zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 109

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen


Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass

1. § 102 keine Anwendung findet,

2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,

3. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,

4. abweichend von § 9 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für die Beantragung eines Wahlscheins § 17 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes und abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,

5. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,

6. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,

7. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt und

8. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der