§ 39
Stimmabgabe
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der
Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und
faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht
erkennen können. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und
dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine
Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung
nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat,
die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach
Abs. 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den
gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im
Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die
Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des
Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis
genommen werden können.
(5) aufgehoben
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 20) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er
nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat,
es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,
5. seinen Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheinmis of
-fensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
6. seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar
ist, wie er gewählt hat,
7. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich
hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren
Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 vorliegen und der im
Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis
eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung
darauf hinzuweisen, dass er bei dem Gemeindevorstand bis 15 Uhr einen Wahlschein
beantragen kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen
Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken
gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der
Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der
Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen versehentlich unbrauchbar
gemacht oder wird der Wähler nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm
auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.