Gesetz zur
Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger
Vom 19. Oktober 1962
GVBl. I S. 467
§ 1
Die im Lande Hessen geltenden Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger
werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
1. Die Verordnung, die Beförderung der Cultur durch Gemeinheitstheilungen, Bestimmung
der Befugnisse der Weideberechtigten und Theilung größerer Bauarngüter in kleinere
Agricultur-Etablissements betr., vom 7. September 1814 (Archiv der Großherzoglich
Hessischen Gesetze und Verordnungen Bd. II S. 80);
2. das Gesetz, die Erstreckung der Verordnung vom 7. September 1814 wegen der
gemeinheitlichen Theilungen auf die Provinz Rheinhessen betr., vom 19. Mai 1827 (Hess.
Reg. Bl. S. 121);
3. das Gesetz, die Abgabe von Bau-, Werk- und Nutzholz aus den Gemeinde-Waldungen an
Ortsbürger betreffend, vom 10. Februar 1824 (Hess. Reg. Bl. S. 21);
4. das Gesetz, die Waldstreu betreffend, vom 2. Juli 1839 (Hess. Reg. Bl. S. 229) ;
5. das Gesetz, den Umfang der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden und
deren Aufhebung durch Auflösung der Gemeinschaften betreffend, vom 7. Mai 1849 (Hess.
Reg. Bl. S. 255) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Hess. Reg. Bl.
S. 677, 754);
6. das Gesetz, die Gemeinde-Nutzungen der Ortsbürger betreffend, vom 21. Juni 1852
(Hess. Reg. Bl. S. 297);
7. die Verordnung, die Leseholznutzungen in den Großherzoglichen Domanial- und in den
Communalwaldungen betreffend, vom 31. Juli 1854 (Hess. Reg. Bl. S. 260) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. September 1904 (Hess. Reg. Bl. S. 344) ;
8. das Gesetz, die Gemeinde-Nutzungen der Ortsbürger, insbesondere die desfalls zu
errichtenden Localstatute betreffend, vom 3. Juli 1858 (Hess. Reg. Bl. S. 281);
9. das Gesetz, die Gemeinde-Ausgaben betreffend, vom 22. November 1872 (Hess. Reg. Bl.
S. 413), Art. 2;
10. das Gesetz, die Umwandlung und Ablösung der Streuberechtigungen in fremden
Waldungen betreffend, vom 4. Januar 1905 (Hess. Reg. Bl. S. 11);
11. das Gesetz, die Städteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 (Hess. Reg. Bl. S.
367), Art. 23 bis 34;
12. das Gesetz, die Landgemeindeordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 (Hess. Reg. Bl. S.
443), Art. 23 bis 34;
13. das Gesetz, die Ausübung der Stockholzberechtigungen betreffend, vom 15. Juli 1911
(Hess. Reg. Bl. S. 247);
14. das Gesetz über die Aufhebung von Ortsbürgernutzen am Allmendgut vom 27. Januar
1934 (Hess. Reg. Bl. S. 13);
15. die Bekanntmachung, die Durchführung des Gesetzes über die Aufhebung des
Ortsbürgernutzens am Allmendgut betreffend, vom 3. Oktober 1934 (Hess. Reg. Bl. S. 161);
16. die Erste Hessische Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom
1. April 1935 (Hess. Reg. Bl. S. 59), Art. 1 Abs. 2 Nr. 1.
§ 2
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungsrechte der Ortsbürger am
Gemeindegliedervermögen und Gemeindegliederklassenvermögen (§ 96 der Hessischen
Gemeindeordnung) bleiben aufrechterhalten.
(2) Eine Neuzulassung zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen, eine Aufnahme in den Kreis
der Nutzungsberechtigten sowie ein Nachrücken in Nutzungsrechte finden nicht mehr statt.
Der Wert der Nutzungsanteile darf nicht erhöht werden.
(3) Die freiwerdenden Lose und Nutzungsanteile fallen der Gemeinde zu.
§ 3
(1) Inhalt und Umfang der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungsrechte
sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen
Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten.
(2) Sind Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte oder der Kreis der Nutzungsberechtigten
nicht festgelegt oder ungewiß, so können diese durch Satzung festgelegt werden.
§ 4
(1) Nutzungsrechte, die nach § 2 Abs. 1 aufrechterhalten bleiben, können durch
Vereinbarung zwischen der Gemeinde und allen oder einzelnen Nutzungsberechtigten abgelöst
werden.
(2) Die Gemeinde kann Nutzungsrechte aufheben, wenn das Wohl der Allgemeinheit es
erfordert. Der Berechtigte ist angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung ist
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bestimmen; bei der Bemessung ist der Nutzungswert zugrunde zu legen.
§ 5
Für Nutzungsrechte der Ortsbürger an Vermögensgegenständen Dritter und. an
gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend,
sofern die Nutzungsrechte den Berechtigten oder ihren Rechtsvorgängern in ihrer
Eigenschaft als Ortsbürger oder Einwohner einer Gemeinde eingeräumt worden sind oder
nach Herkommen oder Gewohnheitsrecht zustehen und sich die Ausübung der Rechte und der
Kreis der Berechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Die
freiwerdenden, abgelösten oder aufgehobenen Nutzungsanteile fallen endgültig der
Gemeinde zu.
§ 6
§ 7
Rechtsvorschriften, deren Anwendung den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen oder
den mit diesem verfolgten Zweck vereiteln würde, sind auf Nutzungsrechte der Ortsbürger
nicht mehr anzuwenden. In diesem Umfange sind insbesondere nicht mehr anzuwenden:
1. das Gesetz, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten
betreffend, vom 24. Juli 1899 (Hess. Reg. Bl. S. 379);
2. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juli 1899, die Umwandlung und
Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend, vom 25. August 1900 (Hess. Reg.
Bl. S. 495);
3. die Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 (Preuß. Gesetzsamml. S. 53);
4. das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der
gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, vom 2. März 1850 (Preuß. Gesetzsamml. S.
77);
5. die Gemeinheitstheilungs-Ordnung für die Rheinprovinz, mit Ausnahme der Kreise
Duisburg und Rees, sowie für Neuvorpommern und Rügen, vom 19. Mai 1851 (Preuß.
Gesetzsamml. S.371);
6. die Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der
Gemeinschaften, und die Zusammenlegung der Grundstücke, für das vormalige
Kurfürstenthum Hessen, vom 13. Mai 1867 (Preuß. Gesetzsamml. S. 716);
7. die Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der
Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für diejenigen durch das Gesetz
vom 24. Dezember 1866 (Preuß. Gesetzsamml. S. 876) mit der Preußischen Monarchie
vereinigten Gebietstheile, welche zum Regierungsbezirk Kassel und zum Hinterlandkreise des
Regierungsbezirks Wiesbaden gehören, vom 2. September 1867 (Preuß. Gesetzsamml. S.
1463);
8. die Gemeinheitstheilungs-Ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme
des Kreises Biedenkopf vom 5. April 1869 (Preuß. Gesatzsamml. S. 526);
9. das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks
Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirke Kassel gehörigen vormals Großherzoglich
Hessischen Gebietstheilen, vom 15. Februar 1872 (Preuß. Gesetzsamml. S. 165);
10. das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des
Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals
Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, vom 23. Juli 1876 (Preuß. Gesetzsamml. S. 357);
11. das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gesetze vom 5. April 1869 (Preuß.
Gesetzsamml. S. 517) und vom 15. Februar 1872 (Preuß. Gesetzsamml. S. 165), vom 16. Juni
1876 (Preuß. Gesetzsamml. S. 369);
12. das Gesetz wegen Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Verordnung vom 13. Mai
1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinheiten und die
Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen (Preuß.
Gesetzsamml. S. 716) vom 25. Juli 1876 (Preuß. Gesetzsamml. S. 366);
13. das Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Preuß.
Gesetzsamml. S. 261);
14. das Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten
gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Preuß. Gesetzsamml. S. 105);
15. das Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung der
Reallasten, vom 9. Januar 1922 (Preuß. Gesetzsamml. S. 7);
16. Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung der auf
Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen, vom 13. Dezember 1927 (Preuß. Gesetzsamml. S.
293);
17. das Gesetz über die Verwaltung der Interessenten-, Gemeinde-, Korporations- und
Stiftungswaldungen vom 28. März 1929 (Waldeckische Regierungs-Blätter S. 95);
18. die Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 876);
19. die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Förderung der
Nutzholzgewinnung vom 26. Oktober 1937 (RMBlFv. S. 287).
§ 8
Soweit nach den aufgehobenen oder nicht mehr anzuwendenden Vorschriften den Gemeinden, den
gemeindlichen Organen oder den Aufsichtsbehörden Vertretungs-, Verfügungs-, Verwaltungs-
oder Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich von Nutzungsrechten der Ortsbürger zustehen oder
eingeräumt worden sind, bleiben diese bis zum Erlöschen der Nutzungsrechte
aufrechterhalten.
§ 9
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der
Minister des Innern.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 den Gemeinden in Kraft.