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§ 11

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und das Wahlrecht von Unionsbürgern


Der Gemeindevorstand macht spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

2. dass bei dem Gemeindevorstand innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 13),

3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum einundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 16 bis 19),

5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 45),

6. unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger an der Wahl teilnehmen können,

7. wie amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind,

8. wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann.

     

 

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