1. § 102 keine Anwendung findet,
2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2
die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen
werden können,
3. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1
der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag
vor der Wahl ist,
4. abweichend von
§ 9 Abs. 1 des
Hessischen Kommunalwahlgesetzes für die Beantragung eines Wahlscheins §
17 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des
Europawahlgesetzes und abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von
Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,
5. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid
ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,
6. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für
ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,
7. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene
Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 27
Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt und
8. abweichend von
§ 17a des
Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes in
Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt.