§ 3
Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Der Vorsitzende beruft unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden
Beisitzer einen Stellvertreter. Er bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur
stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Hat ein Mitglied oder ein
stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses seine Zustimmung zur Aufnahme auf
einen Wahlvorschlag nach
§ 11 Abs. 2 Satz 3
des Gesetzes erteilt, hat es den Wahlleiter unverzüglich darüber zu
informieren.
(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer
beschlussfähig. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die
Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für
die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des
Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jeder Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(5) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem
Sitzungsraum zu verweisen.
(6) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das
Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Vor Ziehung des Loses überzeugt
sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Der Losentscheid ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom
Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.