§ 16a
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält
auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb
seines Wahlbezirks aufhält,
2. wenn er seine Wohnung in einen anderen
Wahlbezirk verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen
Wahlbezirks eingetragen ist,
3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge
Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines
körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach
§ 9 Abs. 6 oder die Einspruchsfrist nach
§ 8 Abs. 3 des
Gesetzes versäumt hat,
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst
nach Ablauf der Fristen nach § 9 Abs. 6 oder
§ 8 Abs. 3 des
Gesetzes entstanden ist,
3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des
Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt
worden ist.