zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 29
Wahlräume


(1) Der Gemeindevorstand bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist und in denen Briefwahlvorstände oder Auszählungswahlvorstände tätig werden. Die Wahlräume sind nach Möglichkeit in öffentlichen Gebäuden einzurichten.


(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Gemeindevorstand teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sind.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der