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§ 19
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen


(1) Der Gemeindevorstand fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen

1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 6),

2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 6a, 44a und 44b),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.


(2) Der Gemeindevorstand veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in den Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl im Wahlkreis ihrer Gemeinde ausüben können und sich dafür von dem Gemeindevorstand, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

     

 

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