§ 19
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Der Gemeindevorstand fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 6),
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster,
sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren
Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen
ist (§§ 6a, 44a und
44b),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in
der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der
Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne
Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Der Gemeindevorstand veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am
dreizehnten Tag vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung
befinden oder dort beschäftigt sind und die in den Wählerverzeichnissen anderer
Gemeinden geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl im
Wahlkreis ihrer Gemeinde ausüben können und sich dafür von dem Gemeindevorstand, in
dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen
beschaffen müssen.