



Gesetz über die Anwendung
kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen
Sonderinvestitionsprogrammgesetzes
Vom 9. März 2009
GVBl. I S. 92, 93
Verkündet am 16. März 2009
§ 1
Verwendung der Kredite
(1) Abweichend von
§ 103
Abs. 1 Satz 1 und
§ 114j Abs.
1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
November 2007 (GVBl. I S. 757), dürfen auch Erhaltungsmaßnahmen und
Anschaffungen unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten mit Darlehen
aufgrund des
Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzesvom 9. März 2009 (GVBl. I S.
92) finanziert und wie Investitionen im Vermögenshaushalt oder im
Teilfinanzhaushalt gebucht werden.
(2) Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Schulumlage führen.
§ 2
Haushaltsrechtliche
Ermächtigungen
(1) Abweichend von
§ 98 Abs.
2 Nr. 2 bis 4 und
§ 114e Abs.
2 Nr. 3 bis 5 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine
Nachtragshaushaltssatzung nicht erforderlich. Das gilt auch für
personalwirtschaftliche Maßnahmen, soweit sie zur Umsetzung des
Sonderinvestitionsprogramms zwingend erforderlich sind.
(2) Die Ausgabeermächtigungen können außerplanmäßig nach
§ 100
oder § 114g
der Hessischen Gemeindeordnung bereitgestellt werden. Die in diesen
Vorschriften genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt.
(3) Über die Ausgabeermächtigungen für Maßnahmen nach
§ 4 Abs.
2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes beschließt der
Gemeindevorstand, über die übrigen Ausgabeermächtigungen sowie über notwendige
personalwirtschaftliche Maßnahmen beschließt die Gemeindevertretung.
§ 3
Festsetzung und Genehmigung der
Kreditaufnahmen
Die Kreditaufnahmen gelten nach
§ 94 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und
§ 114a Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der Hessischen Gemeindeordnung in der
Haushaltssatzung als festgesetzt und nach
§ 103 Abs. 2
Satz 1 oder § 114j Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als
genehmigt.
§ 4
Anwendung auf weitere
Investitionsmaßnahmen
§ 1 Abs. 2, §§ 2 und 3 sind auf Investitionsmaßnahmen, die nach dem
Zukunftsinvestitionsgesetz vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) gefördert
werden, sinngemäß anzuwenden.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2014 außer Kraft.


