§ 29
Wahlräume
(1) Der Gemeindevorstand bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist
und in denen Briefwahlvorstände oder Auszählungswahlvorstände tätig werden. Die
Wahlräume sind nach Möglichkeit in öffentlichen Gebäuden einzurichten.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und
eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit
Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die
Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Gemeindevorstand teilt
frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne
des § 3 des
Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sind.