aktiva
Summe der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden,

4. Aufwendungen
wertmäßiger (zahlungs- und nichtzahlungswirksamer) Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres,

5. Außerordentliche Aufwendungen und Erträge
Aufwendungen und Erträge, die nicht dem Haushaltsjahr zuzuordnen sind; selten oder unregelmäßig anfallende Erträge und Aufwendungen; Erträge und Aufwendungen aus Veräußerungen von Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die den Restbuchwert übersteigen beziehungsweise unterschreiten,

6. Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,

7. Auszahlungen
Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel vermindern,

8. Buchführung
betragsmäßige Aufstellung aller Geschäftsvorfälle sowie der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde,

9. Budget
vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen eines vorgegebenen Leistungsumfangs zugewiesen ist,

10. Durchlaufende Finanzmittel
Finanzmittel, die für eine oder einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden,

11. Eigenkapital
Differenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz,

12. Einzahlungen
Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel erhöhen,

13. Erlass
Verzicht auf einen Anspruch,

14. Ertrag
zahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres,

15. Finanzmittel
Bestand an Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten,

16. Inventar
Verzeichnis aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden; dient als Grundlage für das Erstellen der Bilanz,

17. Inventur
Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände; dient als Grundlage für das Erstellen des Inventars,

18. Investition
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens,

19. Investitionsförderungsmaßnahmen
Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,

20. Konsolidierung
Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 114s Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss,

21. Kredite
das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite,

22. Liquidität
Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen,

23. Netto-Position (des Eigenkapitals)
Basiskapital; Saldo durch Vergleich von Vermögen mit (zweckgebundenen) Rücklagen, Sonderrücklagen und Schulden (in der Eröffnungsbilanz),

24. Niederschlagung
die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,

25. Passiva
Summe der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden,

26. Produkt
ist das Ergebnis von Leistungsprozessen; soll im Ergebnis das Verwaltungshandeln darstellen und steuerbar machen; geht an Empfänger außerhalb der eigenen Organisationseinheit,

27. Produktbereich
sachliche Zusammenfassung von mehreren Produktgruppen,

28. Produktgruppe
sachliche Zusammenfassung von mehreren Produkten,

29. Rücklage
Bestandteil des Eigenkapitals; es wird zwischen Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses, zweckgebundenen Rücklagen und Sonderrücklagen unterschieden,

30. Rückstellung
Passivposten der Bilanz, der dazu dient, durch zukünftige Handlungen bedingte Wertminderungen der Rechnungsperiode als Aufwand zuzurechnen; sie ist bezüglich ihres Eintretens oder ihrer Höhe nach nicht völlig sicher,

31. Schulden
sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, zum Beispiel Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen, Aufnahme von Kassenkrediten, Rückstellungen,

32. Stundung
das befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,

33. Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen,

34. Überschuldung
liegt vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten größer ist als die Summe des Eigenkapitals und des Vermögens,

35. Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (zum Beispiel Vorräte, Schecks, Bankguthaben, Kassenbestände),

36. Verbindlichkeiten
Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind,

37. Verfügungsmittel
Mittel, die für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,

38. Vermögensrechnung (Bilanz)
Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva).

 

§ 59

Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)


(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43, anzusetzen. Auf den Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen und beweglichen Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, kann verzichtet werden. Bei den in Satz 2 genannten Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.


(2) Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Abs. 1 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt.


(3) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.


(4) Als Wert von Beteiligungen ist das anteilige Eigenkapital anzusetzen.


(5) Der Gemeindevorstand stellt die Eröffnungsbilanz auf. Sie ist spätestens mit dem ersten Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.

 

§ 60

Muster


Die dieser Verordnung beigefügten Muster

1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung,

2 Nachtragssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung,

3 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,

4 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,

5 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen,

6 Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,

7 Gesamtergebnishaushalt,

8 Gesamtfinanzhaushalt,

9 Teilergebnishaushalt,

10 Teilfinanzhaushalt,

11 Produktbereichsplan,

12 Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR),

13 Stellenplan,

14 Gesamtergebnisrechnung,

15 Gesamtfinanzrechnung – Teil A – ,

16 Gesamtfinanzrechnung – Teil B – ,

17 Teilergebnisrechnung,

18 Teilfinanzrechnung,

19 Vermögensrechnung (Bilanz),

20 Übersicht über den Stand des Anlagevermögens,

sind für die Gemeinden verbindlich. Die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann Ausnahmen zulassen.

 

§ 61

Funktionsbezeichnungen


Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

 

§ 62

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen