§ 59
Wiederholungswahl
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im
Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser
Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben
Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet
und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und
Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das
Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des
Wählerverzeichnisses neu durchzuführen.
(4) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, gilt für die
Aufstellung des Wählerverzeichnisses Folgendes:
1. Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl ihren Wahlschein in einem
Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl nicht wiederholt wird, werden aus
dem Wählerverzeichnis gestrichen.
2. Wird die Wahl nur in einzelnen allgemeinen Wahlbezirken wiederholt, werden
Wahlberechtigte, die an der Briefwahl in diesen Wahlbezirken teilgenommen haben,
aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.
(5) Für die Wiederholungswahl werden neue Wahlscheine ausgegeben. Wird die Wahl
nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, erhalten Wahlberechtigte, für die
ein Vermerk nach § 20 im Wählerverzeichnis eingetragen
ist, unverzüglich Briefwahlunterlagen von Amts wegen; dies gilt nicht für
Wahlberechtigte, die ihren Wahlschein in einem allgemeinen Wahlbezirk abgegeben
haben. Im Falle des Abs. 4 Nr. 2 erhalten auch diejenigen Personen einen
Wahlschein, die nachweisen, dass sie bei der Hauptwahl den Wahlschein in einem
Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird.
(6) Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, gelten die §§
10 und 34 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der
Benachrichtigung der Wahlberechtigten und in der Wahlbekanntmachung darauf
hinzuweisen ist, dass eine Wahl in allgemeinen Wahlbezirken nicht stattfindet
und die Briefwahlunterlagen von Amts wegen übersandt werden; die
Benachrichtigung der Wahlberechtigten kann mit der Übersendung der
Briefwahlunterlagen verbunden werden.