1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen
Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis
eingesehen werden kann,
2. dass bei dem Gemeindevorstand innerhalb der Einsichtsfrist
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 13),
3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind, bis spätestens zum einundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine
Wahlbenachrichtigung zugeht,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen
Wahlscheine beantragt werden können (§§ 16 bis
19),
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 45),
6. unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger an der Wahl
teilnehmen können,
7. wie amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind,
8. wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien
Wahlräume eingesehen werden kann.