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Gesetz über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes

Vom 9. März 2009
GVBl. I S. 92, 93

Verkündet am 16. März 2009

 

§ 1

Verwendung der Kredite


(1) Abweichend von § 103 Abs. 1 Satz 1 und § 114j Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), dürfen auch Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten mit Darlehen aufgrund des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzesvom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) finanziert und wie Investitionen im Vermögenshaushalt oder im Teilfinanzhaushalt gebucht werden.


(2) Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Schulumlage führen.

 

§ 2

Haushaltsrechtliche Ermächtigungen


(1) Abweichend von § 98 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und § 114e Abs. 2 Nr. 3 bis 5 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Nachtragshaushaltssatzung nicht erforderlich. Das gilt auch für personalwirtschaftliche Maßnahmen, soweit sie zur Umsetzung des Sonderinvestitionsprogramms zwingend erforderlich sind.


(2) Die Ausgabeermächtigungen können außerplanmäßig nach § 100 oder § 114g der Hessischen Gemeindeordnung bereitgestellt werden. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt.


(3) Über die Ausgabeermächtigungen für Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes beschließt der Gemeindevorstand, über die übrigen Ausgabeermächtigungen sowie über notwendige personalwirtschaftliche Maßnahmen beschließt die Gemeindevertretung.

 

§ 3

Festsetzung und Genehmigung der Kreditaufnahmen


Die Kreditaufnahmen gelten nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und § 114a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der Hessischen Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 oder § 114j Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als genehmigt.

 

§ 4

Anwendung auf weitere Investitionsmaßnahmen


§ 1 Abs. 2, §§ 2 und 3 sind auf Investitionsmaßnahmen, die nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) gefördert werden, sinngemäß anzuwenden.

 

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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